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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6270
BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97 (https://dejure.org/1997,6270)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1997 - 5 StR 122/97 (https://dejure.org/1997,6270)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97 (https://dejure.org/1997,6270)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97
    Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (std. Rspr., BGHSt 22, 278, 280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1994 - 3 StR 672/93 - Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91 - Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).

    Dies steht der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch noch geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3, letztes Wort 1).

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des …

    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97
    Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (std. Rspr., BGHSt 22, 278, 280;… BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1994 - 3 StR 672/93 - Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91 - Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 249/89

    GmbH - Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97
    Ein Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 sowie die bei Schlüchter in SK-StPO, § 258 Rdnr. 45 genannten Beispiele aus der Rechtsprechung) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99

    Letztes Wort; Sitzungsprotokoll

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (…vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 351/99

    Beweiswirkung des Protokolls; Gewährung des letzten Wortes

    Dies steht jedoch der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch anders geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1 -, BGH. Beschlüsse vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97 und vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99).".
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