Rechtsprechung
| OVG Berlin, 28.05.1993 - 5 S 24.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZwVbVO § 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a
Zweckentfremdung; Zimmervermietung; Schlafstellenvermietung; Wohnnutzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zweckentfremdung; Wohnraum; Gewerbliche Zimmervermietung; Schlafstellenvermietung; Zweckentfremdungsverbot
Papierfundstellen
- NVwZ 1994, 799
Wird zitiert von ... (15)
- VG Berlin, 23.01.2018 - 6 L 756.17
Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft
Die Grenze zwischen einer verbotenen Fremdenbeherbergung und einer zweckentfremdungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung ist im Hinblick auf das Ziel des Zweckentfremdungsverbots zu ziehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 4).Eine Wohnnutzung setzt zudem ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse und private Rückzugsräume voraus, um eine eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens erst zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Insoweit kommt es für eine Fremdenbeherbergung zur Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs auch nicht entscheidend darauf an, ob die Nutzer einen weiteren Wohnsitz haben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - OVG 5 S 59.89 -, Das Grundeigentum 1990, 45) bzw. ob sie aufgrund des auftragsgebundenen Aufenthalts ohnehin nicht Nachfrager auf dem Wohnungsmarkt sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 7).
- VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19 Rn. 22 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1996 - VG 10 A 246.95 -, Das Grundeigentum 1996, 481).
Dabei verlangt die eigenständige Gestaltung der Haushaltsführung, dass die Nutzer sich ins Private zurückziehen können (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 6; BayVGH…, Urteil vom 16. Februar 2015 - 1 B 13.648 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2018 - VG 6 L 756.17 -).
- VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen zweckentfremdungsrechtliche …
Die Grenze zwischen einer verbotenen Fremdenbeherbergung und einer zweckentfremdungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung ist im Hinblick auf das Ziel des Zweckentfremdungsverbots zu ziehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 4).Eine Wohnnutzung setzt zudem ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse und private Rückzugsräume voraus, um eine eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens erst zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Insoweit kommt es für eine Fremdenbeherbergung zur Befriedigung eines vorübergehenden Unterkunftsbedarfs auch nicht entscheidend darauf an, ob die Nutzer einen weiteren Wohnsitz haben (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - OVG 5 S 59.89 -, Das Grundeigentum 1990, 45) bzw. ob sie aufgrund des zweckgebundenen Aufenthalts ohnehin nicht Nachfrager auf dem Wohnungsmarkt sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 7).
- VG München, 29.07.2015 - M 9 K 15.1154
Fortsetzungsfeststellungsklage; Zweckentfremdung von Wohnraum; Überlassung als …
Die eigenständige Gestaltung der Haushaltsführung des häuslichen Wirkungskreises setzt voraus, dass in einem gewissen Maß Rückzugsmöglichkeiten gegeben sind (OVG Berlin, B.v. 28.5.1993 - 5 S 24/93 - NVwZ 1994, 799/800). - VG Hamburg, 05.04.2023 - 19 K 1108/21
Zur Rechtmäßigkeit der Vermietung einer Wohnung an für den Eigentümer tätige …
Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2020, 4 Bs 176/19 , juris Rn. 30 ; vgl. auch OVG Berlin, Beschl. v. 28.5.1993, 5 S 24/93, juris Rn. 4).Das Gesetz soll im Interesse der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer normalen Funktionsfähigkeit des Marktes den Wohnungsbestand schützen, um diejenigen Wohnungen zu erhalten, die dem durchschnittlichen Wohnungssuchenden auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder zur Verfügung zu stellen wären (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 28.5.1993, 5 S 24/93, juris Rn. 4;… zur Vorgängerregelung des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG: BVerfG, Beschl. v. 4.2.1975, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348, juris Rn. 43 ff.;… vgl. auch Bü-Drs.18/7191, S. 44;… VGH Kassel, Beschl. v. 8.4.1993, 4 TH 1145/92, juris Rn. 44 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2015, 11 E 3796/15, n.v.).
- VG Berlin, 12.10.2023 - 6 L 166.23
Einstweiliger Rechtschutz gegen Wohnzuführungsaufforderung
Denn der Begriff des Wohnens bestimmt sich nach objektiven Kriterien (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 - juris Rn. 7).Hinzu kommt, dass die Wohnung danach - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthielt, die Bewohner mithin aus ihrem Koffer leben (vgl. zu der fehlenden objektiven Eignung zum Dauerbewohnen aufgrund einer beherbergungsmäßigen Ausstattung der Räume OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 - juris Rn. 6).
- VG Berlin, 19.09.2018 - 6 K 1.18 Die Grenze zwischen einer verbotenen Fremdenbeherbergung und einer zweckentfremdungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung ist im Hinblick auf das Ziel des Zweckentfremdungsverbots zu ziehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 4).
Eine Wohnnutzung setzt zudem ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse und private Rückzugsräume voraus, um eine eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens erst zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
- VG München, 05.02.2024 - M 8 K 22.2181
Anfechtungsklage, Zweckentfremdung von Wohnraum, Anordnung der Beendigung der …
Ob im Einzelfall eine Wohnnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts vorliegt, ist nach einem objektivierten Maßstab und nicht nach subjektiven Vorstellungen etwa der Endnutzer oder des Überlassenden zu bestimmen (…vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1990 - 8 B 129/90 - juris Rn. 2; OVG Berlin, B.v. 28.5.1993 - 5 S 24.93 - NVwZ 1994, 799, juris Rn. 7).Auf die subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse der Nutzer kommt es nicht an, der Begriff des Wohnens bestimmt sich nach objektiven Kriterien (…vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1990 - 8 B 129/90 - juris Rn. 2; OVG Berlin, B.v. 28.5.1993 - 5 S 24.93 - NVwZ 1994, 799, juris Rn. 7).
- VG Hamburg, 23.11.2021 - 11 K 3853/18
Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Gebühren für ein Wohnnutzungsgebot …
Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2020, 4 Bs 176/19, juris Rn. 30; OVG Berlin, Beschl. v. 28.5.1993, 5 S 24/93, juris Rn. 4).Das Gesetz soll im Interesse der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer normalen Funktionsfähigkeit des Marktes den Wohnungsbestand schützen, um diejenigen Wohnungen zu erhalten, die dem durchschnittlichen Wohnungssuchenden auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder zur Verfügung zu stellen wären (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 28.5.1993, 5 S 24/93, juris Rn. 4;… zur Vorgängerregelung des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG: BVerfG, Beschl. v. 4.2.1975, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348, juris Rn. 43 ff.;… vgl. auch Bü-Drs.18/7191, S. 44).
- VG Berlin, 05.02.2026 - 6 L 529.25
Zweckentfremdung von Wohnraum; Vermietung zur Überbrückung bis zur …
Dabei verlangt die eigenständige Gestaltung der Haushaltsführung, dass die Nutzer sich ins Private zurückziehen können (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 5 S 24.93 - juris Rn. 6; BayVGH…, Urteil vom 16. Februar 2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 26;… Urteil der Kammer vom 4. März 2020, a.a.O., Rn. 33). - VG Ansbach, 21.08.2023 - AN 3 S 23.1454
Zur Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Fremdenbeherbergung - hier …
- VG Berlin, 02.10.2018 - 6 L 258.18
Anordnung des Sofortvollzugs einer Rückführungsaufforderung
- VG Berlin, 11.03.2020 - 6 L 441.19
- VG Berlin, 19.03.2026 - 6 K 214.24
Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten
- VG Ansbach, 21.08.2023 - AN 3 S 23.1476
Zweckentfremdung von Wohnraum als Arbeiterunterkunft
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