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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 5 S 1428/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8150
VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 5 S 1428/96 (https://dejure.org/1996,8150)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 (https://dejure.org/1996,8150)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juni 1996 - 5 S 1428/96 (https://dejure.org/1996,8150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Längenberechnung privilegierter Grenzbebauung und Anrechnung anderer Grenzbauten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Höchstzulässige Grenzbebauung entlang einzelner Nachbargrenzen beim Scheunenumbau (IBR 1997, 35)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 320
  • VBlBW 1996, 428
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 11 S 2070/14

    Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung während eines anhängigen …

    Nicht angerechnet werden auf diese Längenmaße jedoch anders genutzte, an der Grundstücksgrenze bereits vorhandene Gebäude und Gebäudeteile, die nicht unter das Privileg des Absatzes 1 Satz 1 fallen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, juris; Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, juris;… Sauter, a.a.O., § 6 LBO Rn. 18 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 3 S 2875/08

    Umfang der nachbarschützenden Wirkung von BauO BW § 6 Abs 1 S 4; Verstöße gegen …

    Dies ist hier nicht der Fall, denn auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen nicht angerechnet (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428;… Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 27a), so dass die über 10 m lange Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 0,5 m insoweit anrechnungsfrei bleibt.
  • VG Karlsruhe, 12.10.2005 - 6 K 3496/04

    Anrechnung einer Grenzgarage mit Dachterrasse auf das zulässige Gesamtmaß der …

    In diesem Zusammenhang seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -) bei der Berechnung der entlang einer Nachbargrenze höchstzulässigen Bebauung lediglich Gebäude zu berücksichtigen, die selbst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig seien.

    Rn. 20 Die vorhandene Grenzgarage mit Terrasse kann auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428) im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben.

    Die Frage, ob die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.06.1996 (aaO.) auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung finden, bedarf der Klärung.

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