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| BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61
Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen …
Auszug aus BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78
Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente und ihrer Höhe, die nicht vom konkret gezahlten Unterhalt, sondern von der Gestaltung der Versicherung des Verstorbenen abhängt, und unter Berücksichtigung der evtl Aufteilung der vom Versicherungsträger geschuldeten Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als Unterhalt iS des Hinterbliebenenrentenrechts nur ein Betrag anzusehen ist, der nominell ins Gewicht fällt; als solchen Betrag hat es einen Unterhaltsanspruch oder eine Zahlung angesehen, von der gesagt wird, sie mache "in der Regel etwa 25 vH" oder "wenigstens 25 vH" des Betrages aus, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindesbedarfs benötigt werde (Urteile vom 27. Oktober 1964, BSGE 22, 44 = SozR Nr. 26 zu 5 1265 RVG;… 14. März 1968, SozR Nr. 41 zu 5 1265 RVG; 22. November 1968, 11 RA 62/68;… 20. März 1969, SozR Nr. 49 zu 5 1269 EVO;… 18. Dezember 1974, SozR 2200 5 1265 Nr. 3;… 4. Juni 1975, SozR 2200 5 1265 Nr. 4;… 25. Juni 1975, SozR % 1265 Nr. 5; 29. Juni 1976, 5 RKn 16/75;… 16. März 1977, SozR 2200 5 1265 Nr. 26;… 24. November 1978, SozR 2200 5 1265 Nr. 56). - BSG, 29.06.1976 - 5 RKn 16/75
Auszug aus BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78
Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente und ihrer Höhe, die nicht vom konkret gezahlten Unterhalt, sondern von der Gestaltung der Versicherung des Verstorbenen abhängt, und unter Berücksichtigung der evtl Aufteilung der vom Versicherungsträger geschuldeten Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als Unterhalt iS des Hinterbliebenenrentenrechts nur ein Betrag anzusehen ist, der nominell ins Gewicht fällt; als solchen Betrag hat es einen Unterhaltsanspruch oder eine Zahlung angesehen, von der gesagt wird, sie mache "in der Regel etwa 25 vH" oder "wenigstens 25 vH" des Betrages aus, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindesbedarfs benötigt werde (…Urteile vom 27. Oktober 1964, BSGE 22, 44 = SozR Nr. 26 zu 5 1265 RVG;… 14. März 1968, SozR Nr. 41 zu 5 1265 RVG; 22. November 1968, 11 RA 62/68;… 20. März 1969, SozR Nr. 49 zu 5 1269 EVO;… 18. Dezember 1974, SozR 2200 5 1265 Nr. 3;… 4. Juni 1975, SozR 2200 5 1265 Nr. 4;… 25. Juni 1975, SozR % 1265 Nr. 5; 29. Juni 1976, 5 RKn 16/75;… 16. März 1977, SozR 2200 5 1265 Nr. 26;… 24. November 1978, SozR 2200 5 1265 Nr. 56). - BSG, 26.06.1969 - 12 RJ 70/68
Witwenrente - Wiederheirat der Witwe - Witwenrentenabfindung - Anspruch der …
Auszug aus BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78
Wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 29, 296 = SozR Nr. 50 zu EUR 1265 EVO), kann der Anspruch der früheren Ehefrau des Versicherten auf Hinterbliebenenrente frühestens nach Ablauf von 5 Jahren seit der Wiederheirat der Witwe entstehen, Da die Abfindung einen 5-Jahreazeitraum abdeckt, würde die Gewährung einer Rente an die frühere Ehefrau des Versicherten, die vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgt, auf eine D0ppelzahlung hinauslaufen, die 5 65 Satz 2 EKG gerade vermeiden will, Da die Witwe des Versicherten im Mai 1970 wieder geheiratet hatte, lehnte die Beklagte im Einklang mit der genannten Entscheidung des BSG im bindend vom 2. Oktober. - BSG, 22.11.1968 - 11 RA 62/68
Auszug aus BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78
Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente und ihrer Höhe, die nicht vom konkret gezahlten Unterhalt, sondern von der Gestaltung der Versicherung des Verstorbenen abhängt, und unter Berücksichtigung der evtl Aufteilung der vom Versicherungsträger geschuldeten Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als Unterhalt iS des Hinterbliebenenrentenrechts nur ein Betrag anzusehen ist, der nominell ins Gewicht fällt; als solchen Betrag hat es einen Unterhaltsanspruch oder eine Zahlung angesehen, von der gesagt wird, sie mache "in der Regel etwa 25 vH" oder "wenigstens 25 vH" des Betrages aus, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindesbedarfs benötigt werde (…Urteile vom 27. Oktober 1964, BSGE 22, 44 = SozR Nr. 26 zu 5 1265 RVG;… 14. März 1968, SozR Nr. 41 zu 5 1265 RVG; 22. November 1968, 11 RA 62/68;… 20. März 1969, SozR Nr. 49 zu 5 1269 EVO;… 18. Dezember 1974, SozR 2200 5 1265 Nr. 3;… 4. Juni 1975, SozR 2200 5 1265 Nr. 4;… 25. Juni 1975, SozR % 1265 Nr. 5; 29. Juni 1976, 5 RKn 16/75;… 16. März 1977, SozR 2200 5 1265 Nr. 26;… 24. November 1978, SozR 2200 5 1265 Nr. 56).
- BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
Regelsatz der Sozialhilfe; Unterhalt; Prozentualer Anteil
Die insoweit vom erkennenden Senat bisher vertretene abweichende Auffassung (vgl. Urteile vom 28. Mai 1980 - 5 RKn 29/78 - …und vom 11. September 1980 in SozR 2200 § 1265 Nr. 51) wird aufgegeben, weil die vom Senat infolge der zu Zufallsergebnissen führenden bisherigen Rechtsprechung für zulässig gehaltene Korrekturmöglichkeit der starren 25 %-Grenze mit dem Wegfall der Bezugsgröße "Unterkunftskosten" nicht mehr erforderlich ist. - BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 17/80 Auch die Entscheidung vom 5. Mai 1980 - 5 RKn 29/78 - hatte "Miet- und Nebenkosten" genannt.
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