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Rechtsprechung
   VG Koblenz, 21.06.2017 - 5 L 578/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29150
VG Koblenz, 21.06.2017 - 5 L 578/17 (https://dejure.org/2017,29150)
VG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2017 - 5 L 578/17 (https://dejure.org/2017,29150)
VG Koblenz, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 5 L 578/17 (https://dejure.org/2017,29150)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Schleswig, 14.12.2017 - 12 B 43/17

    Bundesbeamter; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; fehlender …

    Was daher konkret im dienstlichen Interesse liegt, bestimmt primär und ausschließlich der Dienstherr, dem zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Personal- und Organisationshoheit zugewiesen ist (VG Ansbach…, Urteil vom 11.12.2007 - AN 11 K 07.01873 -, Rn. 35, juris; VG Schleswig, Urteil vom 10.12.2015 - 12 A 243/15; VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 - 5 L 578/17 -, BeckRS 2017, 117949, Rn. 6).

    Die ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben begründenden Umständen sind als Teil der Antragsbegründung folglich von dem antragstellenden Beamten darzulegen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 10) und es obliegt ihm im Rahmen des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG, Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen, der Antragsgegner habe von seiner Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Prüfung eines dienstlichen Interesses in unsachlicher Weise zu Lasten des Antragstellers Gebrauch gemacht (vgl. VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 - 5 L 578/17, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8).

    Dass es im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung von Beamten mit langjähriger Berufserfahrung, wie es der Antragsteller ist, früher oder später zu einem gewissen Erfahrungsverlust kommt, ist letztlich unvermeidbar (VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 - 5 L 578/17 -, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8) und stellt unbeschadet der anzuerkennenden Fähigkeiten und Kenntnisse für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Antragsgegnerin ein weiteres dienstliches Interesse an der weiteren Beschäftigung zu Unrecht verneint hat.

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