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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12908
VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14 (https://dejure.org/2015,12908)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 15.05.2015 - 5 L 552/14 (https://dejure.org/2015,12908)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 (https://dejure.org/2015,12908)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag; …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Der Antragsteller stellt hier nicht in Abrede, dass sich der Beauftragte mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts und des Beitragssatzes für 2013 im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises gehalten hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, Rn. 14, juris).

    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg im bereits zitierten Beschluss vom 18. März 2015 - 9 S 40.14 - ausgeführt, dass die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg die Gewässerunterhaltungsbeiträge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) grundsätzlich so festsetzen und erheben müssen, dass die Gemeinden die ihnen durch § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen können.

    Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil diese maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln haben und ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zukommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, Rn. 21, juris).

    Überdies ist auch offen, ob ihre Beitragsfähigkeit jedenfalls aus dem oben schon angesprochenen Gedanken folgt, dass die entsprechenden Kosten im Ergebnis nicht ungedeckt bleiben können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, Rn. 23, juris).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Gleichgültig, ob man in diesem Zusammenhang von einem korporativen Beitrag oder einer Verbandslast spricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass es sich um eine Umlage handelt, für die das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaft einander nicht gegenüberstehen wie abgabenpflichtige Bürger und Staat (so BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 29, juris).

    Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das im Land Brandenburg für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (vgl. zur Gewässerunterhaltungsumlage in Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, Rn. 35, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2014 - 5 L 269/14

    Abgaben Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Der Erlass von Bescheiden ist nach dem abschließenden Katalog in § 47 Abs. 1 WVG und § 9 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 hingegen nicht Aufgabe der Verbandsversammlung (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 L 269/14 -, Rn. 28, juris).

    Ausweislich der an den Wasser- und Bodenverband S... gerichteten Entscheidung vom 13. Dezember 2013 des damaligen Ministeriums für Umwelt, gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV, s. BA II in VG 5 L 269/14) hat die Aufsichtsbehörde insbesondere nicht verkannt, dass die Bestellung eines Beauftragten nur gerechtfertigt ist, wenn alle anderen Mittel versagen, um die Verwaltung des Verbandes im öffentlichen Interesse aufrechtzuerhalten (…König in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 77 Rn. 1).

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1463/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Den vom Antragsteller umfangreich vorgetragenen Bedenken gegen die vorgelegte Kalkulation der umgelegten Verwaltungskosten im Übrigen ist im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 08. November 2012 - 6 K 1463/10 -, Rn. 42, juris).
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Gerade dieser Umstand macht aber deutlich, dass für die Umlegung von Verbandslasten auf Nichtmitglieder keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder selbst (BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Die nunmehr vorgelegte (zur so genannten Ergebnisrechtsprechung vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, IR 2006, 118) Kalkulation genügt unter Berücksichtigung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bloß summarischen Prüfungsmaßstabs zur Begründung des Verwaltungskostensatzes.
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Hinsichtlich der weiteren Kosten aus Vorjahren wie Gerichts- und Zinskosten, Rückzahlungsverpflichtungen sowie Darlehensverbindlichkeiten sei bemerkt, dass es sich auch hierbei um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten handelt und es somit auf die Gewährung eines Vorteils in der engeren Bedeutung dieses Begriffs nicht ankommt (ständige Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210-222).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2014 - 15 B 571/14

    Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Haushaltssanierungsplans nach dem …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Erst wenn ein Verband diesen Gestaltungsspielraum nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise nutzt, dass ein Haushaltsplan festgesetzt werden kann, kann durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ein Beauftragter bestellt werden (vgl. zur Bestellung eines Beauftragten nach dem NRW- Stärkungspaktgesetz Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 15 B 571/14 -, Rn. 18, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Ob der Wasser- und Bodenverband sich letztlich mit der Erhebung der Teilbeträge I und II von den Verbandsmitgliedern noch innerhalb des oben erwähnten weiteren sachlichen Verständnisses der Gewässerunterhaltung bewegt oder dieses überschritten und wie sich das gegebenenfalls auf die Höhe der Beitragssätze ausgewirkt hat, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären; vielmehr ist diese Frage im Hauptsacheverfahren zu untersuchen (vgl. zur Höhe des zulässigen Beitragssatzes auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 -, juris Rdnr. 23 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 1131/90

    Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit - Ersatzvornahme der …

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14
    Formelle Mängel, etwa weil die funktionell und damit sachlich unzuständige Behörde beim Erlass des o.g. Änderungsbescheides vom 10. April 2014 gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich (zur Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 1131/90 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 9 S 25.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; ernstliche Zweifel; Prüfungsmaßstab …

  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog. …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013 - 9 N 103.13

    Gewässerunterhaltungsumlage; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Durchgriffsrüge; …

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Hierzu ist folglich gemäß § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 der Verbandsvorstand berufen (VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 L 269/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn.38).

    Die Aufsichtsbehörde ist etwa daran gehindert, einem Verband im Wege der Anordnung und Ersatzvornahme einen bestimmten Haushalt vorzugeben (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn. 42).

    Mit Blick auf das Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 und angesichts des hieraus resultierenden zeitlichen Drucks stellte die Bestellung des Landesbeauftragten in rechtlich bedenkenfreier Weise das letzte Mittel der Aufsichtsbehörde dar, um eine geordnete Verbandstätigkeit - mithin die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung - zu sichern (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn. 43).

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Entscheidend ist vielmehr, dass auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante-Betrachtung zulässig ist und die aus der ex-ante-Schau vorzunehmende prognostische Betrachtung generell nicht auf der Grundlage nachträglicher Erkenntnisse verändert oder ersetzt werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05, juris Rn. 23; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14, juris Rn. 57).

    Einer minutengetreuen Erfassung der für die Aufgabe der Umlagenerhebung aufgewandten Arbeitszeit bedarf es nicht (VG Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 - VG 4 K 209/11; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14, juris Rn. 57).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Auch bei diesen Kosten handelt es sich um Verbandslasten, für die nach dem Willen des Landesgesetzgebers letztlich die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer aufkommen müssen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris Rn. 55).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Bei dem Beitragsbescheid handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO, weswegen einem hiergegen gerichteten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Beitrag zunächst zu zahlen ist (…vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 20. Oktober 2014 - 5 L 269/14 - juris, Rn. 24f. und vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn. 33).
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