Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 5 S 10.11 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PaßG § 1 Abs. 3; PaßG § 6 Abs. 2 S. 2
Erteilung eines vorläufigen Reisepasses bei Bestehen von Zweifeln einer vorliegenden deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Passbeantragung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erteilung eines vorläufigen Reisepasses bei Bestehen von Zweifeln einer vorliegenden deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Passbeantragung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 21.03.2011 - 23 L 77.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 5 S 10.11
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 9.15
Passversagung durch deutsche Auslandsvertretung; einstweilige Anordnung; …
Bestehen indes Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin, diese nach eigenen Bewertungen zu klären; vielmehr ist zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt berufen (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2, …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). - VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 59.15
Verlust der deutschen durch Erwerb einer ausländisches Staatsangehörigkeit
Wie er in dessen Besitz gelangt ist, ist ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob er die unstreitig durch Geburt (auch) erworbene pakistanische Staatsangehörigkeit jemals verloren oder ob er sie nach Verlust mit Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. hierzu Art. 14 des pakistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) gegebenenfalls auf Antrag wiedererworben hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, S. 2f. BA).Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist es aber nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen der Beklagten, bei - wie hier - begründeten Zweifeln an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit diese durch eigene Ermittlungen und Bewertungen im Passverfahren zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, S. 5f. BA…, vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4ff., vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 2.12 -, juris Rn. 6, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, S. 3 BA, …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 5 S 13.11
Einstweilige Anordnung; Antrag auf Erteilung eines deutschen Reisepasses für ein …
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, den Angaben der Eheleute W. zur Herkunft des Antragstellers würden lediglich unbewiesene Indizien entgegen gehalten, verkennt sie ferner, dass es grundsätzlich nicht Sache der Passbehörde ist, diese unbestreitbar vorhandenen Indizien zu entkräften oder staatsangehörigkeitsrechtliche Zweifelfragen zu klären (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 - m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 5 M 21.15
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Feststellung der dieselbe …
Bestehen - wie hier - Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen, diese durch eigenen Ermittlungen und Bewertungen zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlichen Verwaltungsgerichte berufen (…vgl. Beschlüsse vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2 …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - 5 M 21.15
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Pass; -verlust; -einziehung; unzutreffende …
Bestehen - wie hier - Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen, diese durch eigenen Ermittlungen und Bewertungen zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlichen Verwaltungsgerichte berufen (…vgl. Beschlüsse vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2 …und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11).
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