Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 12 Abs 1 GG, § 16 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 Abs 3 ÄApprO, § 2 Abs 41 ÄApprO, § 17a KapVO BE
Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Modellstudiengang zum Wintersemester 2018/2019 (1. Fachsemester); Unwirksamkeit der kapazitätsbegrenzenden Vorschrift des § 17a KapVO infolge einer unschlüssigen rechnerischen Ermittlung eines Berechnungsfaktors; ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 12 Abs 1 GG, § 16 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 Abs 3 ÄApprO, § 2 Abs 41 ÄApprO
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2018/19, 1. FS; Modellstudiengang; (erfolglose) Beschwerde der Charité; Losverfahren (30 zusätzliche Studienplätze); Kapazitätsermittlung; patientenbezogener Engpass; Erprobungsphase von insgesamt 8 Jahren; Ablauf des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Wird zitiert von ... (35) Zitiert selbst (18)
- OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Als Kapazitätsgrundlage hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatsächliche Studienanfängerzahl bzw. den Semesterdurchschnitt seit Beginn des Modellstudiengangs unter Einbeziehung zeitnah zur Immatrikulation wieder exmatrikulierter und beurlaubter Bewerber angesetzt, da nur diese Zahlen die entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse als Grenze der Funktionsfähigkeit abbilden (s. auch OVG Lüneburg vom 23. November 2019 - 2 NB 1/19 -, juris, wonach eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche Kapazität erreicht werden muss; OVG Hamburg…, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 NC 260/14 -, juris Rn. 32).Soweit sich die Beschwerde diesbezüglich auf die (o.g.) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. November 2019 (- 2 NB 1/19 -, juris) bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Gericht keinesfalls die kapazitätsrechtlichen Vorgaben für den Regelstudiengang lückenlos umgesetzt, sondern unter Hinweis auf die besonderen Verhältnisse bei der Medizinischen Hochschule Hannover ein eigenes Berechnungsmodell unter z.T. erheblicher Abänderung der Vorgaben in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1-5, Abs. 1 KapVO Nds. entwickelt hat.
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; SS 2016; 1. FS; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 gelaufen sei, entschieden, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang stehe, aber Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten und der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen habe (vgl. Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.).Der Senat hat u.a. mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 - (…juris Rn. 12) auf die Indizien dafür hingewiesen, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO a.F. genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter (vgl. auch § 17 Abs. 3 KapVO i.d.F. der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 [GVBl. 499], wonach die Aufnahmekapazität im Modellstudiengang gemäß § 17 Abs. 1 und 2 KapVO analog zu berechnen war [bis zum WS 2014/15]) zwischenzeitlich verändert haben könnten.
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2019 - 5 NC 7.18
Hochschulzulassungsrecht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 gelaufen sei, entschieden, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang stehe, aber Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten und der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen habe (vgl. Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.).Für die Dauer des zunächst achtjährigen Erprobungszeitraums hat der Senat entschieden, dass § 17a KapVO a.F. mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO a.F. genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten und der Normgeber möglichen Veränderungen nachzugehen hat (s. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff. [WS 2017/18];… vgl. auch Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -, juris Rn. 10 [SS 2017], vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris Rn. 9 f. [WS 2016/17], vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 41.16 -, juris Rn. 10 [SS 2016] …und vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 12 [WS 2015/16]).
- OVG Hamburg, 17.02.2015 - 3 Nc 260/14
Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I in Hamburg
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Als Kapazitätsgrundlage hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatsächliche Studienanfängerzahl bzw. den Semesterdurchschnitt seit Beginn des Modellstudiengangs unter Einbeziehung zeitnah zur Immatrikulation wieder exmatrikulierter und beurlaubter Bewerber angesetzt, da nur diese Zahlen die entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse als Grenze der Funktionsfähigkeit abbilden (s. auch OVG Lüneburg vom 23. November 2019 - 2 NB 1/19 -, juris, wonach eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche Kapazität erreicht werden muss; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 NC 260/14 -, juris Rn. 32).Etwaige Überbuchungen zielen demgegenüber, auch trotz möglicher "Prognosefehler", darauf, dass eine rechtswirksam festgesetzte Zulassungszahl erreicht wird, dienen jedoch nicht als Instrument zur Ausschöpfung der Kapazitäten bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 30).
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Anders als in den Vorjahren fehlt es jedoch im streitgegenständlichen Semester an einer wirksamen zulassungsbeschränkenden Norm, so dass eine Versagung der Zulassung nur dann in Betracht kommt, wenn durch die Aufnahme weiterer Studienbewerber die Funktionsunfähigkeit im Modellstudiengang der Antragsgegnerin einträte (zur sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit vgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 74 ff.). - BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
Zulassung zum Studium
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss der Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots nahelegen (zum Bundesrecht vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, juris Rn. 72 ff.). - OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Rn. 39 Soweit der Verordnungsgeber anlässlich der 29. Verordnung zur Änderung der KapVO zur Begründung des neuen § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO (15,5 % der tagesbelegten Betten) darauf hinweist, dass sich bei Zugrundelegung des Wertes von 15, 5 % der tagesbelegten Betten rechnerisch die Zahl von 298 Studienplätzen im Semester ergebe, die - knapp - die in § 28 Abs. 2 Universitätsmedizingesetz vorgegebene Zahl von 600 Anfänger-Studienplätzen pro Jahr, mithin 300 Studienplätze pro Semester, erreiche (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-156.pdf), ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 UniMedG lediglich als Zielzahl zu verstehen ist, die der Antragsgegnerin vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von jährlich 600 Studienanfängern auszurichten, aber nicht die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach den kapazitätsrechtlichen Vorschriften ausschließt (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). - OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 12.16
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2015/16; 1. FS; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Für die Dauer des zunächst achtjährigen Erprobungszeitraums hat der Senat entschieden, dass § 17a KapVO a.F. mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO a.F. genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten und der Normgeber möglichen Veränderungen nachzugehen hat (…s. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff. [WS 2017/18];… vgl. auch Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -, juris Rn. 10 [SS 2017], vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris Rn. 9 f. [WS 2016/17], vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 41.16 -, juris Rn. 10 [SS 2016] und vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 12 [WS 2015/16]). - BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84
Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Dies ändert jedoch - ungeachtet dessen, dass die Interpretation der Studienergebnisse durch den Verordnungsgeber gegenüber dem Äquivalenzwert 15, 5 % der tagesbelegten Betten kapazitätsfreundlich sein mag - nichts daran, dass die Berechnung des Prozentwertes von 17, 1 der tagesbelegten Betten unschlüssig und es Sache des Verordnungsgebers und nicht des Senats ist, eine Neuregelung auf einer validen Datengrundlage zu treffen (zur vorrangigen Verpflichtung des Normgebers vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41-42/84 u.a. -, juris Rn. 13;… s. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 2 NB 766/18 -, juris Rn. 11 f. …und vom 28. November 2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 39 f. mit dem Hinweis auf das Fehlen eines tragfähigen Berechnungsmodells für § 17a KapVO Bln). - OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17
Humanmedizin, SS 2017, 1. FS, Modellstudiengang, Kapazitätsermittlung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19
Für die Dauer des zunächst achtjährigen Erprobungszeitraums hat der Senat entschieden, dass § 17a KapVO a.F. mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht, aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO a.F. genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten und der Normgeber möglichen Veränderungen nachzugehen hat (…s. Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff. [WS 2017/18]; vgl. auch Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -, juris Rn. 10 [SS 2017], vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris Rn. 9 f. [WS 2016/17], vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 41.16 -, juris Rn. 10 [SS 2016] …und vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 12 [WS 2015/16]). - VG Berlin, 21.08.2013 - 30 K 36.11
Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem Modellstudiengang
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 21.17
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 13 B 305/18
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf vorläufige …
- OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
- VG Berlin, 29.07.2014 - 30 K 699.11
Widerruf von Prozesserklärungen; Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 41.16
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; SS 2016; 1. FS; …
- OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 766/18
Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; Gesamt-CNW; …
- VG Berlin, 22.05.2015 - 30 K 118.13
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité nach den …
- VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. zuletzt die Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. - und das Urteil vom 10. September 2020 - VG 30 K 551.17 u.a. - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift).Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO in sich nicht schlüssig sei.
Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins im April 2019 in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) letztlich auch geschehen ist.
Gleiches gilt für eine "reine" Anwendung des für den Regelstudiengang geltenden § 17 Abs. 1 KapVO, der - ebenso wie § 17a KapVO a.F. - von einem Äquivalenzwert von 15, 5% der tagesbelegten Betten ausgeht, weil dies im Ergebnis einem Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO gleichkäme, obwohl diese Fassung seit dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar ist und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Wert nicht (mehr) die wahre Kapazität abbildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.).
Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.
Abgesehen davon, dass die Berechnungsformel, die einige der Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug nehmen und die zur Festsetzung der Prozentsatzes von 17, 1 geführt hat, von der Kammer in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten worden ist, weshalb für die hier maßgebliche Übergangsregelung - wie ausgeführt - der für den Regelstudiengang geltende Prozentwert von 15, 5 zuzüglich 10% heranzuziehen ist, trifft der Einwand der unzutreffenden Gruppengröße nicht zu.
- VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. zuletzt die Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. - und das Urteil vom 10. September 2020 - VG 30 K 551.17 u.a. - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift).Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO in sich nicht schlüssig sei.
Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins im April 2019 in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) letztlich auch geschehen ist.
Gleiches gilt für eine "reine" Anwendung des für den Regelstudiengang geltenden § 17 Abs. 1 KapVO, der - ebenso wie § 17a KapVO a.F. - von einem Äquivalenzwert von 15, 5% der tagesbelegten Betten ausgeht, weil dies im Ergebnis einem Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO gleichkäme, obwohl diese Fassung seit dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar ist und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Wert nicht (mehr) die wahre Kapazität abbildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.).
Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.
Abgesehen davon, dass die Berechnungsformel, die einige der Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug nehmen und die zur Festsetzung der Prozentsatzes von 17, 1 geführt hat, von der Kammer in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten worden ist, weshalb für die hier maßgebliche Übergangsregelung - wie ausgeführt - der für den Regelstudiengang geltende Prozentwert von 15, 5 zuzüglich 10% heranzuziehen ist, trifft der Einwand der unzutreffenden Gruppengröße nicht zu.
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …
Rn. 2 Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.
Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.
Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.
Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …
Rn. 2 Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.
Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.
Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.
Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …
Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.
Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.
Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.
Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).
- VG Berlin, 17.09.2020 - 30 L 10.20 Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. für das Wintersemester 2019/20 den Beschluss der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, zur Veröffentlichung in juris bestimmt, sowie für das Wintersemester 2018/19 den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift).
Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei.
Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) dann auch geschehen ist.
Gleiches gilt für eine "reine" Anwendung des für den Regelstudiengang geltenden § 17 Abs. 1 KapVO, der - ebenso wie § 17a KapVO a.F. - von einem Äquivalenzwert von 15, 5% der tagesbelegten Betten ausgeht, weil dies im Ergebnis einem Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO gleichkäme, obwohl diese Fassung ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar ist und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Wert nicht (mehr) die wahre Kapazität abbildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.).
Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.
- VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21 Rn. 27 Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist auch nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (…st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. zuletzt VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift).
Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in sich nicht schlüssig sei.
Rn. 52 (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21
Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS …
Rn. 14 "[…] die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit [hat] die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.
Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).".
- VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21 Rn. 6 Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist auch nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (…st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. zuletzt VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift).
Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in sich nicht schlüssig sei.
Rn. 31 (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte).
- VG Berlin, 15.11.2023 - 30 K 1049.21 Rn. 20 Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (…st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. zuletzt VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris, jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift).
Diese Neuregelung hielt die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. - jeweils in juris) für unwirksam, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in sich nicht schlüssig sei.
Rn. 45 (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte).
- VG Düsseldorf, 19.01.2021 - 15 Nc 74/20
Zulassung; Studium; patientenbezogen; Kapazität; Lehrkrankenhäuser
- VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
- VG Berlin, 01.09.2025 - 30 L 24.25
- VG Berlin, 11.09.2023 - 30 L 58.23
- VG Berlin, 06.03.2024 - 30 L 273.23
- VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 144.20
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …
- VG Berlin, 23.09.2024 - 30 L 475.24
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 15.20
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 15.20
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2019/20, 1. FS; …
- VG Berlin, 25.04.2024 - 30 K 580.22
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 5 NC 17.22
Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2020 - 13 C 8/20
- VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22
Hochschulzulassung
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 36/20
Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung eines Studienplatzes im …
- OVG Sachsen, 23.06.2021 - 2 B 43/21
NC; Humanmedizin 5. FS; patientenbezogene Kapazität
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 M 273/20
Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 (5. …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 S 44.20
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …
- VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19
Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin; …
- VG Düsseldorf, 10.06.2022 - 15 Nc 4/22
- VG Düsseldorf, 07.02.2022 - 15 Nc 76/21
Modellstudiengang; Arbeitsgruppe; Bericht; außerkapazitär; Zulassung
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 51.19
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester …
- VG Berlin, 29.05.2026 - 30 L 56.26
- VG Berlin, 05.12.2025 - 30 L 293.25
- VG Berlin, 10.03.2025 - 30 L 802.24
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