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Rechtsprechung
   BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 90/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1162
BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 90/89 (https://dejure.org/1991,1162)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1991 - 5 RJ 90/89 (https://dejure.org/1991,1162)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 90/89 (https://dejure.org/1991,1162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 163
  • NZA 1991, 829
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.07.1978 - 5 RKn 34/76

    Entlassene Arbeitnehmer im Bergbau - Knappschaftsausgleichsleistung - Anrechnung …

    Auszug aus BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 90/89
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1976 (5 RKn 34/76, SozR 2600 § 57 Nr. 1) an den Nachweis der subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit besondere Anforderungen gestellt hat, betraf dies einen Fall, in welchem die Meldung bei dem Arbeitsamt gerade nicht erfolgt war.
  • BSG, 29.04.1971 - 5 RKn 24/69

    Arbeitsloser - Meldung beim Arbeitsamt - Meldehäufigkeit

    Auszug aus BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 90/89
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies bereits entschieden und gefordert, daß der Versicherte sich auch nach Leistungseinstellung durch das Arbeitsamt weiterhin regelmäßig bei einem Arbeitsamt melden muß, wenn das Tatbestandsmerkmal der Meldung bei einem Arbeitsamt erfüllt sein soll (BSGE 32, 279 = SozR Nr. 35 zu § 1259 RVO ).
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung - …

    Als Arbeitsuchender gemeldet ist ein Arbeitsloser iS von § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB VI nur, wenn er seinen Vermittlungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt wenigstens alle drei Monate geltend gemacht hat (Anschluß an BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4).

    Hierfür komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4) darauf an, daß der Arbeitslose sich regelmäßig zumindest im Abstand von höchstens drei Monaten beim AA melde.

    Er habe auch einen spezifisch sozialrechtlichen Nachteil erlitten, weil er, wenn man der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4) nicht folge, alles Erforderliche getan habe, er jedoch seine mindestens vier Meldungen nicht beweisen könne.

    Dies räumt die Revision ein, falls die bisherige Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4) zur Frage der regelmäßigen Arbeitslosigkeitsmeldung maßgeblich bleibe.

    Deswegen macht der erkennende Senat sich die ständige Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4 und BSGE 32, 279 = SozR Nr. 35 zu § 1259 RVO; vgl auch Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 10/93) zu eigen.

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - …

    Dem entsprechend ist ein bloß passives Abwarten nicht ausreichend, sodass auch Arbeitslose, die keine Leistungen des ArbA beziehen, sich regelmäßig als arbeitsuchend zu melden haben (BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4;… BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2;… BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18; Verbandskomm, § 58 SGB VI Anm 5.6), was nicht verfassungswidrig ist (…vgl BVerfG SozR 2200 § 1259 Nr. 11).

    Im Wege des sozialen Ausgleichs, dh des solidarischen Einstehens der Rentenversicherten untereinander, soll ihm zur Abmilderung rentenversicherungsrechtlicher Nachteile eine Anrechnungszeit gewährt werden, welche nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann (BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4;… BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2;… BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18).

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 49/93

    Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit …

    Damit steht im Einklang, daß die Bescheinigung des ArbA über die Zeiten, in denen ein Versicherter dort als arbeitslos gemeldet war, nach der Rechtsprechung des BSG eine öffentliche Urkunde i.S. von § 418 Zivilprozeßordnung (ZPO) darstellt (BSGE 68, 163, 166 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 4).

    In diesem Zusammenhang muß nämlich weiter berücksichtigt werden, daß der begehrten Meldung der Beklagten wiederum Beweiskraft im Rahmen der Bestimmungen des § 418 ZPO zukommen könnte (vgl. BSGE 68, 163, 166).

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