Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 5 S 446/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Grenzgarage - die Höhenbegrenzung von 4 m ist nur in einem Grenzabstand von 2,50 m einzuhalten
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LBO Bad.-Württ.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 19.12.1989 - 6 K 84/89
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 5 S 446/90
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 28.09.1987 - 3 S 2204/87
Zur Zulässigkeit einer integrierten Grenzgarage
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 5 S 446/90
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß diese Höhenbegrenzung nur bis zu einem Abstand von 2, 5 m von der Grundstücksgrenze einzuhalten sei, es mithin bauordnungsrechtlich unbedenklich ist, wenn das Garagendach jenseits dieses Abstands eine größere Höhe erreicht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 28.9.1987 -- 3 S 2204/87 -- BWVPR 1988, 84; Sauter, LBO, 2.Aufl. § 7 RdNr. 13 und 17; a.M. Schlotterbeck/von Arnim, LBO 3.Aufl. § 7 RdNr. 6). - VGH Baden-Württemberg, 25.11.1987 - 3 S 1845/87
Nutzungsänderung - Mühle in Wochenendhaus
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 5 S 446/90
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß diese Höhenbegrenzung nur bis zu einem Abstand von 2, 5 m von der Grundstücksgrenze einzuhalten sei, es mithin bauordnungsrechtlich unbedenklich ist, wenn das Garagendach jenseits dieses Abstands eine größere Höhe erreicht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 28.9.1987 -- 3 S 2204/87 -- BWVPR 1988, 84; Sauter, LBO, 2.Aufl. § 7 RdNr. 13 und 17; a.M. Schlotterbeck/von Arnim, LBO 3.Aufl. § 7 RdNr. 6).
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird …
Rn. 24 Auch aus der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 28.09.1987 - 3 S 2204/87 - Urt. v. 18.06.1990 - 5 S 446/90 - und Beschl. v. 26.03.1992 - 8 S 575/92 -), nach der die Maximalhöhe des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO von 4 m bei einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe nur in einem Abstand von 2, 50 m zur Grenze einzuhalten ist, kann der Beklagte die Zulässigkeit einer Terrasse auf einem Garagendach, die einen Abstand von 2, 50 m zur Grenze des benachbarten Grundstücks wahrt, nicht herleiten; denn diese Entscheidungen betrafen Gebäude, die ausschließlich Garagen - mit Nebenräumen - enthielten. - VGH Baden-Württemberg, 26.03.1992 - 8 S 575/92
Maximalhöhe einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe
Die Maximalhöhe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BauO BW von 4 m ist bei einer Grenzgarage mit ansteigender Dachhöhe nur in einem Abstand von 2, 50 m zur Grenze einzuhalten; es ist zulässig, daß die Garagenhöhe in dem anschließenden Bereich über 4 m hinausgeht (im Anschluß an den Beschluß des 5. Senats vom 18.6.1990 - 5 S 446/90 - VBlBW 1990, 465).Die vom Antragsgegner bei der Zurückweisung der Einwendungen der Antragstellerin in Übereinstimmung mit Sauter, Kommentar zur LBO, § 7 RdNr. 17 vertretene Ansicht, daß die maximale Höhe von 4 m nur im grenznahen Bereich (2,5 m) nicht erreicht werden dürfe, stimmt jedoch mit der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs überein (vgl. Beschl. des 5. Senats vom 18.5.1990 - 5 S 446/90 - VBlBW 1990, 465 und des 3. Senats vom 28.9.1987 - 3 S 2204/87 - BWVPr. 1988, 84).
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