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Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 10.12.2019

Rechtsprechung
   VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,54617
VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19 (https://dejure.org/2019,54617)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2019 - 5 K 89.19 (https://dejure.org/2019,54617)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - 5 K 89.19 (https://dejure.org/2019,54617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19
    Mitte März 2019 wurde sie erneut gewählt; dabei setzte sie sich gegen die einzige Mitbewerberin, die Zeugin L..., deutlich durch; wegen der Einzelheiten zu dieser Wahl wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage ( 5 K 93.19 ) verwiesen.

    Rn. 20 Ursprünglich sieben Mitarbeiterinnen der gemeinsamen Einrichtung haben die Wahl der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten sowie die Wahl der Stellvertreterin angefochten ( 5 K 93.19 ); die Dienststellenleitung hat dies - entgegen ihrer Ankündigung - nicht getan.

    Die Kammer hat das Wahlanfechtungsverfahren ( 5 K 93.19 ) mit dem hiesigen Verfahren gemeinsam verhandelt.

    Mit Urteil vom heutigen Tage ( 5 K 93.19 ) hat die Kammer die Wahl der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten und die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften für ungültig erklärt.

    Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Eilverfahrens ( 5 L 88.19 ) sowie des Wahlanfechtungsverfahrens ( 5 K 93.19 ) und die dazu gehörenden jeweiligen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Klägerin hat bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 93.19 ) einen Anspruch auf Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten; die Nichtbestellung verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    Zwar leidet sie an einer Vielzahl von Mängeln, die nach erhobener Anfechtungsklage bei Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung zu ihrer Ungültigkeit führen (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 93.19 ).

    Die im Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich festgestellten Mängel sind zwar so erheblich, dass die Kammer die Wahl für ungültig erklärt hat (vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 93.19 ); sie sind jedoch weder schwerwiegend noch offenkundig im Sinne einer Nichtigkeit der Wahl.

  • VG Berlin, 22.05.2019 - 5 L 88.19

    Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19
    Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 ( 5 L 88.19 ) hat die Kammer dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen.

    Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Eilverfahrens ( 5 L 88.19 ) sowie des Wahlanfechtungsverfahrens ( 5 K 93.19 ) und die dazu gehörenden jeweiligen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Auf den - hier allein streitigen - Bestellungsakt selbst, mit dem das organschaftliche Verhältnis erst begründet wird, findet dieses Rechtsschutzsystem nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelungen keine Anwendung (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2019 - 5 L 88.19 - juris Rn. 21 , den das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht beanstandet hat, vgl. Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 S 41.19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 161/96

    Widerruf; Gleichstellungsbeauftragter; Gemeindevertreter

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19
    Auch bedarf es der behördenöffentlichen Bekanntgabe der Bestellung, damit die Beamtinnen und weiblichen Beschäftigten wissen, an wen sie sich zum Zwecke des Vollzugs des Bundesgleichstellungsgesetzes wenden können; mit der Bekanntgabe beginnt die vierjährige Amtszeit, soweit in der Bestellung nichts anderes verfügt wird (für die Verwaltungsaktqualität: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 1996 - 2 L 161/96 - Rn. 28, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. April 1992 - 4 S 17.92 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 4 S 124.92 - Seite 3 des Entscheidungsabdrucks und VG Berlin…, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 5 A 119.92 - Rn. 4, juris, letztere jeweils zu § 16 Abs. 1 des damals geltenden Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes).
  • VG Berlin, 28.10.1992 - 5 A 119.92

    Bestellung einer Frauenvertreterin als Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Eröffnung …

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19
    Auch bedarf es der behördenöffentlichen Bekanntgabe der Bestellung, damit die Beamtinnen und weiblichen Beschäftigten wissen, an wen sie sich zum Zwecke des Vollzugs des Bundesgleichstellungsgesetzes wenden können; mit der Bekanntgabe beginnt die vierjährige Amtszeit, soweit in der Bestellung nichts anderes verfügt wird (für die Verwaltungsaktqualität: OVG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 21. November 1996 - 2 L 161/96 - Rn. 28, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. April 1992 - 4 S 17.92 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 4 S 124.92 - Seite 3 des Entscheidungsabdrucks und VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 5 A 119.92 - Rn. 4, juris, letztere jeweils zu § 16 Abs. 1 des damals geltenden Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes).
  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 341.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

    Die Klagefrist, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.) ist eingehalten.

    Ob in diesem Sinne jeder der oben unter b. aufgeführten Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren für sich gesehen zu einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt haben kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. zur Kausalität bei mehreren Wahlrechtsverstößen das Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O.).

    Dagegen spricht, dass § 16a Abs. 7 LGG im Zusammenhang mit der Wahlanfechtung nur die "Ungültigkeit der Wahl" erwähnt (Satz 4) und darüber hinaus bestimmt, dass die Frauenvertreterin, deren Wahl angefochten ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung im Amt bleibt (Satz 3; die Möglichkeit einer nichtigen Wahl für das Bundesgleichstellungsgesetz bejahend: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 89.19 -, juris Rn. 55 ff.).

    Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 13. Mai 1987, a.a.O.;… Dörner a.a.O.; ebenso für das BGleiG: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O.).

  • VG Berlin, 30.10.2024 - 5 L 488.24

    Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die (gesamte) Stiftung Preußischer …

    Zwar handelt es sich bei der Bestellung um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 89.19 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.;… a.A. v. Roetteken, a.a.O., § 20 Rn. 27 f.), der - soweit ersichtlich - bisher nicht förmlich aufgehoben wurde.
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   VG Berlin, 10.12.2019 - 5 K 89.19   

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 892
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