Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1994, 601
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 14.09.1992 - 3 B 91.3616
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Diese für die Eigenschäden des Beamten geltende Regelung ist nicht nur im Rahmen des § 96 NdsBG zu beachten, sondern auch im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht, wenn - wie etwa in Bayern - eine dem § 96 NdsBG vergleichbare Regelung nicht besteht (vgl. Weiß u. a., Art. 86 BayBG Anm. 2b; VGH München, NVwZ-RR 1993, 318 L = DVBl 1993, 396).bekannten Urteil vom 14.9.1992 (NVwZ-RR 1993, 318 L = DVBl 1993, 396) entschieden hat - die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung die Geltendmachung weiterer Betriebskosten unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausschließen, insbesondere dann, wenn - wie in dem von dem VGH München entschiedenen Fall - von dem Beamten ein Kraftfahrzeug mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten und deshalb erhöhte Wegstreckenentschädigung gewährt wird (§ 6 II BRKG).
- BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 409/91
Schadenersatz - Rückstufung in der Haftpflichtversicherung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Deshalb kann auch die in diesem Zusammenhang ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die - allerdings bisher nicht rechtskräftige (vgl. BAG, 8 AZR 409/91) - Entscheidung des LAG Köln (…Urt. v. 3.7.1991 - 5 Sa 305/91), auf die sich der Kl. beruft, keine Berücksichtigung finden. - BGH, 14.06.1976 - III ZR 35/74
Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung als ersatzfähiger …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes im Rahmen der Anwendung des § 87 I NdsBG wegen der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles dem Risikofeld des Dienstherrn zuzuordnen, steht auch nicht entgegen, daß dieser Verlust im Rahmen der Deliktshaftung (§ 823 I BGB) nur dann als ausgleichspflichtig angesehen wird, wenn der Halter in Anspruch genommen wird, obgleich sein Fahrzeug von Unbefugten benutzt wurde (vgl. BGHZ 66, 398 [400] = NJW 1976, 1846 = LM § 823 [F] BGB Nr. 34).
- BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87
Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Dies hat das BVerwG im Rahmen des § 961 NdsBG für den am Kraftfahrzeug des Beamten entstandenen Eigenschaden entschieden (BVerwG, Buchholz 237.6 § 96 Nds. LBG Nr. 1 = DöD 1989, 240) und ausgeführt, daß in diese Fällen der Dienstherr auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen hat. - BVerwG, 26.05.1971 - VI C 24.68
Voraussetzungen der Schulbeihilfe nach dem Landesrecht in Niedersachsen - Begriff …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Es kann aber in besonderen Fällen auch ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht (§ 87 I NdsBG) geboten sein; dies aber ist nur zulässig, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 38, 134 [138];… OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1988 - 5 A 163/85 - 5-7784; OVG Münster, ZBR 1977, 104 [106]; OVG Koblenz, DöD 1986, 201 [203]; Günther, ZBR 1990, 97 [107]; Steiner/Schäuble, ZBR 1984, 321 [328], jew. m. w. Nachw.). - BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 112.86
Zivildienst - Krankenhaus - Arzt - Haftpflichtversicherung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Der Wesenskern der Fürsorgepflicht ist aber auch dann verletzt, wenn ein Vermögensverlust eingetreten ist, der nur, und zwar in besonderer Weise, dem Risikofeld des Dienstherrn zuzuordnen ist (vgl. Günther, ZBR 1990, 97 [108]), wenn der Beamte einer dienstlich veranlaßten Belastung ausgesetzt ist oder einen Nachteil erleidet, dem kein ausgleichender Vorteil gegenübersteht, und dies seine Ursache ausschließlich in der Sphäre des Dienstherrn hat (…BVerwG, Buchholz 235 § 17 Nr. 3, S. 4; Buchholz 448.11 § 42 DG Nr. 3, S. 17 = NVwZ-RR 1989, 486) und dessen Übernahme durch den Beamten deshalb nicht zumutbar erscheint (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Loseblattsammlung, Stand: Juli 1992, Art. 86 Anm. 2b). - LAG Köln, 03.07.1991 - 5 Sa 305/91
Haftung des Arbeitgebers für Rückstufungsschaden des Arbeitnehmers L
Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.12.1993 - 5 L 93/90
Deshalb kann auch die in diesem Zusammenhang ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die - allerdings bisher nicht rechtskräftige (vgl. BAG, 8 AZR 409/91) - Entscheidung des LAG Köln (Urt. v. 3.7.1991 - 5 Sa 305/91), auf die sich der Kl. beruft, keine Berücksichtigung finden.
- VG Gelsenkirchen, 11.11.2009 - 12 K 2532/08
Dienstherr muss nach Panne auf Dienstreise nur defekten Reifen ersetzen
Rn. 25 Vgl. dazu näherhin OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR 1994, 601, juris. - VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 2 K 4541/04
Verwendung eines Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke durch einen …
Rn. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 2 C 28/94 -, DÖD 1996, 290, vom 27. Januar 1994 - 2 C 6/93 -, BVerwGE 95, 98, vom 22. September 1988 - 2 C 2/87 -, DÖD 1989, 240, vom 6. März 1986 - 2 C 37/84 -, NJW 1986, 2588 - und vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45/82 -, BVerwGE 72, 170; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 B 94.2404 -, NVwZ-RR 1996, 46, und vom 14. September 1992 - 3 B 91.3616 -, ZBR 1993, 93; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1985 - 4 S 1981/84 -, ZBR 1986, 88; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR 1994, 601; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 R 14/04 -, IÖD 2005, 125. - VGH Hessen, 19.06.1996 - 1 UE 2627/92
Schadensersatzanspruch des Beamten gegenüber dem Dienstherrn: dienstliche …
Rn. 31 Ein Anspruch auf Sachschadensersatz wäre daher im vorliegenden Fall nur dann in Betracht gekommen, wenn der Dienstvorgesetzte der Klägerin sie im Wege der Anordnung oder Weisung veranlaßt hätte, ihr privateigenes Fahrrad zu dienstlichen Zwecken zu nutzen und es damit gewissermaßen zum Verwaltungsmittel gemacht hätte oder wenn er auf ihren Antrag diese Nutzung genehmigt hätte; bei einer derartigen Fallgestaltung hätte kein Grund bestanden, der Klägerin das Risiko eines nicht von ihr zu vertretenden Schadens aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1988, Buchholz 237.6 § 96 NdsLBG Nr. 1 = DÖD 1989, 240; OVG Nds., Urteil vom 7. Dezember 1993, NVwZ-RR 1994, 601, 602 f.).
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