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| LG Berlin, 16.02.1996 - 5 O 69/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Nettetal, 08.07.2003 - 69/03 Insbesondere sei angeführt, dass auf dem Sektor des Mobilfunkbetriebes ebenfalls der Anscheinsbeweis zugunsten des Mobilfunknetzbetreibers streitet, auch wenn das maßgebliche Mobilfunknetz nicht von der Deutschen Telekom AG unterhalten wird (vgl. zu grundsätzlichen Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises auf den Mobilfunksektor AG Memmingen, Urteil vorn 17.04.1998, Az.: 11 C 48/96, LG Berlin, Urteil vom 16.02.1996, Az.: 5 O 69/95; AG Bonn, Urteil vom 17.04.2002, Az.: 9 C 631/00; AG Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2000, Az.: 2 C 58/00; AG Paderborn, Urteil vom 10.04.2002, Az.: 54 C 572/01; NJW-RR 2002, Seite 1141 f.; Landgericht Hannover, MDR 1990, Seite 728 f.; Landgericht Essen, NJW 1994, Seite 2365 ff.; Amtsgericht Leipzig, NJW-RR 1994, Seite 1395 ff.).
- AG Lüneburg, 04.04.2001 - 11 C 545/00
Beweislastverteilung bei Telefonrechnungen
Auf dieser Grundlage kann von einem typischen Geschehensablauf, der für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweis erforderlich wäre, nicht gesprochen werden (vergl. etwa LG Berlin, Urteil vom 16. Februar 1996, 5 O 69/95, in: DuD 1997, Seite 49 - 51).
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