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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,35175
OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23 (https://dejure.org/2023,35175)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 (https://dejure.org/2023,35175)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2023 - 5 ME 109/23 (https://dejure.org/2023,35175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BBG § 53 Abs. 1 Satz 2
    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 53 Abs. 1 S. 2
    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2024, 608
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19

    Dienstliches Interesse; entgegenstehendes dienstliches Interesse

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG…, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

    Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG…, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW…, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG…, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG];… OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG];… Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

    verlangt, wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse liegt" - Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

    Hieraus errechnet sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 24.206,28 EUR (3.867,71 EUR + 332, 63 EUR = 4.200,34 EUR; 4.200,34 EUR x 6 = 25.202,04 EUR), welcher nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (= 12.601,02 EUR), auch wenn der Antragsteller mit seinem Antrag teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 - Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW…, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG…, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]; Nds. OVG…, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG];… Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl.

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19

    Altersgrenze; Ruhestand; Hinausschieben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

  • VG Köln, 31.08.2022 - 15 L 1318/22

    Verfristung Prüffrist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Bei der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handle es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ausweislich beamtenrechtlicher Kommentarliteratur sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. August 2022 (- 15 L 1318/22 -, juris) um eine gesetzliche Ausschlussfrist.

    In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur wird zwar vertreten, bei § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handle es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (VG Köln, Beschluss vom 31.8.2022 - 15 L 1318/22 -, juris Rn. 7 bis 11;… Brinktrine/Schollendorf, a. a. O., § 53 BBG Rn. 11; ebenso OVG NRW…, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 B 653/09 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]; Nds. OVG…, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Der auch im öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22.3.1984 - BVerwG 6 C 33.83 -, juris Rn. 21;… Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6) beinhaltet auch die Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"; vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - BVerwG 9 A 12.19 -, juris Rn. 20;… Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6), welche hier aus den oben dargestellten Gründen einschlägig ist.
  • BVerwG, 11.02.2019 - 4 B 28.18

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach dem im öffentlichen Recht anzuwendenden …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Der auch im öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22.3.1984 - BVerwG 6 C 33.83 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6) beinhaltet auch die Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"; vgl. BVerwG…, Urteil vom 3.11.2020 - BVerwG 9 A 12.19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6), welche hier aus den oben dargestellten Gründen einschlägig ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17

    Zum Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl.
  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 C 33.83

    Erlöschen reisekostenrechtlicher Ansprüche - Reisekostenvergütung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Der auch im öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1984 - BVerwG 6 C 33.83 -, juris Rn. 21;… Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6) beinhaltet auch die Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"; vgl. BVerwG…, Urteil vom 3.11.2020 - BVerwG 9 A 12.19 -, juris Rn. 20;… Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6), welche hier aus den oben dargestellten Gründen einschlägig ist.
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2011 - 5 ME 43/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors gegen seinen Dienstherrn auf Hinausschieben …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23
    Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17

    Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - 2 B 11470/04

    Ruhestand wunschgemäß erst mit 68 Jahren? - Dienstliches Interesse erforderlich

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 6 B 1181/13

    Verpflichtung eines Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 1 B 653/09

    Weiterbeschäftigung als Richterin an einem Landgericht; Weiterbeschäftigung einer …

  • VG Neustadt, 21.02.2014 - 1 L 90/14

    Frist zur Beantragung des Hinausschiebens des Ruhestands; Sicherung des Anspruchs …

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2024 - 5 ME 41/24

    Antragsfrist als verfahrensrechtliche Ausschlussfrist i.R.e. Antrags eines …

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (- 5 ME 109/23 -, juris) hinsichtlich der - ebenfalls sechs Monate betragenden - Antragsfrist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist handle.

    Die Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG dient - ebenso wie die bundesrechtliche Parallelbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 26) - dazu, der Personalverwaltung die erforderliche Zeit zu verschaffen, den Antrag zu prüfen.

    Im Bundesrecht hat diese Prüfung insbesondere den Zweck, zu klären, ob ein Hinausschieben des Ruhestandes im dienstlichen Interesse liegt (so Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 26).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG entschieden hat, begegnet es vor dem Hintergrund des Ziels der Antragsfrist - nämlich Planungssicherheit für den Dienstherrn zu erreichen bzw. ihm einen hinreichend langen Entscheidungsspielraum mit Blick auf Neubesetzungen zu eröffnen -, regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf den Umstand der Fristversäumnis gestützt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.).

    Der Senat hat jedoch auch hervorgehoben, dass die Fristversäumnis die Ablehnung des Antrags nicht zwingend gebiete, weil Konstellationen denkbar seien, in denen der Dienstherr gerade die Weiterbeschäftigung wünscht, etwa, wenn sich kurzfristig herausstellt, dass ein bestimmter Beamter noch für einen weiteren Zeitraum nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze benötigt wird, beispielsweise, um ein Projekt noch abzuschließen oder einen Nachfolger einzuarbeiten (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 27 m. w. Nw.).

    Dementsprechend liefe es der mit § 53 Abs. 1 BBG erstrebten Zielsetzung - der Flexibilisierung der Altersgrenze mit Blick auf die Erhaltung einer funktions- und leistungsfähigen Verwaltung - zuwider, wenn die Antragsfrist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist angesehen würde (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 27) und dementsprechend auch zu Lasten eines Dienstherrn eingriffe, der den betreffenden Beamten gerade weiterbeschäftigen will.

  • VG Magdeburg, 27.08.2024 - 5 B 397/24

    Frist für den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts

    Rn. 13 Entgegen der Auffassung des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2023 - 5 ME 109/23 - und vom 13. Juni 2024 - 5 ME 41/24 - (jeweils juris) handelt es sich bei der Antragsfrist nach § 39 Abs. 4 Satz 4 LBG LSA um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

    Rn. 14 "Die Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG dient - ebenso wie die bundesrechtliche Parallelbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 26) - dazu, der Personalverwaltung die erforderliche Zeit zu verschaffen, den Antrag zu prüfen.

    Im Bundesrecht hat diese Prüfung insbesondere den Zweck, zu klären, ob ein Hinausschieben des Ruhestandes im dienstlichen Interesse liegt (so Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 26).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG entschieden hat, begegnet es vor dem Hintergrund des Ziels der Antragsfrist - nämlich Planungssicherheit für den Dienstherrn zu erreichen bzw. ihm einen hinreichend langen Entscheidungsspielraum mit Blick auf Neubesetzungen zu eröffnen -, regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf den Umstand der Fristversäumnis gestützt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.).

    Der Senat hat jedoch auch hervorgehoben, dass die Fristversäumnis die Ablehnung des Antrags nicht zwingend gebiete, weil Konstellationen denkbar seien, in denen der Dienstherr gerade die Weiterbeschäftigung wünscht, etwa, wenn sich kurzfristig herausstellt, dass ein bestimmter Beamter noch für einen weiteren Zeitraum nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze benötigt wird, beispielsweise, um ein Projekt noch abzuschließen oder einen Nachfolger einzuarbeiten (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 27 m. w. Nw.).

    Dementsprechend liefe es der mit § 53 Abs. 1 BBG erstrebten Zielsetzung - der Flexibilisierung der Altersgrenze mit Blick auf die Erhaltung einer funktions- und leistungsfähigen Verwaltung - zuwider, wenn die Antragsfrist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist angesehen würde (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 27) und dementsprechend auch zu Lasten eines Dienstherrn eingriffe, der den betreffenden Beamten gerade weiterbeschäftigen will.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2025 - 5 ME 10/25

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Hinausschieben des Ruhestandes

    Der Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG…, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]).

    Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG…, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG];… Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]; Nds. OVG…, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]).

    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW…, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG…, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG];… OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]; Nds. OVG…, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG];… Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

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