Rechtsprechung
| BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - Einbeziehung der Examenszeit in die Berechnung der Förderungshöchstdauer - Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen - Voraussetzungen für die Annahme eines ...
- Wolters Kluwer
Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 22.10.1979 - 11 K 2973/78
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1981 - 16 A 71/80
- BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 105
- DÖV 1984, 212
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78
Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81
Zur Frage, wann ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer vorliegt, hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) folgende Gesichtspunkte angeführt: Es können regelmäßig nur Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. - BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78
Ausbildungsförderung - Sammeltermine - Festsetzung der Prüfungstermine - …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81
Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr die gesamte ausnutzbare Zeit des Studiums und der Examensvorbereitung, die dem Auszubildenden bei einem solchen Prüfungssystem verbleibt (vgl.Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 = FamRZ 1980, 1161]). - BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 111.79
Auszug aus BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die im Verlängerungszeitraum durch eine Erkrankung der Klägerin eingetretene weitere Verzögerung des Examensabschlusses als auf einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG beruhend erachtet (vgl.Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - [Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1982, 544]), so daß die Klägerin auch für den Monat Mai 1978 Ausbildungsförderung beanspruchen kann.
- BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Zwar ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1984, 105 = DÖV 1984, 212) ausgeführt hat, mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer nicht die Garantie verbunden, daß sie dem Auszubildenden in jedem Fall voll zur Verfügung stehen muß. - BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch …
Hierzu zählen nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 -sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ). - BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht - …
Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - <FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 -FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung ; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV ).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 12 B 218/14
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die …
Rn. 33 95.81 -, DÖV 1984, 212, juris; Fischer, in: Rothe/. - BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92
Förderungshöchstdauer - BAföG - Freie Studiengestaltung
Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Prüfungsämtern nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (vgl. neben BVerwGE 80, 290 die Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 -). - BVerwG, 05.11.1985 - 5 C 115.83
Bafög - Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer
Soweit dadurch die in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgesehene, von der Förderungshöchstdauer erfaßte (vgl. Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1984, 105) Regeldauer der Abschlußprüfung im Studiengang Soziologie an der Universität Marburg (vgl. hierzu auch BVerwGE 68, 20 ) überschritten worden wäre, hätte die überlange Dauer des Prüfungsverfahrens ein schwerwiegender Grund sein können, der die Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gerechtfertigt hätte. - VG Arnsberg, 29.02.2012 - 10 K 2053/11
Ausbildungsförderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer in Ausnahmefällen …
Rn. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, - 5 C 95/81 -, juris. - BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88
Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer …
Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungszeit nicht (BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 -FamRZ 1984, 105> m.w.N.). - VGH Hessen, 16.06.1992 - 9 UE 4145/88
Meldung zum Examen - Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegendem …
Das Berechnungsmodell für die Förderungshöchstdauer ging dahin, daß bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen an wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden ist, so daß die Förderungshöchstdauer sich aus der Mindeststudienzeit, einem Verfügungssemester (Semester zur freieren Studiengestaltung) und einem Examenssemester zusammensetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 23. Juni 1983 - 5 C 26.82 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 14 unter Bezugnahme auf die Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauer -VO, BR-Drs 483/72-; Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 95.81 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 15; Urteil vom 08. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ;… Urteil vom 25. April 1991 a.a.O). - BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 121.81
Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - …
Unzumutbar ist dies dann, wenn die Wahrnehmung eines früheren Prüfungstermins dazu geführt hätte, daß die Studienzeit, die dem Auszubildenden innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Verfügung stand, nahezu vollständig um die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters verkürzt worden wäre (Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - ). - BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 21.88
Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer …
- BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 16.88
Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer …
- BVerwG, 11.11.1987 - 5 B 16.86
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - Begriff …
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2024 - 15 L 916/24
Einstweilige Anordnung; Ausbildungsförderung; Anordnungsgrund; …
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