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Rechtsprechung
   VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 50.17, 5 K 237.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15108
VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 50.17, 5 K 237.18 (https://dejure.org/2020,15108)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2020 - 5 K 50.17, 5 K 237.18 (https://dejure.org/2020,15108)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. April 2020 - 5 K 50.17, 5 K 237.18 (https://dejure.org/2020,15108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 24 BGleiG, § 25 BGleiG, § 27 BGleiG, § 30 Abs 2 BGleiG, § 33 Abs 2 BGleiG
    Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Unterbliebene Einladung zur Leitungsklausur des Ministeriums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Rechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Familienministerium hat Beteiligungsrechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt - Familienministerium hat Beteiligungsrechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Rechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesministerium hat Rechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gleichstellungsbeauftragte hat Anspruch auf Teilnahme an Leistungsklausur und Beteilung im Stellenbesetzungsverfahren - Bundesministerium hat Rechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt; …

    Auszug aus VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 50.17
    Sein Gegenstand ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über das anlassbezogene Einspruchsrecht (§ 33 Abs. 1 BGleiG), das dadurch angestoßene Einspruchsverfahren (§ 33 Abs. 2 bis 5 BGleiG) und den nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 34 Abs. 1 BGleiG): Die Gleichstellungsbeauftragte kann (allein) die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung begehren (siehe grundlegend BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 12 zur Rechtslage nach dem früheren BGleiG).
  • OVG Saarland, 21.02.2023 - 1 B 238/22

    Beteiligung der Frauenbeauftragten einer Klinik an einer Task-Force Corona

    - die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Frauenbeauftragten an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen überdies vom Gesetzgeber als zwingend ("ist … zu beteiligen"), ausnahmslos und nicht nachholbar ausgestaltet ist, also sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Art und Weise nicht im Ermessen der Dienststellenleitung steht,[vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG); VG Berlin Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22; v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 27 Rn. 28 m.w.N (Stand: Juli 2022)][vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N. (zu § 27 BGleiG); VG Berlin Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22; v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, § 27 Rn. 28 m.w.N (Stand: Juli 2022)].

    - deshalb dann, wenn eine Dienstbesprechung, wie hier der frühere Krisenstab oder die zwischenzeitlich eingerichtete Task-Force, auf wesentliche Weichenstellungen in innerdienstlichen Angelegenheiten der in § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG genannten Art angelegt ist, der Ausschluss der Frauenbeauftragten mit dem Normzweck nicht in Einklang steht, weil erst die Teilnahme an der Besprechung ihr die Möglichkeit eröffnet, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen, ihr also mit anderen Worten eine sachgerechte Mitwirkung am Entscheidungsprozess ermöglicht,[vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23][vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23].

    - dabei etwas anderes lediglich in solchen atypischen Fällen gilt, in denen ausschließlich Fachaufgaben der Dienststelle betroffen sind[vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23][vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23] oder ein bestimmtes Verhalten der Dienststelle einer personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahme derart vorgelagert ist, dass sie von § 23 Abs. 1 LGG nicht erfasst wird,[so insbesondere bei der dienstlichen Regelbeurteilung, vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1999 - 1 W 2/99, 1 V 1/99 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 A 2043/11 -, juris Rn. 4, 7 (Abmahnung); VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 26 (allein nach außen wirkende politische Tätigkeit eines Bundesministeriums)][so insbesondere bei der dienstlichen Regelbeurteilung, vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1999 - 1 W 2/99, 1 V 1/99 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 A 2043/11 -, juris Rn. 4, 7 (Abmahnung); VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 26 (allein nach außen wirkende politische Tätigkeit eines Bundesministeriums)] derartige Umstände hier aber nach den obigen Ausführungen aller Voraussicht nach nicht vorliegen,.

    - sich auch aus dem behaupteten, aber in Bezug auf die Frauenbeauftragte nicht nachvollziehbar begründeten Interesse des Antragsgegners an einem reduzierten Teilnehmerkreis der Task-Force Corona (bzw. des früheren Krisenstabs Corona) kein tragfähiges Argument dafür ergibt, gesetzliche - und auch nicht etwa infolge der Corona-Pandemie ausgesetzte - Beteiligungsansprüche der Antragstellerin auszuschließen,[vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22][vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 9.09 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 22].

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