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Rechtsprechung
   LG Dresden, 05.10.2020 - 5 Qs 77/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30595
LG Dresden, 05.10.2020 - 5 Qs 77/20 (https://dejure.org/2020,30595)
LG Dresden, Entscheidung vom 05.10.2020 - 5 Qs 77/20 (https://dejure.org/2020,30595)
LG Dresden, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - 5 Qs 77/20 (https://dejure.org/2020,30595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Gebührenbemessung, Bußgeldverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Einholung eines Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Gebührenexperten aus Sachsen am Werk

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • LG Hanau, 18.05.2020 - 7 Qs 38/20

    Kostenfestsetzung bei Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus LG Dresden, 05.10.2020 - 5 Qs 77/20
    Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint daher - wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht - eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren wie auch der Terminsgebühr in Höhe von 70% der jeweiligen Mittelgebühr angemessen (vgl. u.a. LG Osnabrück, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 15 Qs 11/20 -, juris; LG Hanau, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 7 Qs 38/20 -, juris; LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2019-3 Qs 117/19-, juris).
  • LG Halle, 18.12.2019 - 3 Qs 117/19

    Ordnungswidrigkeitsgebührenrahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Auszug aus LG Dresden, 05.10.2020 - 5 Qs 77/20
    Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint daher - wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht - eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren wie auch der Terminsgebühr in Höhe von 70% der jeweiligen Mittelgebühr angemessen (vgl. u.a. LG Osnabrück, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 15 Qs 11/20 -, juris; LG Hanau, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 7 Qs 38/20 -, juris; LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2019-3 Qs 117/19-, juris).
  • LG Osnabrück, 25.02.2020 - 15 Qs 11/20
    Auszug aus LG Dresden, 05.10.2020 - 5 Qs 77/20
    Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint daher - wie es der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen entspricht - eine Festsetzung der Grund- und Verfahrensgebühren wie auch der Terminsgebühr in Höhe von 70% der jeweiligen Mittelgebühr angemessen (vgl. u.a. LG Osnabrück, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 15 Qs 11/20 -, juris; LG Hanau, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 7 Qs 38/20 -, juris; LG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2019-3 Qs 117/19-, juris).
  • LG Dresden, 25.01.2019 - 5 Qs 122/18
    Auszug aus LG Dresden, 05.10.2020 - 5 Qs 77/20
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kommt als angemessene Gebühr für die Verteidigung eines Betroffenen, dem eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit mit geringer Bedeutung zur Last gelegt wird, grundsätzlich nicht die Mittelgebühr, sondern nur eine niedrigere Gebühr in Betracht (vgl. Landgericht Dresden, 03.04.2014, 5 Qs 24/14; 24.03.2009, 5 Qs 34/09, zuletzt 25.01.2019, 5 Qs 122/18 und 13.03.2019, 5 Qs 23/19).
  • LG Münster, 14.06.2024 - 12 Qs 16/24

    Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung von …

    Hieran werden freilich Zweifel angemeldet, weil eine Honorierung dieser Vorgehensweise den Sinn und Zweck der Befriedigungsgebühr in sein Gegenteil verkehren würde und der Verteidiger für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden soll, nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie (vgl. LG Bayreuth…, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 Qs 84/20 -, Rn. 39 - 42, juris; LG Dresden, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 5 Qs 77/20 -, Rn. 28, juris; aber auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 123/10 -, juris).
  • AG Dresden, 09.03.2022 - 217 OWi 635 Js 16243/21

    Mitwirkung, Ursächlichkeit, Umfang der Tätigkeit

    (Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden, vgl. LG Dresden, Beschluss vom 05.Oktober 2020 - 5 Qs 77/20 -, juris).
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