Rechtsprechung
| LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22 |
Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Anfangsverdacht für Nebenklagebeiordnung? - Rückwirkende Beiordnung bei der Nebenklage
Verfahrensgang
- AG Kiel, 29.11.2021 - 43 Gs 6674/21
- LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83
Schmerzmittel gegen Wehen - §§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen …
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Dies ist hier nicht der Fall gewesen, da das noch ungeborene Kind jedenfalls noch vor Eintritt der Eröffnungswehen im Mutterleib verstorben ist und damit im strafrechtlichen Sinne noch nicht als Mensch im Sinne der Tötungstatbestände galt (BGH Urteil vom 22.4.1983, A z.: 3 StR 25/83;… nach juris: Rn. 16). - BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
Lückenhafte Beweiswürdigung; Verfahrensverbindung; Allgemeinbekannt
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Danach hat eine Beiordnung zu erfolgen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass eine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Straftat vorliegt (BGH NStZ 2000, 552; NStZ-RR 2008, 352 ). - BVerfG, 11.10.1996 - 2 BvR 1777/95
Verfassungswidrigkeit der Versagung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung …
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Eine solche Ausnahme ist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bestellung des Beistandes Erforderliche getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255; OLG Celle NStZ-RR 2012, 291).
- BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08
Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenklägerin (Berechtigung); …
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Danach hat eine Beiordnung zu erfolgen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass eine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Straftat vorliegt (BGH NStZ 2000, 552; NStZ-RR 2008, 352 ). - BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08
Nebenklage (Anschlusserklärung; Beiordnung eines Rechtsanwalts)
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Eine solche Ausnahme ist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bestellung des Beistandes Erforderliche getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255; OLG Celle NStZ-RR 2012, 291). - OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum …
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Eine solche Ausnahme ist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bestellung des Beistandes Erforderliche getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255; OLG Celle NStZ-RR 2012, 291). - OLG Oldenburg, 14.05.1991 - 5 U 22/91
Schädigung der Leibesfrucht; Gesundheit der Mutter
Auszug aus LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22
Der abgestorbene Fötus hat bei der Beschwerdeführerin einen pathologischen Zustand verursacht, der eine ärztliche Behandlung erforderlich gemacht hat ( vgl. OLG Koblenz Urteil vom 28.1.1988, Az: 5 U 1261 /85; OLG Oldenburg, Urteil vom 14.5.1991, Az.: 5 U 22/91).
- LG Köln, 12.09.2023 - 106 KLs 2/23 Die rudimentäre Kontrolle ist vielmehr damit zu begründen, dass die übermittelten Daten nach § 7 Abs. 4 S. 2 TestV keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen durften, und hat nicht etwa mit einer bewusst eingegangenen Risikomaxime zu tun, die einer Betrugsstrafbarkeit entgegenstünde (…MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 182, so auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
Rn. 111 Soweit der Angeklagte gegenüber der KVNO im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum ca. 2.144 mehr Tests abrechnete, als tatsächlich in seiner Teststelle durchgeführt wurden, ist der Schaden gemessen an den vorstehenden Grundsätzen - unabhängig von der Diskussion um die streng formale Betrachtungsweise des BGH beim Abrechnungsbetrug - in Höhe der jeweils zu viel abgerechneten Testungen ohne Weiteres zu bejahen (…vgl. auch MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263, Rn. 863; LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
Vielmehr findet die ursprünglich für den Bereich des Abrechnungswesens von Leistungserbringern im Medizinsektor entwickelte streng formale Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts nach Auffassung der Kammer Anwendung, wenn ein Teststellenbetreiber tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnet, jedoch bei Ausführung dieser Leistungen gegen die leistungsbezogenen förmlichen Abrechnungsvoraussetzungen (Dokumentations-, Speicher- und Aufbewahrungspflicht des § 7 Abs. 4 S. 1, 5 S. 2, 6 Nr. 1 TestV betreffend die Testdokumentation) verstoßen hat (so auch LG Stuttgart…, Beschluss vom 28.07.2022, Az. 6 Qs 4/22, juris, Rn. 24; LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
Auch in der von der Staatsanwaltschaft überreichten Beschwerdeentscheidung des LG Karlsruhe in einem Arrestverfahren (Az. 5 Qs 2/22) verstieß das abrechnende Testcenter soweit ersichtlich gegen die in § 7 Abs. 9 S. 2 TestV normierte CWA-Anbindungs-Obliegenheit sowie die Dokumentationspflicht, so dass sämtliche - ohnehin nur in sehr geringem Maße überhaupt durchgeführten - Testleistungen mit formellen Fehlern behaftet waren.
- LG Köln, 19.06.2024 - 112 KLs 8/23 Die rudimentäre Kontrolle ist vielmehr damit zu begründen, dass die übermittelten Daten nach § 7 Abs. 4 S. 2 TestV keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen durften, und hat nicht etwa mit einer bewusst eingegangenen Risikomaxime zu tun, die einer Betrugsstrafbarkeit entgegenstünde (…MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 182, so auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum mehr Tests abrechnete, als tatsächlich in seinen Teststellen durchgeführt wurden bzw. Abrechnungspositionen in die DK.-Maske eingab, die überhaupt nicht erbracht wurden, ist der Schaden gemessen an den vorstehenden Grundsätzen - unabhängig von der Frage einer streng formalen Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug - in Höhe der jeweils zu viel bzw. gar nicht erbrachten, abgerechneten Leistungspositionen ohne Weiteres zu bejahen (…vgl. auch MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263, Rn. 863; LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 5 Qs 2/22, S. 9).
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