Rechtsprechung
| VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Abfallgebühr; Kalkulation; Verlustvortrag aus vergangenen Kalkulationsperioden; Abschreibungsart; Wechsel
- Judicialis
AbfGebS des Landkreises Limburg-Weilburg § 18; ; HAKA § 9; ; HGO § 121; ; HGO § 127; ; HessKAG § 10
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gebühren; Abfallgebühr - Abfallart, Abfallbehandlungsanlage, Abfallgebühr, Abschreibung, Deponie,Differenzierung, Gebührenpflicht, Gefäßmaßstab, Gewerbeabfall, Grundgebühr,Hausmüll, Holsystem, Kalkulation, Kalkulationszeitraum, Kostenüberdeckungsverbot, Leistungsbereich, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gültigkeit und Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Bemessung der Höhe einer Pflicht zur Abgabe von Abfallgebühren für jeden Haushalt anhand einer kommunalen Satzung; Bestehen eines pflichtgemäßen Ermessens eines Satzungsgebers für die Berücksichtigung von ...
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02
- BVerwG, 15.03.2006 - 10 BN 1.06
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 138 (Ls.)
- DVBl 2005, 1598 (Ls.)
- DÖV 2006, 180
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (4)
- VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98
Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen - …
Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02
Das bedeutet, dass der Satzungsgeber - wenn er sich für eine Differenzierung der Entsorgungsgebührensätze nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen entscheidet - den durch die Abfallgruppen gebildeten Leistungsbereichen zum einen diejenigen Kosten in voller Höhe zuzuordnen hat, die nur mit dieser gebührenpflichtigen Leistung, also der Entsorgung des Abfalls dieser Abfallgruppe, allein verbunden sind, zum anderen aber alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen muss (Beschluss des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, ZKF 1999, 110 = GemHH 1999, 189;… Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 211 ff., m. w. N.).Diese ist - ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - als Verstoß gegen den oben genannten Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit des § 10 Abs. 2 HessKAG nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, a. a. O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96
Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde; …
Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02
Das bedeutet, dass der Satzungsgeber - wenn er sich für eine Differenzierung der Entsorgungsgebührensätze nach verschiedenen Abfallarten oder -gruppen entscheidet - den durch die Abfallgruppen gebildeten Leistungsbereichen zum einen diejenigen Kosten in voller Höhe zuzuordnen hat, die nur mit dieser gebührenpflichtigen Leistung, also der Entsorgung des Abfalls dieser Abfallgruppe, allein verbunden sind, zum anderen aber alle Kosten, die für mehrere oder alle Leistungsbereiche gemeinsam anfallen, auf diese nach dem Verursachungsanteil verteilen muss (Beschluss des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, ZKF 1999, 110 = GemHH 1999, 189;… Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 211 ff., m. w. N.). - VGH Hessen, 28.03.1996 - 5 N 269/92
Erfolglose Normenkontrolle gegen Hausmüllsatzung - hier: Entgelt für …
Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02
Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung zur Wahl des Kalkulationszeitraums dem Satzungsgeber bei dieser Entscheidung einen gewissen Spielraum zugestanden, wobei der Satzungsgeber aber zu berücksichtigen hat, dass eine am Kostenüberschreitungsverbot, am Kostendeckungsgebot und am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Gebührenbemessung umso schwerer zu verwirklichen sein dürfte, je länger der Kalkulationszeitraum ausgedehnt wird (Beschluss vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88). - VGH Hessen, 26.10.1995 - 5 N 237/94
Abfallgebühr - zur Kombination von Personenmaßstab und Behältermaßstab
Auszug aus VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02
Dies hat der Senat bereits für eine Vorgängersatzung des Antragsgegners entschieden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995 - 5 N 237/94 -, HSGZ 1996, 425) und wird von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen.
- VGH Hessen, 08.04.2014 - 5 A 1994/12
Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Berechnung von Wasser- und …
Auch ein Wechsel der Abschreibungsart für die Zukunft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers, soweit er nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung einzelner Nutzer führt (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184).Der Senat hat angesichts des Konflikts der Periodenbezogenheit von umzulegenden Kosten und gebührenpflichtigen Leistungseinheiten einerseits und der von ihm anerkannten Notwendigkeit, mögliche Unter- oder Überdeckungen ausgleichen zu können, andererseits mangels einer gesetzlichen Regelung eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten und Überdeckungen aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben angesehen, wenn der Ausgleich in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt (Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184).
- VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10
Kombination von Grundgebühr, Mindestgebühr und Freileerungen für …
Der Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Kombination eines Personen- und Gefäßmaßstabs rechtlich zulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 und vom 28. Februar 2006 - 5 UZ 3216/05 -).Die Antragsteller weisen insoweit allerdings zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 8. September 2005 (- 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51) hin.
Der Senat hat hierzu entschieden, dass der Träger einer gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung bei der Gebührenermittlung grundsätzlich nach Leistungsbereichen differenzieren kann (vgl. Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 - a.a.O., m.w.N.).
Als zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind im Abfallgebührenrecht der sogenannte Personenmaßstab sowie auch der sogenannte Gefäßmaßstab anerkannt (Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 - KStZ 2006, 51; Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 -, HSGZ 2000, 29).
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines …
Zu Recht hat deshalb auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.09.2005 (- 5 N 3200/02 - juris Rn. 35 ff.) entschieden, dass die ansatzfähigen Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge mehrerer Deponieabschnitte, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten verfüllt worden waren, nach dem aktuellen Verteilungsschlüssel auf die unterschiedlichen Leistungsbereiche zu verteilen sind.
- VGH Hessen, 20.11.2014 - 5 A 1992/13
Straßenreinigungsgebühren
Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats zum hessischen Kommunalabgabenrecht überhaupt nur eine Kostenüberdeckung aus der unmittelbar vorherliegenden Gebührenperiode bei der Neukalkulation zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, LKRZ 2014, 342; Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184). - VGH Hessen, 23.05.2023 - 5 A 2958/19
Zum Ausgleichszeitraum etwaiger Überdeckungen bei der Erhebung von …
(...) Der Senat hat angesichts des Konflikts der Periodenbezogenheit von umzulegenden Kosten und gebührenpflichtigen Leistungseinheiten einerseits und der von ihm anerkannten Notwendigkeit, mögliche Unter- oder Überdeckungen ausgleichen zu können, andererseits mangels einer gesetzlichen Regelung eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Frage der Berücksichtigung von Verlusten und Überdeckungen aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann als gegeben angesehen, wenn der Ausgleich in der folgenden Kalkulationsperiode erfolgt (Beschluss vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 - , KStZ 2006, 51 = GemHH 2006, 184).".So hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. September 2005 (- 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = Juris Rn. 32) hinsichtlich § 10 Abs. 2 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung Folgendes ausgeführt:.
Dennoch handelte es sich bei der Entscheidung der Beklagten, in welchem Zeitraum sie entstandene Überdeckungen berücksichtigten wollte, auch nach dem Senatsbeschluss vom 8. September 2005 (- 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = Juris Rn. 32) zu § 10 Abs. 2 Hess. KAG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung um eine Ermessensentscheidung.
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03
Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen …
In Teilen der Rechtsprechung wird angenommen, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG enthaltene Kostenüberschreitungsverbot auch für die hier maßgebende Kalkulation einer Teilleistungsgebühr gilt (so zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG entsprechenden landesrechtlichen Regelungen hinsichtlich einer Bioabfallentsorgungsgebühr: OVG Koblenz, Urt. v. 4.2.1999 - 12 C 13291/96 u. 12 A 10533/98 -, NVwZ-RR 1999, 673 ff., einer Hausmüllgebühr: VGH München, Beschl. v. 8.5.1996 - 4 N 94.2754 -, NVwZ-RR 1997, 379 ff., und für eine Restabfallgebühr: VGH Kassel, Beschl. v. 8.9.2005 - 5 N 3200/02 -, sowie für eine Friedhofsunterhaltungsgebühr: VG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2002 - 3 B 17/02 -). - VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09 Für die Wahl eines dreijährigen Kalkulationszeitraums für die Jahre 2009 bis 2011 durch die Antragsgegnerin ist insofern ein Ermessensfehler nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51, zu einem zweijährigen Kalkulationszeitraum).
Die Wahl zwischen einer gleichmäßigen oder aber einer degressiven oder progressiven Abschreibung steht ebenso im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers (Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = DVBl 2005, 1598 [LS]).
- VGH Hessen, 12.05.2009 - 3 A 967/08
Gesetzgebungskompetenz; Entgelte für die Tierkörperbeseitigung; …
Allerdings bringt die Notwendigkeit, die Höhe der Gebühren für eine oder mehrere Rechnungsperioden im Voraus im Wege der Prognose zu kalkulieren, zwingend die Folge mit sich, dass durch Fehleinschätzungen Über- und Unterdeckungen entstehen können, so dass eine Einbeziehung und ein Ausgleich auch nach Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode grundsätzlich möglich sein muss (vgl. Hess. VGH, B. v. 08.09.2005 - 5 N 3200/02 - NVwZ-RR 2006, 138). - VGH Hessen, 16.06.2016 - 5 A 1278/15
Abfallgebühr
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2006 - 4 L 284/05
Zur Erhebung von Abfallgebühren und insbesondere der Auslegung des § 6 Abs. 3 …
Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass die Wahl des Personenmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühr als Grundgebühr von dem Gestaltungsspielraum des Beklagten gedeckt ist (…vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. 1, § 6 Rdnr. 229, 342;… Bd. 2 § 6 Rdnr. 755b; VGH Hessen, Beschl. v. 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, zit. nach JURIS). - VG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 3 K 1703/08
Abgabenrecht - Gebührenbescheid für Abwasser u. a.
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 97/12
Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig
- VG Frankfurt/Main, 23.04.2015 - 6 K 1474/13
Abfallgebühren: Fremdleistungsentgelt, welches den Vorgaben der Leitsätze für die …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 102/12
Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig
- VG Gießen, 10.07.2009 - 8 L 1315/09
Gebührenunterdeckung
- VG Gießen, 09.02.2009 - 8 L 49/09
Kalkulation von Abfallgebühren; Periodengerechtigkeit
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