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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.11.1974

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,594
BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74 (https://dejure.org/1975,594)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1975 - V C 9.74 (https://dejure.org/1975,594)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1975 - V C 9.74 (https://dejure.org/1975,594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufstockung von Ausbildungsförderung durch Ausbildungshilfe - Voraussetzungen für die Gewährung der Ausbildungshilfe - Anspruch auf Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungshilfe - Sozialhilfe - Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG öG (1971) §§ 11, 13; BSHG §§ 2, 31 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 188
  • NJW 1975, 2035
  • FamRZ 1975, 516
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.02.1974 - V C 22.73

    Voraussetzungen des Ausgleichs von Mehraufwendungen für eine Unterkunft außerhalb …

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG V C 22.73 - (FEVS 22, 165 = ZfSH 1974, 232 = ZLA 1974, 112) ausgeführt, daß nach § 12 Abs. 5 BAföG F. 1971 - auf ihn verweist § 13 Abs. 5 BAföG F. 1971 - zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Ausbildungsförderung - Härte vorausgesetzt - überhaupt nur für einen besonderen Ausbildungsaufwand, nicht aber für einen den Lebensunterhalt betreffenden besonderen Aufwand gewährt werden konnten.
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …

    Abgesehen davon sei es, was in der Rechtsprechung des BVerwG seit langem geklärt sei, auch Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergebe, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt werde, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG in Betracht kommen könnte (Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 24.04.1975 - V C 9.74 - Rn. 16).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …

    Abgesehen davon sei es, was in der Rechtsprechung des BVerwG seit langem geklärt sei, auch Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergebe, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt werde, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG in Betracht kommen könnte (Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 24.04.1975 - V C 9.74 - Rn. 16).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und …

    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung; …

    Selbst wenn ein Abbruch der Ausbildung im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann jedenfalls von jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen die Aufnahme einer Nebentätigkeit neben der Ausbildung erwartet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1975 - V C 9.74 -, BVerwGE 48, 188).
  • BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76

    Ausbildungshilfe - Besuch einer höheren Schule - Volksschulpflichtiges Alter

    Hierzu kann beispielhaft verwiesen werden zum einen auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwGE 48, 188 [BVerwG 24.04.1975 - V C 9/74]; Urteile vom 12. Februar 1976, BVerwG V C 14.75 [Buchholz BVerwG 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG V C 37.75 [FEVS 24, 265]), zum anderen auf die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Änderung des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG: Anfügen eines Absatzes 4 des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • SG Bremen, 05.05.2009 - S 15 SO 52/09

    Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch …

    Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die niedrigen Ausbildungsleistungen auch damit gerechtfertigt werden, dass insbesondere Studenten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes regelmäßig einer Nebentätigkeit nachgehen können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.04.1975 - V C 9.74 -, zit. n. juris).
  • OVG Hamburg, 21.12.1994 - Bs IV 240/94

    Sozialhilferecht; Hilfe zum Lebensunterhalt; Schulbesuch; Ausbildungshilfe; …

    Insgesamt ergibt sich daraus, daß das spezielle Ausbildungsförderungsrecht keinen derart abgeschlossenen Regelungskomplex darstellt, daß Ausbildungshilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt von vornherein nicht mehr in Betracht käme (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1975, BVerwGE 48 S. 188, 194 f.).
  • BVerwG, 26.08.1976 - V C 70.74

    Feststellung berechtigter Interessen

    Daß einem Studenten grundsätzlich zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit, vor allein während der Semesterferien, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, einen Bedarf zu decken, der mit Rücksicht auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - auf das Ganze gesehen - geringfügig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts wiederholt entschieden (BVerwGE 48, 188 und Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG V C 14.75 - und - BVerwG V C 37.75 - [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 14.06.1976 - V C 70.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfe - Zumutbarkbeit einer gelegentlichen …

    Daß einem Studenten grundsätzlich zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit, vor allem während der Semesterferien, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, einen Bedarf zu decken, der mit Rücksicht auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - auf das Ganze gesehen - geringfügig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts wiederholt entschieden (BVerwGE 48, 188 und Urteile vom 12. Februar 1976 [BVerwG V C 14.75 und BVerwG V C 37.75]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,275
BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74 (https://dejure.org/1974,275)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1974 - V C 9.74 (https://dejure.org/1974,275)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1974 - V C 9.74 (https://dejure.org/1974,275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Fachhochschullehrer als "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Aufgabe der Fachhochschulen

  • rechtsportal.de

    VwGO § 67 Abs. 1 S. 1
    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1899
  • NJW 1975, 2356 (Ls.)
  • DVBl 1975, 435
  • AnwBl 1975, 92
  • DÖV 1975, 176
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.10.1970 - II C 50.68

    Anforderungen an den Begriff "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" - …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74
    Der Regelungszweck geht dahin, im Interesse der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteivertretung durch solche Rechtskundigen sicherzustellen, bei denen im allgemeinen eine hinreichende Vertrautheit insbesondere mit der Eigenart des revisionsgerichtlichen Verfahrens vorausgesetzt werden kann (vgl. auch Beschluß vom 16. Oktober 1970 - BVerwG II C 50.68 - [NJW 1970, 2314 = JZ 1971, 130]).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …

    b) Keiner näheren Erörterung bedarf auch der Streit, der sich um die Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (an Fachhochschulen oder Gesamthochschulen) entzündet hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG, NJW 1975, S. 1899 , und BVerwGE 56, 336 , die zu dem Ergebnis kommen, ein Fachhochschullehrer sei kein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO ;… ferner BVerfG, Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG , NJW 1975, S. 2340 ).
  • BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

    Fachhochschullehrer sind nicht "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des VwGO § 67 Abs. 1 (Fortführung BVerwG, 26.11.1974, 5 C 9.74, NJW 1975, 1899).

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG 5 C 9.74 - (NJW 1975, 1899) einem Fachhochschullehrer das Recht zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der tragenden Begründung abgesprochen, daß Fachhochschulen nicht den Hochschulbegriff des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllen.

    An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; die im Schrifttum geäußerte Kritik hieran (Wochner in NJW 1975, 1899 [Urteilsanmerkung]; Leuze in DUZ 1976, 136; Schachtschneider in JA 1977, 121) gibt dem beschließenden Senat keinen Anlaß, sie aufzugeben.

    Er hat weder Veranlassung gesehen, dem in dem Beschluß des 5. Senats vom 26. November 1974 (a.a.O.) geäußerten Verständnis unveränderter Reichweite des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegenzutreten, noch hat er mit dem Hochschulrahmengesetz den Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Regelung erweitert, da dieses Gesetz Rahmenregelungen für das Hochschul- und Hochschullehrerrecht trifft, sich aber nicht zu der - im Verwaltungsprozeßrecht angesiedelten - Postulationsfähigkeit von Hochschullehrern äußert.

  • BGH, 28.08.2003 - 5 StR 232/03

    Fachhochschullehrer als Wahlverteidiger (Befähigung zum Richteramt; keine …

    111 § 392 Rdn. 32; Maas, Probleme bei der gemeinschaftlichen Verteidigung durch Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe, Dissertation Köln 1983, 14 f.; Schachtschneider JA 1977, 121, 122 ff.; OLG Dresden StraFO 2000, 338, 339; verneinend: Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 138 Rdn. 9; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 138 Rdn. 5; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 138 Rdn. 4; Julius in HK-StPO 3. Aufl. § 138 Rdn. 5; Hiebl in KMR Lfg.
  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

    Rn. 36 Allerdings wird für die Vertretungsregelungen in § 67 Abs. 1 VwGO und § 138 Abs. 1 StPO angenommen, daß Fachhochschullehrer nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Strafgerichten auftreten können (vgl. BVerwG, NJW 1975, S. 1899;… 1979, S. 1174;… Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 2;… Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 1;… Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 5;… Lüderssen, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 138 Rdnr. 8;… Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 40. Aufl., § 138 Rdnr. 4; anderer Ansicht insbesondere Wochner, NJW 1975, S. 1899; Schachtschneider, JA 1977, S. 121).
  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95

    Vertretungsbefugnis von Fachhochschullehrern vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG V C 9.74 - NJW 1975, 1899>; BVerwGE 56, 336 = NJW 1979, 1174; s.a. BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - <NJW 1975, 2340>).
  • OLG Dresden, 03.05.2000 - 1 Ws 94/00

    Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule

    a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - welches nur wissenschaftliche Hochschulen als Hochschulen im Sinne der dem § 138 Abs. 1 StPO nachempfundenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO ansieht (BVerwG NJW 1975, 1899; NJW 1979, 1174 f.; zuletzt NJW 1997, 2399) - argumentiert, einem Verständnis der Vorschrift als dynamische Verweisung auf das Hochschulrecht stehe die Unzulässigkeit bundesrechtlicher Blankettverweisungen auf das Landesrecht entgegen (BVerwG NJW 1979, 1174),vermag der Senat dem zwar deshalb nicht zu folgen, weil die als Bezusgnorm in Betracht kommende Vorschrift des § 1 HRG ebenfalls dem Bundesrecht zugehörig ist.
  • OLG Brandenburg, 03.06.2003 - 1 Ss 20/03

    Durchbrechung des Anwaltmonopols; Fachhochschullehrer als Verteidiger in einem …

    "Rechtslehrer an deutschen Hochschulen" sind selbständig und hauptberuflich ein Rechtsgebiet in Lehre und Forschung vertretende Personen, die einer deutschen Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule angehören, mithin Universitätsprofessoren (…vgl. BVerfG NJW 1975, S. 2340, 2341; BVerwG NJW 1975, S. 1899;… BVerwG NJW 1997, S. 2399;… BGHSt 34, S. 85, 87;… LR-Lüderssen, 25. Aufl. 2002, § 138 Rdnr. 9;… Kühne, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 1999, Rdnr. 167), auch Honorarprofessoren (…AK-Stern, StPO 1992, § 138 Rdnr. 13;… HK-Julius, StPO 3. Aufl. 2001, § 138 Rdnr. 5;… Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. 2003 , § 138 Rdnr. 4 jeweils m.w.N.), entpflichtete und emeritierte Professoren (…AK-Stern a.a.O.) und habilitierte Dozenten (…LR-Lüderssen a.a.O.).
  • BGH, 26.05.1986 - AnwSt (R) 1/86

    Führung einer Graduierung durch einen Rechtsanwalt

    Fachhochschullehrer, die in rechtskundlichen Fächern unterrichten, sind - anders als Rechtslehrer an deutschen Hochschulen - nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulationsfähig (BVerfG NJW 1975, 2340; BVerwG NJW 1975, 1899, 2356; 1979, 1174; OVG Münster NJW 1980, 1690); sie können auch nicht - ebenfalls anders als Hochschullehrer - gemäß § 138 Abs. 1 StPO zu Verteidigern gewählt werden (…Laufhütte in KK § 138 Rdn. 5;… Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 138 Rdn. 3).
  • BVerwG, 24.01.1979 - 6 B 42.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines …

    (Zur unterschiedlichen Behandlung von Fachhochschullehrern einerseits und Hochschullehrern an Universitäten sowie gleichrangigen wissenschaftlicher Hochschulen andererseits im Rahmen des § 67 VwGO vgl. im übrigen auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 138.78 -, der die Rechtsprechung in dem vom Beklagten angeführten Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG 5 C 9.74 - [NJW 1975, 1899] fortführt.).
  • OVG Sachsen, 04.04.2011 - 2 B 31/11

    Vertreungsbefugnis eines Richters in eigener Sache vor dem Oberverwaltungsgericht

    Bei akademischen Lehrern von erwiesener wissenschaftlicher Qualifikation kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie sich mit der zu behandelnden Materie besonders intensiv befasst haben und befassen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juli 1975, NJW 1975, 2340; BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1970, JZ 1971, 130; Anm. v. Bieler in: NJW 1975, 2356).
  • OLG Nürnberg, 17.07.1989 - Ws 726/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung eines …

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