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| OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04 |
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II. BV § 2; ; II. BV § ... 4a; ; II. BV § 4a Abs. 1; ; II. BV § 31 Abs. 1; ; II. BV § 37; ; II. BV § 37 Abs. 1; ; II. BV § 37 Abs. 2; ; II. BV § 37 Abs. 3; ; VwGO § 108 Abs. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
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Berücksichtigungsfähigkeit des im Rahmen der Grundförderung zugrundegelegten Ansatzes für Garagenmieterträge im Rahmen der Anschlussförderung; Beachtlichkeit des sog. Einfrierungsgrundsatzes bei der Bestimmung der Höhe einer Förderung; Geltungsbereich des sog. ...
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.04.2004 - 16 A 379.97
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 11.05.1995 - 5 B 67.95
Nichtbegründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Diese Bescheide seien mit eingetretener Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 - OVG 5 B 67.95 - "im Vorrechtsstreit der hier Beteiligten (zur Grundförderung) ... formell bestandskräftig" geworden.Eine Bindung des Beklagten bei der Bewilligung der Anschlussförderung an die im Rahmen der Grundförderung zugrunde gelegten Garagen- bzw. Stellplatzmieterträge von 9.120.- DM im Jahr, also 40.- DM pro Monat und Stellplatz, folgt auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin vom 17. April 1997 (OVG 5 B 67.95).
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die vorgenannte Entscheidung abgeändert und den (Teil-) Rücknahmebescheid der WBK vom 14. Januar 1992 in der maßgeblichen Fassung aufgehoben, nachdem es diesen für rechtswidrig erachtet hat (Urteil vom 17. April 1997 - OVG 5 B 67.95 -).
Wie die Klägerin in ihren Ausführungen zum "Vorrechtsstreit der Beteiligten zu VG 16 A 34.92/OVG 5 B 67.95" im Einzelnen dargelegt hat, ist die unstreitige Erledigung des Verfahrens VG 16 A 84.92 auf ein Schreiben des seinerzeitigen erstinstanzlichen Berichterstatters vom 10. Januar 1996 zurückzuführen, in dem dieser für die seinerzeit noch anhängig gewesenen "Stellplatzfälle" (nämlich: VG 16 A 84.92, ferner 16 A 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105 und 122.93) im Kern angeregt hatte, dass der Beklagte die (dortige) Klägerin - gegen Rücknahme der Klage - hinsichtlich der Behandlung der Stellplatzerträge so zu stellen habe wie in der Angelegenheit VG 16 A 34.92 bzw. - nach Abschluss des zweiten Rechtszuges - OVG 5 B 67.95.
Hiergegen macht die Klägerin geltend, dass es darum "nicht geht"; vielmehr sei aus der unstreitigen Erledigung jenes Verfahrens sie (die Klägerin dieses Verfahrens) "auch im Rahmen der Anschlussförderung so zu stellen ..., wie die Klägerin zufolge des 'Ausgangs' des Berufungsverfahrens im Rahmen der Grundförderung ... durch das Berufungsurteil des OVG Berlin vom 17. April 1997 (OVG 5 B 67.95) ... gestellt worden ist".
Damit kann auch die weitere Argumentation der Klägerin (unter III.2.b.dd. in der Zulassungsbegründung) nicht verfangen, mit der sie geltend macht, wenn der Ausgang in dem Berufungsverfahren OVG 5 B 67.95 "selbst für andere Beteiligte anderer Verfahren Grund genug" für eine gütliche Einigung im Sinne des Ausgangs des erwähnten Berufungsverfahrens gewesen sei, gelte Gleiches "auch und erst recht für die jetzt hier Beteiligten, die nämlich der 'Ausgang' bzw. 'Abschluss' dieses Berufungsverfahrens unmittelbar betroffen hat" (…a.a.O., S. 39, Hervorh. wie im Original).
Soweit die Klägerin dazu in der Zulassungsbegründung (unter III.2.b.dd.) geltend macht, die IBB habe sich mit Schreiben vom 29. März 1996 "ausdrücklich einigungsgemäß" dazu bekannt, die Höhe der Aufwendungshilfe bzw. Anschlussförderung "wegen des laufenden Gerichtsverfahrens" und damit des damals noch nicht erlassenen Berufungsurteils (zum Aktenzeichen OVG 5 B 67.95) als "vorläufig" zu erachten und auch sonst ihre "weitere Vorgehensweise vom Ausgang des Verfahrens abhängig" zu machen, ist dies ersichtlich so zu verstehen, dass sich die Beklagte vom Ausgang des (seinerzeit anhängig gewesenen) Berufungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Erkenntnisse zum materiellrechtlich zutreffenden Ansatz von Garagenmieterträgen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung erhofft hatte und dem Rechnung tragen wollte.
Auch der geltend gemachte Umstand, dass vorliegend auch die im Rahmen der Grundförderung ergangenen Entscheidungen VG Berlin 16 A 34.92 und OVG Berlin 5 B 67.95 heranzuziehen waren, ist für sich genommen nicht ungewöhnlich und führt jedenfalls nicht dazu, dass die Sache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist; der vorliegende Fall lässt sich letztlich auf die schlichte Frage zurückführen, ob Ertragsansätze, die im Rahmen der Grundförderung zugrundegelegt worden sind, in unveränderter Höhe auch im Rahmen der späteren Anschlussförderung berücksichtigt werden müssen, was - wie aus den (unter I.) vorstehenden Ausführungen des Senats ersichtlich - nicht der Fall ist.
- BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - Rücknahme innerhalb der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt dementsprechend die Formulierung einer bestimmten, für das Berufungsverfahren erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, die bisher ungeklärt ist und in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinaus geht (vgl. zum entsprechenden Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, 198). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 2 L 6.06
Vollstreckungsantrag aus Prozessvergleich, vergleichsweise Regelung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Abgesehen davon, dass Selbstbindungen der Verwaltung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber einem Dritten schon für sich genommen unzulässig wären (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 2 L 6.06 -, LS und Rdn. 12 im juris-Ausdruck, unter Hinw. auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 54, Rdnr. 84, 85), kann insbesondere dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung der seinerzeitigen "Stellplatzfälle" ein Erklärungswert in Bezug auf Maßgaben im Rahmen der (späteren) Anschlussförderung ersichtlich nicht beigemessen werden; denn das Schreiben des seinerzeitigen erstinstanzlichen Berichterstatters, mit dem dieser eine gütliche Beilegung der damaligen "Stellplatzfälle" angeregt hatte, datierte vom 10. Januar 1996; zu diesem Zeitpunkt war eine Bewilligung von Anschlussförderung für die Klägerin noch nicht einmal beschieden, geschweige denn gerichtshängig gewesen.
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Mit ihrem demgegenüber geltend gemachten Zulassungsvorbringen macht die Klägerin schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164), nicht geltend. - BVerwG, 27.02.2006 - 5 B 67.05
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Ein solcher Anspruch folge weder aus Erklärungen, wie sie im Zusammenhang mit der Beendigung des (ebenfalls ein Grundförderungsverhältnis betreffenden) Verwaltungsgerichtsverfahrens VG 16 A 84.92 von den dortigen Beteiligten abgegeben worden seien, noch aus dem - mit Rücksicht auf das bei Auslaufen der Grundförderung noch anhängig gewesene Verwaltungsgerichtsverfahren OVG 5 B 67.05 - im Anschlussförderungsbescheid vom 12. Juli 1996 aufgenommenen Vorbehalt, wonach die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen i.H.v. 6.599.424,60 DM "vorbehaltlich von Änderungen bezüglich der Förderhöhe nach Abschluss des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens" erfolgt sei. - BGH, 24.02.1971 - VIII ZR 152/69
Abtretung von Ansprüchen aus einem Pachtvertrag - Anforderungen für eine grob …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
In diesem Sinne soll der Einfrierungsgrundsatz auch und gerade dem Schutz des Mieters dienen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - VIII ZR 152/69 -, Juris, Rdn. 27 des Ausdrucks). - BVerwG, 11.03.1994 - 5 B 7.94
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Der Bauherr soll vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden bleiben, weil schon im Antragsverfahren über die Eignung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 -, Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2, S. 6; Beschluss vom 5. März 1990 - BVerwG 8 B 25.90 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks;… KG Berlin, Rechtsentscheid vom 3. Februar 1983 - 8 W RE-Miet 5683/81 -, Juris, Rdn. 28 des Ausdrucks; OVG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1996 - OVG 5 B 7.94 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks). - BVerwG, 12.12.1973 - VIII C 113.70
Bewilligung einer Mietpreisfreigabe
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Der Bauherr soll vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden bleiben, weil schon im Antragsverfahren über die Eignung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 -, Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2, S. 6; Beschluss vom 5. März 1990 - BVerwG 8 B 25.90 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks;… KG Berlin, Rechtsentscheid vom 3. Februar 1983 - 8 W RE-Miet 5683/81 -, Juris, Rdn. 28 des Ausdrucks; OVG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1996 - OVG 5 B 7.94 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks). - BVerwG, 05.03.1990 - 8 B 25.90
Nachträgliche Berücksichtigung von im Zeitpunkt der Bewilligung von öffentlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04
Der Bauherr soll vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden bleiben, weil schon im Antragsverfahren über die Eignung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 -, Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2, S. 6; Beschluss vom 5. März 1990 - BVerwG 8 B 25.90 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks;… KG Berlin, Rechtsentscheid vom 3. Februar 1983 - 8 W RE-Miet 5683/81 -, Juris, Rdn. 28 des Ausdrucks; OVG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1996 - OVG 5 B 7.94 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
- VGH Hessen, 21.09.2022 - 1 A 417/19
Zur Anwendbarkeit des Hessischen Erstattungsgesetzes
Der Verweis auf die Verfahrensdauer allein kann nicht die Darlegung ersetzen, welche entscheidungserheblichen Fragen aus welchen Gründen besonders problematisch sind (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 22; OVG B-B, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 5 N 57.04 -, juris Rn. 24;… OVG Nds., Beschluss vom 28. Januar 1998 - 12 M 5666/97 -, juris Rn. 10).
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