Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 5 Ss 280/92 - 103/92 I |
Volltextveröffentlichung
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BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83
Tankstelle - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 5 Ss 280/92
Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber jedenfalls insoweit vorweg begreifen, als daß zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGH R § 370 Abs. 1 AO - Stichwort: Gesamtvorsatz 1 und 2; BGH, NJW 1983, 2827 sowie BGH bei Holtz MDR 1978, 624). - BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58
Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 5 Ss 280/92
a) Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, ohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet, reicht eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (BGHSt 12, 148,155; BGH, NStZ 1986, 408). - BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86
Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 5 Ss 280/92
a) Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, ohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet, reicht eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (BGHSt 12, 148,155; BGH, NStZ 1986, 408).
- OLG Düsseldorf, 13.01.1993 - 1 Ws 43/93 Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber jedenfalls insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (…vgl. BGHR § 370 Abs. 1 AO - Stichwort: Gesamtvorsatz Nr. 1 und 2; BGH in NJW 1983, 2827; BGH bei Holtz in MDR 1978, 624; Senatsbeschluß v. 23 10.1992 - 5 Ss 280/92 - 103/92.
Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genügt insoweit nach der Rechtspr. zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und verkaufssystems, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Stichwort: Fortsetzungszusammenhang Nr. 8 und 9; BGHSt 33, 122; BGH in StV 1981, 125; Senatsbeschluß v. 23.10.1992 - 5 Ss 280/92 - 103/92 I).
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