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Rechtsprechung
   BSG, 10.05.1968 - 5 RKn 119/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,10942
BSG, 10.05.1968 - 5 RKn 119/65 (https://dejure.org/1968,10942)
BSG, Entscheidung vom 10.05.1968 - 5 RKn 119/65 (https://dejure.org/1968,10942)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 1968 - 5 RKn 119/65 (https://dejure.org/1968,10942)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.11.1966 - 11 RA 329/65

    Berufsausbildung eines Beamten - Vorbereitung auf den gehobenen Dienst - Beamter …

    Auszug aus BSG, 10.05.1968 - 5 RKn 119/65
    jahres noch auf elterliche Unterhalteleistungen angewiesen wäre, weiles sich nicht selbst unterhalten kann° Eine Schul- oder Berufsausbildung vermag deshalb einen Anspruch auf ver« längerte Waisenrente nur zu begründen, wenn das Kind infolge dieser Ausbildung daran gehindert ist, sich selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen, Dementsprechend liegt eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne der 00a° Vorschriften dann nicht vor, wenn die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht ausschließlich oder überwiegend beansprucht, sondern neben einer Berufstätigkeit durchgeführt werden kann (vgl" BSG 14, 285; 21, 185)o Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn die Ausbildung sich im Rahmen einer Berufstätigkeit vollzieht, die den vollen Unterhalt des Kindes sichert, so daß es auf elterliche Unterhaltsleistungen nicht mehr angewiesen wäre° Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Kind wegen dieser Berufstätigkeit bereits volle Dienstbezüge erhält0 Demgemäßhat der 40 Senat des BSG (SOZR Nr° 15 zu @ 1267 EVO) entschieden, daß ein Polizeibeamter auf Probe sich während der Teilnahme an einem einjährigen Grundlehrgang an einer Landespolizeischule nicht in Berufsausbildung ioso von 5 1267 EVO befunden hat, Aus den gleichen Gründen hat der 110 Senat (BSG 25, 289) einem Verwaltungssckretär, der bei Weiterzahlung seiner beamtenrechtlichen Dienstbezüge auf den gehobenen Dienst vorbereitet wurde, für die Zeit dieses Vorbereitungsdienetes keine Waisenrente zugebilligto Schließlich hat der 1" Senat (…SozR Nr° 51 zu 5 1267 EVO) entschieden, daß sich ein Offizieranwärter, der als Soldat auf Zeit Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält, nicht in Berufsausbildung im Sinne des @ 44 Satz 2 AVG befindet.
  • BSG, 05.07.1961 - 4 RJ 209/59

    Waisenrente aus der Invalidenversicherung eines verstorbenen Vaters - Begriff der …

    Auszug aus BSG, 10.05.1968 - 5 RKn 119/65
    jahres noch auf elterliche Unterhalteleistungen angewiesen wäre, weiles sich nicht selbst unterhalten kann° Eine Schul- oder Berufsausbildung vermag deshalb einen Anspruch auf ver« längerte Waisenrente nur zu begründen, wenn das Kind infolge dieser Ausbildung daran gehindert ist, sich selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen, Dementsprechend liegt eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne der 00a° Vorschriften dann nicht vor, wenn die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht ausschließlich oder überwiegend beansprucht, sondern neben einer Berufstätigkeit durchgeführt werden kann (vgl" BSG 14, 285; 21, 185)o Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn die Ausbildung sich im Rahmen einer Berufstätigkeit vollzieht, die den vollen Unterhalt des Kindes sichert, so daß es auf elterliche Unterhaltsleistungen nicht mehr angewiesen wäre° Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Kind wegen dieser Berufstätigkeit bereits volle Dienstbezüge erhält0 Demgemäßhat der 40 Senat des BSG (SOZR Nr° 15 zu @ 1267 EVO) entschieden, daß ein Polizeibeamter auf Probe sich während der Teilnahme an einem einjährigen Grundlehrgang an einer Landespolizeischule nicht in Berufsausbildung ioso von 5 1267 EVO befunden hat, Aus den gleichen Gründen hat der 110 Senat (BSG 25, 289) einem Verwaltungssckretär, der bei Weiterzahlung seiner beamtenrechtlichen Dienstbezüge auf den gehobenen Dienst vorbereitet wurde, für die Zeit dieses Vorbereitungsdienetes keine Waisenrente zugebilligto Schließlich hat der 1" Senat (…SozR Nr° 51 zu 5 1267 EVO) entschieden, daß sich ein Offizieranwärter, der als Soldat auf Zeit Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält, nicht in Berufsausbildung im Sinne des @ 44 Satz 2 AVG befindet.
  • BSG, 13.03.1975 - 12 RJ 204/74

    Unterhaltsgeld - Rente - Waisenrente

    4° Februar 1965 - 11/1 RA 290/62 - SozEntsch BSG VI 5 44 AVG n"F° Nr° 2; vom 10° Mai 1968 - 5 RKn 119/65 - vom Juli 1974 321/73 - SozR 2200 5 1267.

    Derartige Zweifel wären hinsichtlich der vom Kläger durchlaufenen Umschulung allenfalls dann möglich, wenn das ihm vom Arbeitsamt gezahlte Unterhaltsgeld der Höhe nach dem vollen Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Berufstätigen entsprochen hätte oder doch jedenfalls nicht wesentlich geringer gewesen wäre° Eine Vergütung in dieser Höhe könnte im Einzelfall nicht mit der Annahme vereinbar sein, daß sich die Ausbildung außerhalb einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit vollzogen hat (…BSG SozR Nr° 15 zu 5 1267 RVG; Urteil vom 10. iai 1968 - 5 RKn 119/65 -)° Nach der dem 5 44 AFG als Anlage beigegebenen Tabelle ent-" spricht jedoch ein während der ersten 26 Wochen des Bezugs in Betracht kommendés Unterhaltsgeld von wöchentlich 180,-- DM, wie es der Kläger zu Beginn seiner Umschulung erhalten hat, einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von.

  • BSG, 28.01.1970 - 12 RJ 328/69
    helfer und als Aushilfe sowie zur normalen Entlohnung verpflichtet hätten° Die Firma So habe ausgeführt9 bei einer Ausbildung wäre nicht ein Monatsgehalt von 5089-DM gezahlt worden° Das gleiche gelte für die Firma Ko Die nachträgliche Anerkennung dieser Zeiten durch die Ingenieurschule als Praktikum könne daraus nicht mehr eine Berufsausbildung im Sinne des 5 1267 Setz 2 BVD machen° Im übrigen komme es auch wesentlich auf die Höhe der Vergütung an° Sie sei im Zweifel für die Frage eines Ausbildungsverhältnisses bedeutsamo Der Kläger habe die Be- schäftigungen bei den Firmen Ko und S° als normaler Arbeitnehmer gegen volle Entlohnung aufgenommen und durchgeführt; erst die nachträgliche Anerkennung durch die Schule habe das Arbeitsverhältnis als Ausbildungs" verhältnis deklariert° Besohäftigungszeiten als vollbezahlter Arbeiter könnten aber nicht als Zeiten der Be« -rufsausbildung anerkannt werden (Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10° Kai l968 " '5 RKn 119/65 - und vom 29° November1967 -1 RA 217/66 in SozR Nr° 51 zu 5 1267 RVO)O.

    infolge dieser Ausbildung daran gehindert ist" sich selbst ihren Lebensunterhalt zu verdienen" Dementsprechend liegt eine Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften regelmäßig dann nicht vor" wenn sich eine Ausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit vollzieht9 die den vollen Unterhalt der Waise sichert5 so daß sie auf elterliche Unterhaltsleistungen nicht mehr angewiesen wäre° Das ist insbesondere dann anzunehmen" wenn die Weise für diese Berufstätigkeit volles Arbeitsent- ®elt erhält (SozR Nro 15 und 51 zu 5 1267 RVG, Urteil des BSG vom 1005"1968 - 5 RKn 119/65 -)0 '.

  • BSG, 13.03.1975 - 12 RJ 110/74

    Anspruch auf Weitergewährung von Waisenrente - Begriff der Berufsausbildung - …

    Es muß ihm unmöglich sein, sich außerhalb der für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fertigkeiten benötigten Zeit durch eine Erwerbstätigkeit den ausreichenden Lebensunterhalt zu verdienen (…BSG SozR Nrn. 4, 7, 12, 14, 19, 25, 27, 28 und 44 zu § 1267 RVO sowie die Urteile vom 4. Februar 1965 - 11/1 RA 290/62 - SozEntsch BSG VI § 44 AVG n.F. Nr. 2; vom 10. Mai 1968 - 5 RKn 119/65 - vom 11. Juli 1974 - 4 RJ 321/73 - SozR 2200 § 1267 Nr. 2; vom 30. Oktober 1974 - 5 RJ 77/73 - zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 19. Dezember 1974 - 8/7 RKg 6/73 -, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Bayern, 25.05.1971 - L 16/An 83/70

    Anrechnung der Anwärterzeit bei der Bayer. Bereitschaftspolizei als Zeiten der …

    Dieses Urteil ist vom 12. Senat des Bundessozialgerichts (12 RJ 328/69) unter ausdrücklichem Hinweis auf frühere Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 6. April 1965 (…4 RJ 479/61 - SozR § 1267 RVO Bl. Aa 16 Nr. 15), des 1. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. November 1967 (…1 RA 217/66 - SozR § 1267 RVO Bl. Aa 33 Nr. 31) sowie des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1968 (5 RKn 119/65) aufgehoben worden mit der Begründung, der Begriff Berufsausbildung in § 1267 RVO biete keine Rechtsgrundlage dafür, alle Zeit- oder Lebensabschnitte zwischen dem Verlassen der allgemeinbildenden Schule und der Ablegung der Fachschul- oder Hochschulprüfung umfassend als Berufsausbildung anzusehen, nur weil sie für die abschließende berufliche Prüfung erforderlich oder nützlich waren.
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