Rechtsprechung
| BSG, 24.06.1971 - 5 RKnU 7/69 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 23.05.1973 - 7 RU 56/72 Arbeitsunfall nicht mehr gemindert werden (BSG 50, 2249 225; BSG" Urteil vom 24° Juni 1971 -"5 RKnU 7/69 - in Die 1972 RKnU.
- BSG, 26.06.1973 - 7 RU 2/72 -Nach EUR 581 Abs° 1 Nr° 2 RVG wird eine Verletztenrente gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls um mindestens ein Fünftel gemindert ist° Die rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdB) muß durch den Arbeitsunfall verursacht worden sein° Daraus folgt, daß einem Versicherten keine Verletztenrente gewährt werden kann, wenn im Unfallzeitpunkt bereits infolge anderer Krankheiten oder Gebrechen dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat" In einem solchen Fall ist die MdB nicht infolge des Unfalls, sondern allein durch die unfallunabhängigen Beeinträchtigungen eingetreten° Eine bereits völlig entfallene Erwerbsunfähigkeit kann somit durch einen Arbeitsunfall nicht mehr gemindert werden° Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-(BSG 30, 224, 225; BSG vom 24" Juni 1971 - 5 RKnU 7/69 - in Die Praxis, 1972, 276;… Urteil vom 25° Mai 1972 - 5 RKnU 2/70 - Urteil vom 28" September4972 -7 RU 74/70" -in SozRNr" 45 zu S 581 RVG sowie Urteil vom 27° Februar 1975 - 5 RKnU 8/71)" Ihr tritt der Senat bei".
- BSG, 15.12.1972 - 5 RKnU 3/71 Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24, Juni 1971 (5 RKnU 7/69) folgendes ausgeführtz @ 561 RVG aF enthalte keine eigenständige Regelung, sondern stelle einen das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz klarstellend herausu Nach 5 559 a Abs° 1 und 5 RVG aF erhalte ein Verletzter Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, solange er "infolge des Unfalls" in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens ein Fünftel - ausnahmsweise ein Zehntel - gemindert sei.
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