Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 66/18 |
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 02.05.2017 - 3 A 131/15
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 66/18
- BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 44.20
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Der OrgL-Dienst und der B-Dienst (Führungsdienste) wurden zwar während der regulären Arbeitszeit ebenfalls auf der Feuerwache geleistet; darüber hinaus gab es jedoch den im vorliegenden Verfahren 5 LB 63/18 (sowie in den ähnlich gelagerten, am 11. März 2020 gemeinsam mit dem Verfahren des Klägers verhandelten und entschiedenen Verfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18) streitgegenständlichen OrgL- und B-Dienst, der außerhalb der regulären Arbeitszeit - also nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Folgetag sowie an den Wochenenden - nicht auf der Feuerwache zu leisten war.Rn. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der fünf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Rn. 50 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020, in der die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 63/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, Beweis darüber erhoben,.
Eine Anforderung von Verbindungsdaten des Diensthandys - wie vom Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 66/18 angeregt - wäre ungeachtet des Umstandes, dass entsprechende Aufzeichnungen mehr als 7 Jahre nach Wahrnehmung der entsprechenden Dienste nicht mehr vorliegen dürften, letztlich nicht aussagekräftig.
Nach den glaubhaften Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2020 können die potentiellen Ausgleichsansprüche des Klägers - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die potentiellen Ausgleichsansprüche des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 66/18 von geringer Größenordnung seien und die übrigen drei Kläger der Parallelverfahren sich bereits im Ruhestand befänden, so dass deren potentielle Ausgleichsansprüche ohnehin nicht mehr auf Freizeitausgleich gerichtet seien - binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr der Beklagten erfüllt werden.
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