Rechtsprechung
| BGH, 10.06.1958 - 5 StR 108/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher oder schwerer passiver Bestechung - Beamte von Gebietskörperschaften als mittelbare Beamten im Sinne von § 359 Strafgesetzbuch (StGB) - Einflußnahme auf die Vergabe von Aufträgen an bestimmte Unternehmer und Lieferanten - ...
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43
Zusammenfassende Erörterung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis …
Auszug aus BGH, 10.06.1958 - 5 StR 108/58
Nach anerkanntem Recht verstößt aber ein Beamter, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dadurch gegen seine Amtspflicht, daß er an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung des Bestochenseins herangeht (vgl. BGHSt 3, 143, 146 und RGSt 77, 75, 78 mit Nachweisungen). - BGH, 22.09.1953 - 5 StR 331/53
Auszug aus BGH, 10.06.1958 - 5 StR 108/58
Auf diese Fragestellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an; auch die Entscheidung BGHSt 4, 340, auf die sich abweichende Lehrmeinungen bisweilen berufen, stellt es darauf ab. - BGH, 05.09.1952 - 4 StR 885/51
Auszug aus BGH, 10.06.1958 - 5 StR 108/58
Nach anerkanntem Recht verstößt aber ein Beamter, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dadurch gegen seine Amtspflicht, daß er an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung des Bestochenseins herangeht (vgl. BGHSt 3, 143, 146 und RGSt 77, 75, 78 mit Nachweisungen). - BGH, 01.03.1955 - 1 StR 626/54
Auszug aus BGH, 10.06.1958 - 5 StR 108/58
Das Rechtsmittel ist zulässig (BGHSt 4, 275 ff; 7, 276 ff). - BGH, 11.06.1953 - 3 StR 930/52
Auszug aus BGH, 10.06.1958 - 5 StR 108/58
Das Rechtsmittel ist zulässig (BGHSt 4, 275 ff; 7, 276 ff).
- BGH, 05.10.1960 - 2 StR 57/60
Voraussetzung des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung oder einer …
Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist schon wiederholt - allerdings fast nur in unveröffentlichten Urteilen - betont worden, daß ein Beamter, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, sehr wohl ein für diese Entscheidungen bedeutsames eigenes Ermessen ausüben kann (z.B. Urt. v. 10. Juni 1958 - 5 StR 108/58 - Urt. v. 10. Oktober 1958 - 5 StR 340/58 - Urt. v. 2. Juni 1959 - 1 StR 50/59 - Urt. v. 16. Juni 1959 - 5 StR 58/59 - …und Urt. v. 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59 - sowie BGH GA 1959, 374). - BGH, 13.10.1959 - 1 StR 354/59
Rechtsmittel
Allerdings verletzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein "Ermessensbeamter" schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluß eines gewährten oder in Aussicht stehenden Vorteils vornimmt, denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen (u.a. RGSt 74, 251, 256; 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; 11, 125, 129, 130 [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57]; 5 StR 108/58 vom 2. Juni 1958; 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959). - BGH, 02.06.1959 - 1 StR 50/59
Rechtsmittel
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 74, 251, 255, 256; 77, 75, 78)und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 11, 125, 129 [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57]/130; 3, 143, 146; 5 StR 108/58 vom 10. Juni 1958; 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958) verletzt aber ein Beamter, der seine Entschlüsse nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluß eines gewährten oder in Aussicht stehenden persönlichen Vorteils vornimmt; denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen. - BGH, 16.06.1959 - 5 StR 58/59
Rechtsmittel
Eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen anderer vorbereitet (5 StR 108/58 vom 10. Juni 1958). - BGH, 10.10.1958 - 5 StR 340/58
Rechtsmittel
Das hat der Senat bereits in seiner unveröffentlichten Entscheidung 5 StR 108/58 vom 10. Juni 1958 im Anschluß an das in HESt 2, 337 abgedruckte Urteil des OLG Hamburg ausgesprochen.
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