Rechtsprechung
| OVG Berlin, 20.03.2000 - 5 N 33.99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG München, 12.10.2016 - M 7 K 15.5599
Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens
Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (…vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - juris Rn. 6;… BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 4; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - OVG 5 N 33.99 - juris Rn. 4). - VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung
Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (…OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5;… B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 5 N 21.11
Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der …
Zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes kann aber nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, UA Seite 3, und vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -). - VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19 Rn. 37 Das bedeutet, dass zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden kann, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -, juris Rn. 4).
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