Rechtsprechung
| LG Göttingen, 19.01.2016 - 5 Qs 3/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Erneute Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung der Zahlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 1742
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10
Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung
Auszug aus LG Göttingen, 19.01.2016 - 5 Qs 3/15
Da Geldstrafen von der Insolvenzanfechtung nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist kein Grund ersichtlich, diese Normen für unanwendbar zu halten (vgl. zur Frage der Anfechtbarkeit BGH Urteil vom 14.10.2010, IX ZR 16/10 und Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 280/13). - BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13
Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen …
Auszug aus LG Göttingen, 19.01.2016 - 5 Qs 3/15
Da Geldstrafen von der Insolvenzanfechtung nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist kein Grund ersichtlich, diese Normen für unanwendbar zu halten (vgl. zur Frage der Anfechtbarkeit BGH Urteil vom 14.10.2010, IX ZR 16/10 und Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 280/13). - BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe …
Auszug aus LG Göttingen, 19.01.2016 - 5 Qs 3/15
Zudem besteht für einen Verurteilten stets die Möglichkeit, die Strafe aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens zu bezahlen oder gemeinnützige Arbeit zu leisten und so die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2006, Az. 23 T 130/06, BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.08.2006, Az. 2 BvR 1552/06).
- LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
Einstellung des Strafverfahrens, beschränkter Strafklageverbrauch, …
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 - Az. IX ZR 16/10 oder dem Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 19.01.2016 - Az. 5 Qs 3/15, da diesen ein mit dem hiesigen Fall nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde liegt.
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