Rechtsprechung
| VG Frankfurt/Oder, 05.12.2014 - 5 L 559/14 |
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 05.12.2014 - 5 L 559/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 9 S 44.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3; …
Rn. 2 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht dem ebenfalls am 5. August 2014 gestellten Eilantrag der Antragstellerin statt (VG 5 L 559/14). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 K 185.19
Kostenfestsetzung; Kostengrundentscheidung; vorläufiger Rechtsschutz; …
Rn. 1 Die anwaltlich vertretene Erinnerungsführerin hat im Verfahren VG 5 L 559/14 um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht, dem das Verwaltungsgericht stattgab.Auf Antrag des ebenfalls anwaltlich vertretenen Erinnerungsgegners wurden die von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren VG 5 L 559/14 und das Verfahren OVG 9 S 44.14 festgesetzt.
Rn. 5 2. Soweit die Erinnerungsführerin darüber hinaus auch Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren (VG 5 L 964/15) unter Berufung auf die dort ergangene Kostengrundentscheidung begehrt, weil diese für sie günstiger sei als die zuvor im Verfahren VG 5 L 559/14 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Kostenentscheidung, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
- VG Frankfurt/Oder, 26.08.2019 - 5 KE 16/18
Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)
Rn. 1 Die Erinnerungsführerin begehrte im Verfahren VG 5 L 559/14 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 5 K 896/14 gegen den Bescheid des Erinnerungsgegners vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014.Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt (Beschluss vom 05. Dezember 2014 - VG 5 L 559/14 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 9 S 44.14
Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Beitragssatzung; Folgenabwägung im …
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2014 (VG 5 L 559/14) wird für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (OVG 9 S 44.14), längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab Erlass dieser Zwischenverfügung ausgesetzt, wobei der Antragsgegner die Immobiliarvollstreckung aus dem Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 vorläufig nicht weiter fortführen darf, als die Beschlagnahme des Beitragsgrundstücks zu bewirken.
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