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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7344
FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08 (https://dejure.org/2008,7344)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.12.2008 - 5 K 121/08 (https://dejure.org/2008,7344)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 5 K 121/08 (https://dejure.org/2008,7344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch bei volljährigen Kinder; Voraussetzungen der Berücksichtigung eines volljährigen Kindes als Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung des Kindes bei vorübergehender ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 593
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.11.2006 - III R 15/06

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Davon abweichend habe der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2006 (BStBl II 2008, 56) entschieden, dass diese Auslegung nicht dazu führen dürfe, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt werde.

    Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf ein - nicht näher bezeichnetes - Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das sich unter anderem mit dem Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56) befasst.

    Rn. 32 Der Beklagte kann sich, im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern, demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006, III R 15/06, (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) stützen.

    So lag es in der Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.).

    Der BFH hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung aufgrund seines Urteils vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.) nur insoweit nicht mehr fest, als ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

    Rn. 39 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Beklagte unter Hinweis auf das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, zuletzt vom 4. Juli 2008 (…a.a.O.), die Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.) dahin auslegt, dass ein Kind auch während einer Vollzeiterwerbstätigkeit immer zu berücksichtigen sei, wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt seien, mithin eine so genannte "Günstigerprüfung" entfallen würde.

  • BFH, 31.07.2008 - III B 64/07

    Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Ergänzend weist der Kläger auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BFH vom 31. Juli 2008 (III B 64/07) hin.

    Rn. 34 Dass das Urteil des BFH vom 16. November 2006 keine Abkehr von der oben dargestellten und hier relevanten Rechtsprechung beinhaltet, ergibt sich im Übrigen, worauf der Kläger zu Recht hinweist, auch aus dem Beschluss des BFH vom 31. Juli 2008 (III B 64/07, BFH/NV 2008, 1932).

  • BFH, 15.05.2003 - VIII B 248/02

    Kindergeld; Zivildienst

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    In den Monaten Januar bis einschließlich April 2008 ist das Kind des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil für Zivildienst leistende Kinder kein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003, VIII B 248/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 1182).

    In diesem Zeitraum sind die Eltern, ebenso wie die Eltern von Kindern, die ihren gesetzlichen Wehrdienst leisten, typischerweise nicht durch Unterhaltspflichten belastet, so dass das Existenzminimum dieser Kinder bei den Eltern nicht freizustellen bzw. eine Entlastung durch Kindergeld nicht gerechtfertigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003, VIII B 248/02, a.a.O., unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001, VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675).

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c Einkommensteuergesetz (EStG) im Übrigen vorlägen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen sei, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehle, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigen würden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 481 und vom 15. September 2005, III R 67/04, BStBl II 2006, 305).

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, jedoch keine abweichende steuerrechtliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2005, III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c Einkommensteuergesetz (EStG) im Übrigen vorlägen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen sei, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehle, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigen würden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 481 und vom 15. September 2005, III R 67/04, BStBl II 2006, 305).

    Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das sich nach Beendigung einer Ausbildung zwar schon für eine weitere Ausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber vollerwerbstätig ist, nicht in Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481).

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    In diesem Zeitraum sind die Eltern, ebenso wie die Eltern von Kindern, die ihren gesetzlichen Wehrdienst leisten, typischerweise nicht durch Unterhaltspflichten belastet, so dass das Existenzminimum dieser Kinder bei den Eltern nicht freizustellen bzw. eine Entlastung durch Kindergeld nicht gerechtfertigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003, VIII B 248/02, a.a.O., unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001, VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 105/01

    Kindergeld - Anwendung der Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Dieser Zeitraum von höchstens vier Monaten wäre auch dann nicht überschritten, wenn man den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt erst durch die Aufnahme des Studiums im Oktober 2008 als begonnen ansehen wollte, weil nur volle (zusammenhängende) Kalendermonate zählen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847).
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Die Belastung durch den Unterhalt des Kindes endet aber regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, unabhängig davon, ob es später eine weitere Berufsausbildung beginnen oder die bisherige Ausbildung vervollkommnen will (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000, VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 16/99

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Denn der Vorbereitung auf ein Berufsziel im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9. September 1999, VI R 16/99, BFHE 189, 133, BStBl II 1999, 713).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08
    Diese Voraussetzung ist nicht nur gegeben, wenn ein Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, er diesen aber aus schul- oder studienorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 83/98

    Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2008 - 4 K 4658/08

    Kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum der Zusage eines Ausbildungsplatzes und …

    Entgegen der Auffassung der Bekl kann diesem Urteil eine vollständige Abkehr des BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Kinder, die in dem Zeitraum zwischen einem Ausbildungsende und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, während dieser Zeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, nicht entnommen werden (ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10. Dezember 2008 5 K 121/08, [...];… Greite, Höchstrichterliche Finanzrechsprechung -HFR- 2008, 1246, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFH/NV 2008, 1932).
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