Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   OVG Berlin, 20.03.2000 - 5 N 33.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,57837
OVG Berlin, 20.03.2000 - 5 N 33.99 (https://dejure.org/2000,57837)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2000 - 5 N 33.99 (https://dejure.org/2000,57837)
OVG Berlin, Entscheidung vom 20. März 2000 - 5 N 33.99 (https://dejure.org/2000,57837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,57837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VG München, 12.10.2016 - M 7 K 15.5599

    Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens

    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (…vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - juris Rn. 6;… BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 4; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - OVG 5 N 33.99 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819

    Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

    Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (…OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5;… B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 5 N 21.11

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der …

    Zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes kann aber nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, UA Seite 3, und vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -).
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Rn. 37 Das bedeutet, dass zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden kann, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -, juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Berlin
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht