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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46578
OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14 (https://dejure.org/2015,46578)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.11.2015 - 5 L 1/14 (https://dejure.org/2015,46578)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. November 2015 - 5 L 1/14 (https://dejure.org/2015,46578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Rn. 34 a) Der (Feststellungs-)Antrag zu 1. ist zulässig (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]) und begründet.

    Unter Eingruppierung im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen, das sich dadurch auszeichnet, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 12 [m. w. N.]).

    Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 16, 18 [m. w. N.]).

    Die Richtigkeitskontrolle des Personalrates, die der Gesetzgeber gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA für geboten hält, kommt unabhängig davon zu tragen, ob der Dienststellenleiter beabsichtigt, die bisherige Entgeltgruppe zu ändern oder zu bestätigen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 19).

    Die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist im Übrigen unabhängig davon anzuerkennen, ob dieser Arbeitsplatz bereits einmal von der Dienststelle unter Beteiligung des Personalrates bewertet worden ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 23, 26).

    Zur Abgrenzung ist auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffes abzustellen: Umsetzung eines Arbeitnehmers ist danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Form, dass der komplette Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereiches erfolgt oder aber der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 21 f. [m. w. N.];… zudem: Beschluss vom 6. Mai 2013 - 6 PB 5.13 -, juris Rn. 7;… siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, PersVG LSA, Band 2, § 67 Rn. 45c f., 66).

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Rn. 43 b) Der zulässige (Verpflichtungs-)Antrag zu 2. (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 6 P 4.10 -, juris;… Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 78 Rn. 111 [m. w. N.]) hat ebenfalls in der Sache Erfolg.
  • LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 TaBV 80/10

    Mitbestimmungswidrige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch Entzug der …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Auch wenn der Beteiligte - in geringem Umfang - einzelne Angaben hierbei relativiert hat, verbleibt im Ergebnis jedoch in der Summe ein auf die Vorarbeitertätigkeit entfallender Arbeitszeitanteil in einer Größenordnung (vgl. hierzu: LAG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 TaBV 80/10 -, juris Rn. 32 f. [m. w. N.]), die dieses Aufgabenfeld insgesamt von der bloßen Straßenwärtertätigkeit in einem erheblichen Maß abhebt.
  • BVerwG, 03.06.1977 - 7 P 8.75

    Übertragung einer Tätigkeit - Angestellter - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Jedenfalls stellen nur vorübergehende finanzielle Verbesserungen ohne Wechsel in der Entgeltgruppe - wie sie vorliegend durch die bloße und vorübergehende Zulagengewährung seitens des Beteiligten erfolgt - keine Höhergruppierung dar (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1962 - VII P 3.62 -, BVerwGE 15, 212 [215]; Beschluss vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 -, BVerwGE 54, 92 [97];… Beschluss vom 3. Juni 1977 - VII 2.76 -, juris Rn. 17 ff.;… Bieler/Vogelgesang/Plaß-mann/Kleffner, a. a. O., § 67 Rn. 66).
  • BVerwG, 06.05.2013 - 6 PB 5.13

    Stellenbesetzung nach Fusion; Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Zur Abgrenzung ist auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffes abzustellen: Umsetzung eines Arbeitnehmers ist danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Form, dass der komplette Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereiches erfolgt oder aber der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist (vgl.: BVerwG…, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 21 f. [m. w. N.]; zudem: Beschluss vom 6. Mai 2013 - 6 PB 5.13 -, juris Rn. 7;… siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, PersVG LSA, Band 2, § 67 Rn. 45c f., 66).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2009 - 5 L 3/08

    Informationspflichten über Durchführung von Beurteilungsrichtlinien

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Der Anspruch des Personalrates auf Erteilung von Auskünften ist demnach abhängig von den Aufgaben, die ihm mit den Regelungen im Personalvertretungsgesetz zugewiesen sind (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2009 - 5 L 3/08 -, juris).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII P 3.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2015 - 5 L 1/14
    Jedenfalls stellen nur vorübergehende finanzielle Verbesserungen ohne Wechsel in der Entgeltgruppe - wie sie vorliegend durch die bloße und vorübergehende Zulagengewährung seitens des Beteiligten erfolgt - keine Höhergruppierung dar (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1962 - VII P 3.62 -, BVerwGE 15, 212 [215]; Beschluss vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 -, BVerwGE 54, 92 [97];… Beschluss vom 3. Juni 1977 - VII 2.76 -, juris Rn. 17 ff.;… Bieler/Vogelgesang/Plaß-mann/Kleffner, a. a. O., § 67 Rn. 66).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19

    Rügepräklusion im Kostenfreistellungsverfahren

    Jedenfalls sei dieser Personalratsbeschluss für die Freistellung von den im Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 entstandenen Anwaltskosten deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dieser Beschluss nur die Durchführung des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens zum Gegenstand gehabt habe, während über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens in einer späteren Sitzung, nämlich - wie der Antragsteller mit ergänzendem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 klargestellt hat - in derjenigen vom 22. Juli 2014 beschlossen worden sei.

    Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, es bedürfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eines Beschlusses des Personalrates gesondert für jede Instanz sowie von dem Umstand, dass Mängel des späteren Personalratsbeschlusses über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens weder eingewandt noch festgestellt worden seien, habe das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen, als das Verwaltungsgericht dem auf Kostenfreistellung für das Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 gerichteten Sachantrag zu 2 des Antragstellers stattgegeben habe.

    Soweit es in dieser Beschwerdebegründung heißt, ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (dort Seite 3) habe "der Antragsteller über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens am 11.11.2014 beschlossen", bezieht sich dies nicht nur dem Datum nach nicht auf die Sitzung vom 22. Juli 2014, sondern auch der Sache nach auf das vor dem Verwaltungsgericht (11 A 2/15 MD) geführte Verfahren wegen der geltend gemachten Kostenfreistellung, nicht aber auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (5 L 1/14), für das die Kostenfreistellung begehrt wird.

    Der Verweis auf das Protokoll der Sitzung des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren 5 L 1/14 führt ebenfalls nicht weiter, weil er nur zur Begründung der Ansicht erfolgt ist, es seien keine Mängel der Beschlussfassung gerügt worden, nicht aber in Bezug darauf, was Inhalt dieses Beschlusses gewesen sein soll.

    Überdies fehlt es auch an Darlegungen dazu, in welcher Weise dem Sachantrag des Antragstellers, "festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Rechtsanwaltskosten aus dem beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren 5 L 1/14 freizustellen", nach Ansicht des Antragstellers gerade mittels Antragsumstellung auch im Beschwerdeverfahren zum Erfolg hätte verholfen werden können.

    Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Oberverwaltungsgerichts, dass es auch für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 5 L 1/14 und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für dieses an einem wirksamen Personalratsbeschluss fehle (vgl. BA S. 11: "[...] sowie der Einlegung der Beschwerde [...]"), ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch seitens des Antragstellers vorgetragen, wie und mit welchem Inhalt der Sachantrag zu 2 in der Beschwerdeinstanz hätte umgestellt werden können, um dem Freistellungsbegehren für das Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 zum Erfolg zu verhelfen.

    Rn. 15 c) Eine Gehörsverletzung rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9) darüber hinaus auch insoweit ohne Erfolg, als sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der Beteiligte ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers nicht erhoben bzw. weiterverfolgt habe.

    Im Verfahren 5 L 1/14 sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, der Durchführung des Beschlussverfahrens liege eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde.

    Insoweit bringt sie vor, das Oberverwaltungsgericht hätte als weitere Erkenntnismittel die Erklärung des Beteiligten im Verfahren 5 L 1/14 heranziehen müssen, den Zeugen S. ergänzend befragen sowie die als Ersatzmitglieder in Betracht kommenden Herren K. und H. als Zeugen vernehmen können.

    Die Beschwerde legt zum einen schon nicht schlüssig dar, welche "Erklärung des Beteiligten [...] im Verfahren 5 L 1/14" mit welchem Inhalt von ihr zum Gegenstand des Vortrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemacht worden und von diesem übergangen worden sein soll.

  • BVerwG, 09.07.2020 - 5 PB 3.20

    Kenntnisnahme des Vorbringens des Antragstellers durch das Gericht hinsichtlich …

    Er habe übersehen, dass sie auch damit begründet worden sei, über die ordnungsgemäße Beschlussfassung sei bereits durch das Oberverwaltungsgericht in dem dortigen Ausgangsverfahren 5 L 1/14 rechtskräftig entschieden worden (Anhörungsrügeschrift S. 3).
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