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Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 23.05.1991

Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 12.01.1990 - 5 O 149/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8024
LG Heidelberg, 12.01.1990 - 5 O 149/89 (https://dejure.org/1990,8024)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.01.1990 - 5 O 149/89 (https://dejure.org/1990,8024)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12. Januar 1990 - 5 O 149/89 (https://dejure.org/1990,8024)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines Vereins in einen Vereinsverband; Anknüpfung einer Aufnahme in einen Verein an einen Aufnahmezwang; Selbstbestimmung eines Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern; Überprüfung der Interessen eines Vereins und des Individualinteresses einer Person bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 927
  • MDR 1990, 625
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus LG Heidelberg, 12.01.1990 - 5 O 149/89
    Nach der hierzu ergangen Rechtsprechung des BGH (hier insbesondere NJW 1985, 1216) besteht der innere Grund, an den der Aufnahmezwang anzuknüpfen ist, darin, daß die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht immer ohne weiteres hinnehmen kann.

    Nur wenn nach einer Interessenabwägung die sachliche Berechtigung der Zurückweisung des Bewerbers zu verneinen und diese unbillig ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGH NJW 1985, 1216).

  • OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 11 U 13/05

    Aufnahmezwang: Nachweis der Mitgliederzahl als rechtmäßige Aufnahmevoraussetzung

    Die Verteilung öffentlicher Mittel durch einen Verein ist in der Rechtsprechung verschiedentlich als Aufnahmegrund anerkannt worden (…Staudinger/Oechsler, BGB, § 826 Rn. 275 m. w. N.; LG Heidelberg MDR 1990, 625).
  • VG Hannover, 21.03.1997 - 9 B 1291/97

    Gemeindeordnungsrechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung von fraktionslosen …

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte, insbesondere auch des Bundesgerichtshofes, ist seit längerer Zeit anerkannt, daß ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verein bestehen kann, wenn der Verein oder Verband im wirtschaftichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (…BGH, Urt. v. 10.12.1984, BGHZ 93, 151, 152 in Ergänzung zum Urt. v. 02.12.1974, BGHZ 63, 282, 284/285; LG Heidelberg, Urt. v. 12.01.1990, NJW 1991, 927;… vgl. auch allgemein BGH, Urt. v. 24.10.1988, BGHZ 105, 306, 317/318).
  • VG Schwerin, 03.08.1995 - 3 A 295/93

    Anspruch einer Gemeinde auf Rückübertragung eines Grundstücks; Klagebefugnis …

    Die Verwaltungsgerichtsordnungäußert sich nicht ausdrücklich zum Insichprozeß; ein solcher Prozeß wird um seiner selbst willen vom Verwaltungsprozeßrecht weder zugelassen noch ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 06. November 1991 - 8 C 10.90, NJW 1991, 927;… OVG Koblenz, Urt. v. 20. November 1969 - 3 C 14/67, DÖV 1970, 351;… a.A. Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl. 1983, § 33 V 2: außerhalb spezialgesetzlicher Zulassung kein Raum).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 23.05.1991 - 5 O 149/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,28113
LG Hamburg, 23.05.1991 - 5 O 149/89 (https://dejure.org/1991,28113)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.1991 - 5 O 149/89 (https://dejure.org/1991,28113)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 1991 - 5 O 149/89 (https://dejure.org/1991,28113)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Brandenburg, 27.09.2021 - 31 C 159/21

    Vollstreckungsbescheid nicht in "gesetzlicher Weise" ergangen: Kostentragung nach …

    Aufgrund der erfolgten Klagerücknahme ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; der ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.02.2021 zu der Geschäftsnummer: 21-5459950-0-3 ist durch die Klagerücknahme somit wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung - wie hier von dem Beklagten extra beantragt - noch bedarf (Reichsgericht, Urteil vom 04.04.1894, Az.: V 330/93, u.a. in: RGZ Band 33, Seite 394 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979, Az.: 11 W 12/79, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1464 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 23.05.1991, Az.: 5 O 149/89, u.a. in: MDR 1991, Seite 1089; LG Tübingen, Beschluss vom 22.02.1982, Az.: 3 O 338/81, u.a. in: MDR 1982, Seite 676; LG Itzehoe, Beschluss vom 07.09.1993, Az.: 4 S 124/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 1216).
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