Rechtsprechung
| LG Bonn, 04.05.2005 - 5 S 216/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Dentin-Adhäsiv-Technik
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 6 Abs. 2 GOZ
Dentin-Adhäsiv-Technik - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abrechnung des dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahrens nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Selbstständigkeit einer Leistung im Sinne der GOZ; Gleichwertigkeit vom dentinadhäsivem Mehrschichtrekonstruktionsverfahren und anderen Leistungen in der GOZ
Verfahrensgang
- AG Bonn, 16.09.2004 - 4 C 575/01
- LG Bonn, 04.05.2005 - 5 S 216/04
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- LG Frankfurt/Main, 24.11.2004 - 16 S 173/99
Zahnärztliche Vergütung für die sog. Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik
Auszug aus LG Bonn, 04.05.2005 - 5 S 216/04
Insbesondere ist vor diesem Hintergrund eine selbständige Leistung anzunehmen, wenn im Vergleich zu den aufgeführten Gebührenziffern komplexe und aufwändige Arbeitsschritte hinzukommen (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004, Az: 2 - 16 S 173/99, zitiert nach http://www.iww.de/quellenmaterial/ print.php?043209). - BGH, 23.01.2003 - III ZR 161/02
Analoge Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen; …
Auszug aus LG Bonn, 04.05.2005 - 5 S 216/04
Die Praxisreife fehlt nämlich dann, wenn - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.02.2003, Az: III ZR 161/02 ausgeführt hat - die Technik vor dem 01. Januar 1998 noch nicht eingeführt gewesen ist und auch die Art der hier verwendeten Kunststoffe im praktischen Einsatz noch nicht zur Verfügung gestanden hat (…BGH, a.a.O.). - OLG München, 07.12.2004 - 25 U 5029/02
Analoge Abrechnung zahnärztlicher Leistungen mit einer Privatkasse
Auszug aus LG Bonn, 04.05.2005 - 5 S 216/04
Insoweit stimmt die Kammer der Ansicht des Oberlandesgerichts München zu, wonach bei der Abgrenzung, ob eine neue selbständige Leistung gegeben ist, nicht auf das Ziel der Leistung abzustellen ist, da auch innerhalb der GOZ ein Behandlungsziel mit unterschiedlichen Leistungen erreicht werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 07.12.2004, Az: 25 U 5029/02, zitiert nach http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?050159). - LG München I, 01.10.2002 - 12 O 5190/02
Auszug aus LG Bonn, 04.05.2005 - 5 S 216/04
Zwar führt etwa das Landgericht München I aus, diese sei nicht erforderlich, weil sich dies zum einen nicht aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 GOZ ("entwickelt") ergebe und zum anderen die Ausführung einer Leistung auch schon vor deren Praxisreife möglich sei (LG München I, Urteil vom 01.10.2002, Az: 12 O 5190/02; Bl. 114ff d.A.).
- AG Weinheim, 19.10.2018 - 1 C 140/17 Diese Technik stellt sowohl in Front- als auch im Seitenzahnbereich eine Neuentwicklung dar (vgl. Landgericht Bonn, Urteil vom 04.05.2005, AZ. 5 S 216/04).
- VG Arnsberg, 28.06.2011 - 13 K 620/11
Rechtmäßigkeit eines eines Gebisssanierung betreffenden Beihilfebescheids
Rn. 39 Vgl. Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 4. Mai 2005- 5 S 216/04 -, Juris, Rdnr. 15 m.w.N. - VG Hannover, 03.05.2007 - 2 A 1857/06
Analogberechnung; Behandlung; Beihilfe; Gebührensatz; Gerät; Gerätepreis; …
Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass eine analoge Abrechnung der Gebührennummern 214 bis 217 für rechtens erachtet wird vom LG Saarbrücken, U. v. 12.02.2004 - 11 S 246/01 - LG Bonn, U. v. 04.05.2005 - 5 S 216/04 - OLG München, U. v. 07.12.2004 - 25 U 5029/02 - und vom VGH München, U. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, es aber auch zivilgerichtliche Entscheidungen gibt, wonach Mehrschichtrekonstruktionen mit dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen nach Nr. 205 f. GOZ abzurechnen sind (LG Coburg, VersR 2002, 1228; LG Mannheim, VersR 2002, 1229; LG Frankfurt, VersR 2002, 1228).
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