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| OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2009 - 5 N 40.07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19 Darüber hinaus ist ein Eintritt der (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) 16- und 18-jährigen Kläger, die vermutlich zunächst ein mehrjähriges Studium zu absolvieren gedenken, in das Familienunternehmen nicht konkret absehbar (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, juris Rn. 8).
Anhand der Regelung des § 1618 Satz 2 BGB wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst regelt, unter welchen Voraussetzungen er eine zu einem Doppelnamen führende Einbenennung ausnahmsweise für zulässig erachtet (vgl. hierzu und zum Folgenden Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, juris Rn. 6).
- VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung
Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (…OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5; B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6;… OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 5 N 21.11
Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der …
Zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes kann aber nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, UA Seite 3, und vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -).
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