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| OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2009 - 5 NC 74.09 |
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- BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84
Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2009 - 5 NC 74.09
Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität eines Studienplans und über seine Ausbildungseignung zu entscheiden, liegt innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereichs der Hochschule; sie sind hochschulspezifische Werturteile, die nicht der richterlichen Überprüfung unterliegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 -, KMK-HSchR 87, 872 und juris Rn. 9).
- VG Berlin, 11.07.2019 - 30 L 513.18
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. und vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 11. September 2009, a.a.O., und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris).
Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - und vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, beide juris).
- VG Freiburg, 17.05.2013 - NC 6 K 538/13
Außerkapazitäre Zulassung zu einem höheren Fachsemester; Humanmedizin; …
Rn. 4 Die Anforderungen des § 19 Abs. 1 HVVO gelten auch für Studienbewerber, die einen Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz geltend machen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1987 - NC 9 S 1731/86 - in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 - Bs III 56/95 -, juris).Zu einem höheren Semester kann eben nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 6.5.2013 - NC 6 K 482/13; so auch VG Berlin, Beschluss vom 21.7.2011 - 30 L 327.11 -, juris unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris).
Auch § 19 Abs. 1 S. 1 HVVO , auf den § 1 S. 1 der Auswahlsatzung für höhere Fachsemester ausdrücklich verweist und der den Nachweis der erforderlichen Studienleistungen erfordert, gilt ganz generell für alle Bewerber für eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester und damit auch für außerkapazitäre Anträge (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1987 - NC 9 S 1731/86 - in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.9.2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris, und OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1995 - Bs III 56/95 -, juris).
- VG Berlin, 11.07.2019 - 30 L 540.18
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. und vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 11. September 2009, a.a.O., und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris).
Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - und vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, beide juris).
- VG Berlin, 20.03.2014 - 30 L 729.13
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris; Beschluss 16. Juli 2012 - VG 30 L 167.12-; zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 156.13 - Juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O., zuletzt Beschluss vom 8. Januar 2013 - OVG 5 NC 152.12 -]).
- VG Berlin, 06.04.2017 - 30 L 720.16
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O.]).
- VG Berlin, 30.07.2013 - 30 L 156.13
Hochschulrecht; Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Wechsel von …
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris; zuletzt Beschluss 16. Juli 2012 - VG 30 L 167.12-] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O., zuletzt Beschluss vom 8. Januar 2013 - OVG 5 NC 152.12 -]).
- VG Berlin, 27.02.2012 - 30 L 1664.11
Zulassung zu einem höheren Semester eines Modellstudiengangs
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O.]).
- VG Berlin, 25.08.2014 - 30 K 383.12
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 4. Fachsemester
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O.]).
- VG Berlin, 28.03.2012 - 30 L 1417.11
Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin in …
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O.]).
- VG Berlin, 26.03.2014 - 30 L 813.13
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Semester
Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 - juris).Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer [vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. -Juris; Beschluss 16. Juli 2012 - VG 30 L 167.12-; zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 156.13 - Juris] und des OVG Berlin-Brandenburg [vgl. Beschluss vom 11. September 2009 a.a.O., zuletzt Beschluss vom 8. Januar 2013 - OVG 5 NC 152.12 -]).
- VG Berlin, 30.07.2013 - 30 L 155.13
Hochschulrecht; Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Wechsel von …
- VG Berlin, 26.06.2013 - 30 L 92.13
Vorläufige Zulassung zu einem höheren Fachsemester; Studium der Humanmedizin; …
- VG Berlin, 21.07.2011 - 30 L 327.11
Zulassung in höheres Fachsemester nach Einführung des Modellstudiengangs
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 12 A 3854/19
Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Hochschulwechsel; Vorlage einer …
- VG Berlin, 19.01.2022 - 3 L 577.20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2018 - 13 B 380/18
Zulassung eines Bewerbers zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16
Tiermedizin; FU Berlin; Wintersemester 2015/16; 3. FS; Zulassung zu einem höheren …
- VG Berlin, 21.11.2014 - 12 L 816.14
Zulassung zu einem Studium und Rückstufung nach Wechsel der Hochschule
- VG Berlin, 31.07.2013 - 30 L 134.13
Voraussetzungen für Hochschulwechsel im 7. Fachsemester Medizin
- VG Berlin, 30.06.2011 - 30 L 1789.10
- VG Berlin, 23.06.2011 - 12 L 655.11
Vorläufige Zulassung zum Studium und Ermittlung der Ausbildungskapazität
- VG Berlin, 12.01.2022 - 30 L 1023.21
- VG Berlin, 06.02.2014 - 12 L 1141.13
Vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/14 im 3., hilfsweise 2., hilfsweise …
- VG Berlin, 17.03.2010 - 30 L 1863.09
Vorklinik; Wintersemester 2009/10; höheres Semester; Studienleistungen; …
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