Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 5 S 1428/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Längenberechnung privilegierter Grenzbebauung und Anrechnung anderer Grenzbauten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Höchstzulässige Grenzbebauung entlang einzelner Nachbargrenzen beim Scheunenumbau (IBR 1997, 35)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 09.04.1996 - 4 K 704/96
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 5 S 1428/96
Papierfundstellen
- ESVGH 46, 320
- VBlBW 1996, 428
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 11 S 2070/14
Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen …
Nicht angerechnet werden auf diese Längenmaße jedoch anders genutzte, an der Grundstücksgrenze bereits vorhandene Gebäude und Gebäudeteile, die nicht unter das Privileg des Absatzes 1 Satz 1 fallen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, juris; Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, juris;… Sauter, a.a.O., § 6 LBO Rn. 18 ). - VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 3 S 2875/08
Umfang der nachbarschützenden Wirkung von BauO BW § 6 Abs 1 S 4; Verstöße gegen …
Dies ist hier nicht der Fall, denn auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen nicht angerechnet (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428;… Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 27a), so dass die über 10 m lange Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 0,5 m insoweit anrechnungsfrei bleibt. - VG Karlsruhe, 12.10.2005 - 6 K 3496/04
Anrechnung einer Grenzgarage mit Dachterrasse auf das zulässige Gesamtmaß der …
In diesem Zusammenhang seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -) bei der Berechnung der entlang einer Nachbargrenze höchstzulässigen Bebauung lediglich Gebäude zu berücksichtigen, die selbst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig seien.Rn. 20 Die vorhandene Grenzgarage mit Terrasse kann auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428) im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben.
Die Frage, ob die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.06.1996 (aaO.) auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung finden, bedarf der Klärung.
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