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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,37983
BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05 (https://dejure.org/2006,37983)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05 (https://dejure.org/2006,37983)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05 (https://dejure.org/2006,37983)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Beschränkung eines Rechtsmittels gegen ein Strafurteil - Vernehmung eines Zeugen in einem späteren Verwaltungsrechtsstreit - Erforderlichkeit eines förmlichen Beweisantrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche "von der Entscheidung des BVerwG vom 13.08.1988 (... NVwZ 1989, 67) ab" (gemeint ist der Beschluss vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - <NVwZ 1989, 67 = Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12>), in dem das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen aufgezeigt hat, unter denen der Inhalt beigezogener Akten auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten im Wege des Urkundenbeweises berücksichtigt werden darf.

    Daher liegt auch der weitere Umstand nicht vor, der nach den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1988 (a.a.O.) aufgezeigten Grundsätzen das Berufungsgericht daran hätte hindern müssen, die Feststellungen, die in dem im Strafverfahren ergangenen Berufungsurteil getroffen waren und zur Verurteilung des Klägers u.a. wegen Betrugs zu Lasten des Sozialhilfeträgers geführt hatten, ohne weitere Beweiserhebung zu verwerten.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und ihre im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr).
  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Daran fehlt es beispielsweise bei Fragen, deren Bedeutung sich auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt, weil sie nur abhängig von den Einzelfallumständen beantwortet werden können, bei Fragen, die sich im Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen würden, sowie bei (Rechts-)Fragen, die sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen (stRspr; siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 = Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen; …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Beschwerdeführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - <NVwZ 2005, 447 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22>).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und ihre im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr).
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