Rechtsprechung
| BSG, 14.01.1965 - 5 RKn 57/60 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anspruch der Hinterbliebenen - Tod des Versicherten - Arbeitsunfall neben Krankheit - Ersatzursache - Rechtlich wesentliche Teilursache - Erheblichkeit der Mitverursachung - Ursächlichkeit der Berufskrankheit
Papierfundstellen
- BSGE 22, 200
- NJW 1965, 933
Wird zitiert von ... (15)
- BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87
Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten - …
Für sie ist somit -auch kein Raum, wenn schon im übrigen die wertende Abwägung der zusammenwirkenden, zum Tode führenden Bedingungen die Schlußfolgerung ermöglicht, die Unfallfolgen seien eine Mitursache des Todes (BSGE 25, 49, 50; Brackmann aaO; s auch BSGE 22, 200, 203; BSG Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 16U/72 - und Beschluß vom 17. August 1966. - BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86
Beamtenversorgung - Dienstunfall - Wesentliche Ursache - Anlagebedingtes Leiden
Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 12, 247 ) bezieht sich im übrigen nur auf die Frage der wesentlichen Mitverursachung des Todes eines Versicherten im Bereich der Hinterbliebenenversorgung (BSGE 22, 200 ; vgl. auch BSGE 40, 273), nicht aber auf die Beschädigtenversorgung (vgl. hierzu BSGE 60, 215 ). - BSG, 14.03.1968 - 5 RKn 67/66
Bindung des Bundessozialgerichts - Rechtsauffassung in zurückweisendem Urteil - …
BSG und neuer Tatsachenfeststellungen eine neue Entscheidung treffen sollte° ' Das LSG hat im Hinblick auf diese Rechtsansicht des BSG ein Ergänzungsgutachten von Prof" Dr° H:t::â- ivom 16" April 1966 "eingeholt und daraufhin mit Urteil vom 3° Mai 1966 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 70 April 1955 zurückgewiesen° Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es fühle sich wegen der inzwischen gewandelten Rechtsprechung des 5° Senats des BSG zur Kausalitätsfrage (Urteile vom 14° Januar 1965 - 5 RKn 57/60 - und vom 260 Februar 1965 - 5 RKn 39/60 -) nicht mehr an die im Urteil des 5° Senats des BSG vom 11" Dezember 1963 - 5 RKn 31/60 - entwickelten Grundsätze gebundeno Es komme entsprechend dem Ur- 'teil des BSG vom 140 Januar und 26° Februar 1965 nur darauf an, ob ein medizinisch gesehen erheblicher Kausalzusammenhang zwischen der BK und dem Tod zu bejahen sei° Im vorliegenden Fall sei auf Grund des Ergänzungsgutachtens von Profo Dr° HÜTITJ vom 160 April 1966 i"Vomo dem bisherigen Beweisergebnis gesichert, daß die BK den Tod des Ehemannes der Klägerin beim konkreten Todesereignis am 20 Mai 1951 ursächlich in medizinischem Sinne erheblich mitverursacht habe° Bereits Prof° Dr° 521111 1 habe in seinem Gutachten vom 8° Juni 1953 den Staublungenveränderungen eine wesentliche Mitwirkung für den Enderfolg zuerkannto Auch Prof" Dro H21131 habe bereits in seinem Gutachten vom 140- November 1954 davon gesprochen, daß der Einfluß der Staublunge reichlich mittelschweren Grades für den plötzlichen Herztod beim Versicherten mitverantwortlich gewesen sei und schließlich habe auch der Internist Dr" M;; 1 die durch die Silikose herbeigeführte Schädigung des rechten Herzens als im wesentlichen Maße für den akuten Herztod verantwortlich gehalten° Es sei danach bewiesen, daß die BK eine rechtlich wesentliche mitursächliche Bedeutung für den Tod des Ehemannes der Klägerin gehabt habe; essä.daâ- ükâ- â- sdheiduuhdeß " 5 -.Sie ist der Ansicht, es werde im Revisionéverfahren vorweg zu prüfen sein, ob das LSG zu Recht angenommen habe, daß es wegen der zwischenzeitlichen Entscheidungen des 5" Senats des BSG vom 14° Januar 1965 - 5 RKn 57/60 - und vom 26° Februar 1965 - 5 RKn 59/60 - von der Bindung (% 170 Abs° 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-)an die Kausalitätsgrundsätze des zurückverweisenden Urteils des gleichen Senats vom 110 Dezember 1965 31/60 - 5 RKn -.
@ 542 aF Nr° 73); in welchem dieser von seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Frage der Kausalität bei gemeinsamer Verursachung des Todes durch eine BK und ein anderes Leiden abgegangen ist, nicht beachtet" Es hat vielmehr dieser Entscheidung die neuere Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie sie in dem Urteil vom 14° Januar 1965 - 5 RKn 57/60 - zum Ausdruck gekommen ist, zugrunde gelegt.
Das Berufungsgericht hat die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm richtig angewandto Es hat vor allem die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1965 - 5 RKn 57/60 - entwickelten Grundsätze für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs in den Fällen, in welchen eine BK und ein anderes Leiden gemeinsam den Tod des Versicherten verursacht haben, zutreffend angewandte 0.
- BSG, 31.10.1968 - 2 RU 174/66 Am 25" April 1966 hat das LSG die Beklagte zur Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung verurteilt: Das 1Bundessozialgericht (BSG) habe seine frühere Ansicht" die wesentliche Verschlimmerung eines inneren Leidens durch einen Arbeitsunfall sei nur bei Lebensverkürzung um wenigstens ein Jahr zu bejahen, im Urteil vom lä" Januar 1965 (BSG 22, 200) aufgegeben° Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen 8" habe G° am Tage seines Ablebens außergewöhnlich schwer gearbeitet° Dabei sei das um 16 Uhr durchgeführte Verladen der von G. gekauften Möbel für diesen eine reguläre Arbeitstätigkeit im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gewesen° Diese aufgearbeiteten Altmöbel hätten nun ein ganz erhebliches Gewicht gehabt" Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an den Gewichtsangaben des Zeugen S° seien unberechtigt; als Möbelpacker sei S° besonders sachkundig, außerdem sei gerichtsbekannt, daß Möbelstücke aus früheren Zeiten oft sehr viel schwerer seien als das typische neuzeitliche Mooiliar° Schließlich sei die Transportarbeit für G. auch deshalb besonders schwer gewesen, weil sie von nur zwei Personen zu verrichten war, obwohl dafür in der Regel vier Personen eingesetzt würden° Die von S° geschilderte Kraftanstrengung ins- -.
Gegen das am 9. Juni 1966 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Juni 1966 Revision eingelegt und sie inner" halb der bis zum 9. September 1966 verlängerten Frist folgendermaßen begründet: Das LSG habe durch seinen Anschluß an die - nicht überzeugende - Entscheidung des 5, BSG-Senats (BSG 22, 200) bei der Kausalitätsbeurteilung das Gesetz verletzt (@ 162 Abs" 1 Nr" 3 des Sozialgerichtsgesetzes «SGS-)" Das Sitzungsgutachten des Dr" Dr" Y"QIIIIV auf das sich das LSG ausschlaggebend stütze, sei unzulänglich, da es im Unterschied zu den früheren Gutachten eine Abwägung zwischen dem Grad der - Vorschädigung des Herzens und dem Arbeitsvorgang am 4" September 1963 vermissen lasse° Wenn das LSG den drei früher erstatteten Gutachten nicht folgen wollte, hätte es nicht ohne weiteres die Äußerung des Dr" Dr" Hilâ- â- iâ- jder Entscheidung zugrunde legen dürfen, sondern ein Obergutachten einholen müssen.
Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, zu dem sonstigen Vore bringen der Revision Stellung zu nehmen, insbesondere soweit es die Frage betrifft" ob das LSG mit seiner Bezn - nahme auf das Urteil des 5. BSG-Senats vom 14. Januar 1965 (BSG 22, 200, vgl. hierzu die Ausführungen von Dorin und Watermann in Kompass 1965, 186, 191) die Kausalitätsnorm unrichtig angewandt habe.
- LSG Hessen, 28.06.2022 - L 3 U 12/20
Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine …
Dabei kommt es nur darauf an, ob das konkrete, örtlich und zeitlich fixierte Todesereignis durch den Versicherungsfall bzw. seine Folgen verursacht worden ist, und nicht, ob ein, wenn auch gleichartiges, so doch örtlich oder zeitlich anders fixiertes, lediglich hypothetisches Todesereignis durch den Versicherungsfall verursacht sein würde (BSGE 22, 200).Dies ist aber zu fordern, um die Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers zu begründen (vgl. BSGE 22, 200).
- BSG, 12.10.1973 - 2 RU 164/72 setz verletzt° Wenn eine Arbeitstätigkeit nicht als bloße Gelegenheitsur9ache angesehen werde, sei sie unfallversicherungsrechtlich dann nicht relevant, wenn der Tod des Versicherten infolge seines bestehenden Leidens auch ohne die angeschuldigte Arbeitstätigkeit binnen Jahresfrist eingetreten wäre, wenn also die Arbeitsschicht die Vermutliche Lebensdauer nicht um mindestens ein Jahr verkürzt hätte° Das LSG sei unter Anlehnung an die Gedankengänge in einem Urteil des 5" Senats des Bundessozialgerichts (BSG 22, 200) davon ausgegangen, daß es auf eine Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr nur dann ankomme" wenn der Arbeitsunfall den Tod nur unerheblich mitverursacht ' habe° Damit.
der Sozialversicherung, 7" Aufl", 8° 488 q ff)° Davon ist auch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Bezug auf die in ihrem rechtlichen Kern damit übereinstimmende Rechtsprechung des 5° Senats des Bundessozial- gerichts (BSG 22, 200) ausgegangen" Das LSG hat somit seiner Beurteilung eine zutreffende Kausalitätsnorm zugrunde gelegt und diese auf den festgestellten Sachverhalt auch richtig angewendet° Die Revision is t daher hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebe nenrente nicht statthaft und war nach 5 169 ?' SGG als unzulässig zu ver-werfen° ' '.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2009 - L 2 KN 67/05
Rechtliche Ausgestaltung der Gewährung von Hinterbliebenenrenten; Anforderungen …
Der Tod gilt auch dann als Folge des Versicherungsfalls, wenn die vermutliche Lebensdauer mindestens um ein Jahr verkürzt worden ist (BSG, Urteil vom 14.01.1965, 5 RKn 57/60, BSGE 22, 200 sowie Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 63 Rd. Nr. 4 f, mwN). - LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2004 - L 6 U 29/00
Feststellung eines Harnblasenkarzinoms als Berufskrankheit; Begriff der …
Rn. 45 Auch die Schlussfolgerung der Beklagten, eine BK könne nur dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wenn das berufliche das außerberufliche Risiko stark überwiege, so dass das außerberufliche Risiko außer Betracht bleiben könne, trifft nicht zu (BSGE 22, 200). - LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 2 KN 247/07
Unfallversicherung
Der Tod gilt auch dann als Folge des Versicherungsfalls, wenn die vermutliche Lebensdauer mindestens um ein Jahr verkürzt worden ist (vgl. BSG Urteil vom 14.01.1965, 5 RKn 57/60, BSGE 22, 200; BSG Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 35/87, BSGE 62, 220; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 63 Rd. Nr. 4 f, mwN). - BSG, 28.06.1991 - 2 RU 59/90 Es hat vielmehr beide Noxen als gleichwertig mitwirkende Teilursachen und damit folgerichtig die Berufskrankheit als Ursache im Rechtssinne für den Tod des Versicherten angesehen (s BSGE 22, 200, 203 [BSG 14.01.1965 - 5 RKn 57/60]).
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2007 - L 1 U 3899/07
- BSG, 02.02.1971 - 8 RV 353/70
- BSG, 26.02.1965 - 5 RKn 39/60
- BSG, 24.01.1979 - 10 RV 33/77
- LSG Schleswig-Holstein, 05.07.1972 - L 4 U 38/70
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