Rechtsprechung
| LG Lübeck, 02.02.2005 - 5 O 284/04 |
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 02.02.2005 - 5 O 284/04
- OLG Schleswig, 16.12.2005 - 1 U 29/05
- BGH, 13.04.2006 - IX ZA 3/06
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Rechtsprechung
| LG Neuruppin, 18.01.2006 - 5 O 284/04 |
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 18.01.2006 - 5 O 284/04
- OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 5 U 40/06
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 4 U 93/11
Fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zu einem langjährigen Kunden …
Eine vor dem Landgericht Neuruppin zum Az.: 5 O 284/04 und dem 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Az: 5 U 40/06 geführt Vollstreckungsgegenklage des Geschäftsführers der Beklagten wurde abgewiesen.Ebenso habe die Klägerin per 02.05.2005 eine vermeintliche Forderung von 5.974,- EUR aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin zum Az: 5 O 284/04 eingestellt, obwohl dieser Beschluss später aufgehoben worden sei.
Rn. 233 c) Eine Überzahlung ergibt sich selbst dann nicht, wenn man den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, wonach die Klägerin bereits in die Forderungsaufstellung per 22.12.2005 zu Unrecht eine Kostenvorschussforderung in Höhe von 3.809,64 EUR sowie eine Forderung aufgrund einer Kostennote des Landgerichts Neuruppin zum Az: 5 O 284/04 in Höhe von 5.974,- EUR eingestellt haben soll.
- OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 5 U 40/06
Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Januar 2006, Az. 5 O 284/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:.unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 18. Januar 2006, Az. 5 O 284/04, die Zwangsvollstreckung aus der Buchgrundschuldurkunde des Notars ..., K..., vom 14. April 1997, UR-Nr. 171/1997, für unzulässig zu erklären,.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 18. Januar 2006, Az. 5 O 284/04, die Zwangsvollstreckung aus der Buchgrundschuldurkunde des Notars ..., K..., vom 14. April 1997, UR-Nr. 171/1997, insoweit für unzulässig zu erklären, als sie im Wege des beim Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 7 K 515/01 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens durchgeführt wird,.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 18. Januar 2006, Az. 5 O 284/04, die Zwangsvollstreckung aus der Buchgrundschuldurkunde des Notars ..., K..., vom 14. April 1997, UR-Nr. 171/1997, insoweit für unzulässig zu erklären, als die zu Grunde liegende Forderung erloschen ist.
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