Rechtsprechung
| BVerwG, 24.03.1994 - 5 C 9.92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86
Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender
Auszug aus BVerwG, 24.03.1994 - 5 C 9.92
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - (Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1) nicht nur entschieden, daß das in § 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG enthaltene Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, sondern zugleich betont, daß die uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der in jenem Verfahren angefochtenen sozialhilferechtlichen Bescheide, die in Anwendung von § 84 Abs. 1 BSHG ergangen waren, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden war (…a.a.O., S. 3).
- OLG Köln, 31.10.1995 - 3 U 27/95 Auf die entsprechende Zahlungsklage ( 5 C 9/92 BSch AG Duisburg-Ruhrort- 3 U 101/93 BSch OLG Köln) ist die Klägerin dem Grunde nach verurteilt worden im Hinblick auf die Fahruntauglichkeit des Schiffs bei Reiseantritt.
der Klägerin alle Kosten der Rechtsverteidigung nebst Zinsen aus dem Rechtsstreit Z (GmbH & Co.KG), persönlich haftende Gesellschafterin Havarieund Inkasso-Bureau GmbH/D und Kanalspeditions- und Handelsgesellschaft mbH ( 5 C 9/92 BSch Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort) zu erstatten.
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem mit ihr geschlossenen Rahmenvertrag gemäß 58, 26 BSchG, 431, 432 Abs. 1 HGB die Freistellung von den Ansprüchen, denen sich die Klägerin in dem Verfahren 5 C 9/92 BSch Duisburg-Ruhrort ausgesetzt sieht.
Für diesen Fehler, der in dem Rechtstreit 5 C 9/92 BSch Amtsgericht - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort allein zur Abweisung der Klage gegen den Nebenintervenienten zu 2) führte, hat die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt einzustehen.
Nach alledem muß der Berufung der Erfolg versagt bleiben, auch wenn der Senat sich aufgrund der Kritik der Beklagten und Nebenintervenienten veranlaßt gesehen hat, den Tenor in der Hauptsache dahin zu präzisieren, daß die Freistellung sich bezieht auf die durch das Schlußurteil in dem Verfahren 5 C 9/92 BSch AG Duisburg-Ruhrort als berechtigt anerkannten Forderungen der VEW, sowie die die Klägerin treffenden Prozeßkosten, soweit sie durch einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluß tituliert werden.
- BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94
Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung
Zu dieser Bestimmung hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - (Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1 S. 2 f. = NVwZ 1990, 370 f.) entschieden, daß das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräume, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. weiterhin Beschluß vom 24. März 1994 - BVerwG 5 C 9.92 - BA S. 2 f.).
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