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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 26.07.2001 - 5 NC 13.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,53668
OVG Berlin, 26.07.2001 - 5 NC 13.01 (https://dejure.org/2001,53668)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 (https://dejure.org/2001,53668)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 5 NC 13.01 (https://dejure.org/2001,53668)
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Wird zitiert von ... (84)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an …

    Rn. 104 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris;… Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384).
  • OVG Bremen, 16.03.2010 - 2 B 428/09

    Bestimmungen der Gruppengröße für Vorlesungen durch Bezugnahme auf die normativ …

    Die Vergabe von Studienplätzen über die Zulassungszahl hinaus verletzt auch nicht die subjektiven Rechte der klagenden Studienbewerber, da die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, mithin dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und der bereits immatrikulierten Studenten dient und deshalb die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber verletzt, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt (VGH Baden-Württemberg…, Urt. vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 24.08.2009 - 5 Nc 7.09; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 18.08.2009 - 3 M 18/09 - [...]; OVG Berlin, Beschl. vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 - [...]; weiterhin: Nds. OVG, Beschl. vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04).

    Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verloren gingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 18.08.2009 - 3 M 18/09 - [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08; OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 - [...] (zur Überbuchung im Losverfahren); OVG Berlin, Beschl. vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 - [...]).

  • VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in …

    Die somit gegenüber dem gerichtlichen Vergabeverfahren vorrangige Berücksichtigung "berechtigter" StudienbewerberInnen im ZVS-Vergabeverfahren bzw. im hochschuleigenen Vergabeverfahren tritt nur für den Fall zurück, dass infolge unzureichender Kapazitätsermittlung ein vorhandener Studienplatz in das Vergabeverfahren nicht einbezogen wird und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt bliebe und unwiederbringlich verlorenginge (vgl. u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 zur Überbuchung; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ-RR 2002, 749; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

    Es gibt - mit Ausnahme des unmittelbar verfassungsrechtlichen Teilhaberechts aus Art. 12 GG - keine Rechtsvorschrift, die Rechte der auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerber schützt (so OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

    Rn. 28 Zwar ist - trotz alledem - denkbar, dass sich die Hochschule dann ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung von durch sie jenseits der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergebenen Studienplätzen berufen kann, wenn sie willkürlich oder "rechtsmissbräuchlich mit der Absicht", die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber zu verringern, gehandelt hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 - Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 39; OVG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -).

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