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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21.F, 8 B 2249/21   

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https://dejure.org/2021,46418
VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21.F, 8 B 2249/21 (https://dejure.org/2021,46418)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2021 - 5 L 2736/21.F, 8 B 2249/21 (https://dejure.org/2021,46418)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F, 8 B 2249/21 (https://dejure.org/2021,46418)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • VG Kassel, 23.07.2008 - 4 L 988/08

    Einstufung als gefährlicher Hund

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21
    gefährlichen Hund handelt (ebenso VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 -4 L 988/08.KS - VG Darmstadt,.

    Zwar sieht die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO , dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4 = BeckRS 2008, 40117; VG Darmstadt…, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9 = LKRZ 2015, 277 ; VG Gießen…, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, juris Rn. 16).

  • VG Darmstadt, 30.03.2015 - 3 L 94/15

    Führen eines "gefährlichen Hundes" außerhalb des eingefriedeten Besitztums

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21
    Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA - VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -).

    Zwar sieht die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO , dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel…, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4 = BeckRS 2008, 40117; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9 = LKRZ 2015, 277 ; VG Gießen…, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, juris Rn. 16).

  • VG Gießen, 05.07.2016 - 4 K 414/16
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21
    Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA - VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -).

    Zwar sieht die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO , dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel…, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4 = BeckRS 2008, 40117; VG Darmstadt…, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9 = LKRZ 2015, 277 ; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, juris Rn. 16).

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 11 UE 1426/04

    Kreuzung einer als gefährlich eingestuften Hunderasse als "gefährlicher Hund" im …

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21
    Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauffolgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der genannten Rassen oder Gruppen bedarf es jedoch für die Einstufung als Kreuzung in diesem Sinne und damit als gefährlicher Hund der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer Listenhunde geprägt ist (vergleiche Beschluss des Hess. VGH vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 ).
  • VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2738/21

    Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2736/21
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des parallelen Verfahrens 5 L 2738/21.F und der vorgelegten Behördenaktenakten.
  • VG Gießen, 08.06.2026 - 4 K 2524/25
    Da es sich bei dem Hund "S." nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen und insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig nicht um einen reinrassigen Listenhund oder eine Kreuzung allein zwischen sog. Listenhunden (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2021 - 8 B 2249/21 -, n. v.) handelt, kommt eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO lediglich aufgrund des Vorliegens einer Kreuzung mit einem sog. Listenhund in Betracht.

    Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2021 - 8 B 2249/21.F - sei nicht verallgemeinerungsfähig und stelle insbesondere keine Aufgabe der o. g. Rechtsprechung vom 14. März 2006 dar.".

    Allein das Einholen einer genetischen Analyse kann jedoch, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen wie etwa der sicherstehenden 100%igen Abstammung von sog. Listenhunden (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2021 - 8 B 2249/21 -, n. v., Bl. 7 f. des Beschlussabdrucks für einen sog. American Bully) abgesehen, nicht zur Gefährlichkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ausreichen.

  • VG Frankfurt/Main, 26.10.2021 - 5 L 2738/21

    Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

    Die Antragstellerin ist Halterin eines Rüden namens A-Hund (Wurftag 1. April 2020, derzeitige Chipnummer ...), den sie von ihrer Mutter als Vorbesitzerin aus Offenbach erworben hatte und bei dem es sich aus Sicht der Antragsgegnerin um einen American Bulldog/American Staffordshire-Terrier-Mischling handelt; über die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" streiten sich die Beteiligten im parallelen Verfahren 5 L 2736/21.F .

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des parallelen Verfahrens 5 L 2736/21.F und der vorgelegten Behördenaktenakten.

    Nach der erklärten Zielrichtung von § 1 Abs. 4 HundeVO begegnet schon die Gleichsetzung eines - aus Sicht der Antragsgegnerin - zunächst nicht erfolgten (aber bis zur formellen Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2021 durch die im parallelen Verfahren 5 L 2736/21.F streitige Verfügung vom 5. August 2021 womöglich bis dahin auch nicht nötigen) Antrags auf Erteilung einer (ggf. nur vorläufigen, vgl. § 3 Abs. 2 HundeVO ) Erlaubnis für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes mit dem in der Verwaltungsvorschrift angeführten nicht sachgemäßen Halten oder Führen eines Hundes Bedenken.

  • VG Frankfurt/Main, 04.11.2025 - 5 K 4461/24

    Zur fortdauernden Notwendigkeit der phänotypischen Begutachtung von …

    Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. Dezember 2021 (- 8 B 2249/21.F -, n. v.) die vorangegangene Entscheidung des hiesigen Gerichts ( VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F -, juris) bestätigt, wonach auf die signifikante Prägung durch die Merkmale einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen nicht (mehr) abzustellen sei, wenn aufgrund einer DNA-Analyse der X GmbH feststehe, dass die alleinige Abstammung von gelisteten Rassen bestehe (dort: 50 Prozent American-Staffordshire-Terrier und 50 Prozent American Bulldog).

    Rn. 25 Dabei hat das Gericht keine grundsätzlichen Zweifel an der Qualität der genetischen Analyse der akkreditierten X GmbH (dazu schon VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F -, Rn. 16 , juris; HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 8 B 2249/21.F -, S. 8 f.; a. A. noch OVG des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -, Rn. 43, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 4. Juni 2014 - 3 L 230/13 -, Rn. 69, juris).

  • VGH Hessen, 02.09.2026 - 8 B 262/26

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes bei streitiger Rassezugehörigkeit

    Insbesondere kann in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2021 - 8 B 2249/21.F - bzw. der dieser zugrundliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F - keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gesehen werden.
  • VG Frankfurt/Main, 29.10.2021 - 5 L 2309/21
    Zwar sieht die Hundeverordnung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 HundeVO, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel…, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4; VG Darmstadt…, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9; VG Gießen…, Urteil vom 5. Juli 2016 - 4 K 414/16.GI -, juris Rn. 16; ihnen folgend VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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