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| AG Marsberg, 11.11.2008 - 5 F 205/08 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- AG Marsberg, 30.09.2005 - 5 F 186/05
Auszug aus AG Marsberg, 11.11.2008 - 5 F 205/08
Rn. 4 Durch Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 30.09.2005 (5 F 186/05) wurde der Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn dergestalt festgesetzt, dass der Vater das Recht zum Umgang mit seinem Sohn zu folgenden Zeiten besitzt:. - AG Marsberg, 23.09.2008 - 5 F 180/08
Auszug aus AG Marsberg, 11.11.2008 - 5 F 205/08
Die Mutter hat sich im teilweise parallel laufenden Umgangsrechtsverfahren (Az.: 5 F 180/08) nicht geäußert, ist zu drei festgesetzten Terminen im August und September 2008 ohne Entschuldigung nicht erschienen und hat auf fernmündliche Nachfrage dem Gericht gegenüber erklärt, sie werde auch zukünftig nicht erscheinen und habe in dieser Angelegenheit nichts mehr zu sagen.
- OLG Hamm, 08.05.2012 - 7 UF 23/12
Einstweilige Anordnung; Umgangspflegschaft; Anfechtbarkeit
Durch Beschluss vom 11.11.2008 im Verfahren 5 F 205/08, welches zwischenzeitlich mit dem vorliegenden Verfahren 5 F 198/09 verbunden worden ist, hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge teilweise entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet.Das verbundene Verfahren 5 F 205/08 ist sogar bereits mit Verfügung vom 16.9.2008 eingeleitet worden.
- AG Marsberg, 15.12.2011 - 5 F 198/09 Der Leiter der G., Dr. Z., wird in Abänderung des Beschlusses vom 14.05.2009 (Bl. 112 in 5 F 205/08) und des Beschlusses vom 31.03.2011 (Bl. 135 in 5 F 198/09) mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt.
- AG Marsberg, 23.09.2008 - 5 F 180/08 Weiterhin hat es ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet (5 F 205/08) mit der Absicht, eine Umgangspflegschaft einzurichten.
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