Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 109 Abs 1 BG ND; § 109 Abs 3 S 2 BG ND; § 109 Abs 3 S 2 BG ND; § 36 Abs 1 S 1 BG ND; § 36 Abs 1 S 2 BG ND
Dienstliches Interesse; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Ruhestand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Eilantrag des Leiters der Ermittlungsgruppe Göhrde auf Hinausschieben seines Ruhestandes vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eilantrag auf Hinausschieben des Ruhestandes erfolgreich
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 28.01.2021 - 8 B 1/21
- OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- OVG Niedersachsen, 29.10.2013 - 5 ME 220/13
Erforderlichkeit einer unabhängig vom Einzelfall bestehende Planung zur …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Rn. 13 Das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn 8;… Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6 …und Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7 [beide zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn 20;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6).
Das erfordert - nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -).
Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des jeweiligen Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, die - wie hier im Falle des Antragstellers - typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -).
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2017 - 4 S 2759/17
Hinausschieben des Ruhestands bei mangelnder Leistungsbereitschaft
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Rn. 12 Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).Rn. 13 Das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn 8;… Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6 und Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7 [beide zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).
Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten oder aus in dem Verhalten des Beamten liegenden Gründen ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME199/14 - Beschluss vom 28.2.2018 - 5 ME 31/18 - Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7), wenn insbesondere zu erwarten ist, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7).
Denn maßgeblich ist, ob der Beamte den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -, unter Verweis auf VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7).
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2013 - 4 S 648/13
Zur Dokumentationspflicht entgegenstehender dienstlicher Interessen bei Anspruch …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind und ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn 7; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 - 6 B 443/13 -, juris Rn 11).Rn. 13 Das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn 8; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6 …und Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn 7 [beide zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).
Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6).
- OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
Altersgrenze; Ruhestand; Hinausschieben
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Rn. 12 Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).Rn. 14 Entgegenstehende dienstliche Interessen können insbesondere darin liegen, dass die Aufgaben, die der Betreffende wahrnimmt, oder die entsprechende Planstelle wegfallen sollen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - [Herabstufung des von einem Beamten innegehabten Dienstpostens]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [Auflösung und Zusammenlegung von Revierförstereien]) oder die Aufgabenwahrnehmung auch ohne den Betreffenden gesichert ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 6 ff. [zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der entsprechenden Schule]).
Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des jeweiligen Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, die - wie hier im Falle des Antragstellers - typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -).
- OVG Niedersachsen, 16.03.2011 - 5 ME 43/11
Anspruch eines Hochschulprofessors gegen seinen Dienstherrn auf Hinausschieben …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Rn. 12 Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind und ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn 7; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 - 6 B 443/13 -, juris Rn 11).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 6 B 522/12
Anspruch eines Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen auf Hinausschieben des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn 20;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 6). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2008 - 2 M 91/08
Verlängerung seiner Dienstzeit eine Hochschulprofessors; Altersgrenze; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind und ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn 7; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 - 6 B 443/13 -, juris Rn 11). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2013 - 6 B 443/13
Anspruch eines Kriminalhauptkommissars auf Verpflichtung des Dienstherrn zum …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21
Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind und ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn 7; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 - 6 B 443/13 -, juris Rn 11).
- OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 5 ME 5/21 Rn. 19 Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11;… Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021 - 5 ME 20/21 -, juris Rn. 12), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 12;… vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn. 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift.]).
Die gerichtliche Kontrolle dieser - vorprägenden verwaltungspolitischen (…VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 5) - Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind und ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 16.3.2011, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021 a. a. O., Rn. 12; vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn 7;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 - 6 B 443/13 -, juris Rn 11).
Rn. 20 Das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 13).
Hieraus ergibt sich, dass dienstliche Interessen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG erheblich gewichtig sein müssen, damit ein "Entgegenstehen" bejaht werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 13).
Rn. 21 Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt (s. o.), trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O, Rn. 8;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn. 6); erforderlich ist - nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) - eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation (Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn.13;… VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013, a. a. O., Rn. 6).
Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, welche typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 13).
Demgegenüber sind Gegebenheiten, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig verbunden sind - also der bloße Umstand, dass die betreffende Stelle dann nicht vakant ist und daher zunächst nicht neu besetzt werden kann -, nicht ausreichend, um ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne des § 36 Abs. 1 NBG zu begründen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 13).
Rn. 22 Entgegenstehende dienstliche Interessen können insbesondere darin liegen, dass die Aufgaben, die der Betreffende wahrnimmt, oder die entsprechende Planstelle wegfallen sollen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - [Herabstufung des von einem Beamten innegehabten Dienstpostens]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [Auflösung und Zusammenlegung von Revierförstereien]; Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 16 bis 18 [Umstrukturierung und Personalplanung in Bezug auf eine bestimmte Ermittlungsgruppe bei einer Polizeiinspektion sowie Umstrukturierung in Bezug auf den Bereich der Kriminalinspektionen der regionalen Polizeidirektionen]) oder die Aufgabenwahrnehmung auch ohne den Betreffenden gesichert ist (vgl. hierzu Nds. OVG…, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 6 ff. [zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der entsprechenden Schule]).
Denn maßgeblich ist, ob der Beamte den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (vgl. Nds. OVG…, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -, unter Verweis auf VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017, a. a. O., Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 14).
Dass der konkrete Dienstposten des Antragstellers wegfiele und kein anderer amtsangemessener - also nach der Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage bewerteter - Dienstposten frei wäre (zu einem entsprechenden, aber letztlich nicht durchgreifenden Vorbringen vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 24 bis 26), hat die Antragsgegnerin selbst nicht geltend gemacht.
Rn. 29 Der beschließende Senat weist ferner auf seine Rechtsprechung hin, wonach in Anbetracht der schon tatbestandlich im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG zu prüfenden gewichtigen Versagungsgründe trotz des Wortlautes "kann" kaum Raum für Ermessenserwägungen verbleibt (Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 27).
- OVG Niedersachsen, 28.02.2025 - 5 ME 10/25
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Hinausschieben des Ruhestandes
In Bezug auf den Ermessensanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass in Anbetracht der schon tatbestandlich im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG zu prüfenden gewichtigen Versagungsgründe trotz des Wortlautes "kann" kaum Raum für Ermessenserwägungen verbleibt (Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021 - 5 ME 20/21 -, juris Rn. 27;… Beschluss vom 24.3.2021 - 5 ME 5/21 -, juris Rn. 29).Dementsprechend ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck einem Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG bei nicht entgegenstehenden dienstlichen Interessen grundsätzlich zu entsprechen und eine Ausnahme nur dann anzunehmen, wenn im jeweiligen Einzelfall trotz Erfüllung der tatbestandlichen Bewilligungsvoraussetzungen besondere Umstände in der Person des Beamten gegeben sind, die ein Hinausschieben des Ruhestandes ausschließen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - Beschluss vom 23.2.2021 - 5 ME 20/21 -, juris Rn. 27;… Beschluss vom 24.3.2021 - 5 ME 5/21 -, juris Rn. 29).
- VG Münster, 11.03.2025 - 5 K 2592/22 Zur Begründung führt er - unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 23. Februar 2021 (5 ME 20/21) - im Wesentlichen aus: Der Dienstherr müsse die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenentscheidungen berücksichtigen.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 23. Februar 2021 - 5 ME 20/21) hat der Antragsgegner in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Land Niedersachsen mit den in § 32 LBG K. geregelten Vorgaben nicht identisch sind.
- OVG Niedersachsen, 03.12.2021 - 5 ME 92/21
Beamter; Umsetzung; Vorwegnahme der Hauptsache; Zumutbarkeit
Auf die Beschwerde des Antragstellers gab der Senat durch Beschluss vom 23. Februar 2021 (5 ME 20/21) der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2022, vorläufig hinauszuschieben. - VG Münster, 10.01.2023 - 5 L 1056/22 Hinsichtlich der von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 23. Februar 2021 - 5 ME 20/21) hat der Antragsgegner in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Land Niedersachsen mit den in § 32 LBG NRW geregelten Vorgaben nicht identisch sind.
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