Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 5 S 18.11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Vorläufige Zulassung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) nur bei neben dem Bachelorabschluss nachgewiesenen speziellen fachlichen Anforderungen; Gleichwertigkeit ...
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.05.2011 - 30 L 2271.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 5 S 18.11
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2010 - 5 S 17.10
Besondere Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 5 S 18.11
In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. September 2010 - OVG 5 S 17.10 -, juris Rn. 4, darauf hingewiesen, dass der hier in Rede stehende Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre auf die Vermittlung von Forschungskompetenz ausgerichtet ist, die es rechtfertigt, weitergehende Qualifikationsvoraussetzungen im Allgemeinen und in den methodischen Grundlagenfächern im Besonderen zu fordern.Dieses fachliche Abhängigkeitsverhältnis ist maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die im konkreten Fall gestellten Eignungs- und Qualifikationsanforderungen unter die Voraussetzungen der Norm subsumieren lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2010, a.a.O., juris Rn. 4).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2010 - 13 C 411/09
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem begehrten Masterstudiengang unter …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 5 S 18.11
Dass die nachzuweisende Mindestpunktzahl in dem von dem Antragsteller an der HWR Berlin absolvierten Bachelorstudiengang nicht erreicht werden kann, ist nicht der Antragsgegnerin anzulasten, sondern ist Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen, die zwangsläufig zu unterschiedlichen Bewertungs- und Qualifikationsniveaus verschiedener Hochschulen bei den Bachelorstudiengängen führen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 - juris Rn. 10).
- VGH Bayern, 02.09.2013 - 7 CE 13.1084
LMU München; Masterstudiengang Economics; Eignungsvoraussetzung; …
Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 18.03.2013 - 7 CS 12.1779
Hochschulrecht: Zugang zum Masterstudium
Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5). - VG Augsburg, 17.03.2015 - Au 3 E 15.300
Einstweiliger Rechtsschutz; Masterstudiengang "Informationsorientierte …
Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5;… siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31;… B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).
- VG Augsburg, 23.09.2015 - Au 3 K 15.1108
Prozesskostenhilfe
Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen daher von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5;… siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2;… B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31;… B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23). - VG Potsdam, 28.05.2014 - 9 L 71/14
Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber …
Die ZugO erfordert dies - unabhängig davon, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig wäre (zum Erwerb von Leistungspunkten als Nebenhörer vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2012 - OVG 5 S 18.11 -, juris Rn. 6) - nicht. - VG Augsburg, 09.09.2014 - Au 3 E 14.1298
Einstweiliger Rechtsschutz; Masterstudiengang "Informationsorientierte …
Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5;… siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31;… B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23). - VG Augsburg, 09.09.2014 - Au 3 E 14.1299
Einstweiliger Rechtsschutz; Masterstudiengang "Informationsorientierte …
Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab; insoweit müssen die Annahmen der Hochschulen jedenfalls dann auf hinreichend gefestigten Erfahrungswerten oder Untersuchungen beruhen, wenn die Zugangshürden so hoch festgelegt werden, dass sie nur von wenigen Bewerbern erfüllt werden können (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.2.2012 - OVG 5 S 18.11 - juris Rn. 5;… siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31;… B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - juris Rn. 23).
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