Rechtsprechung
| BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen Haltung während einer Protestmarsches in der DDR - Berücksichtigung der Betrachtungsweise von Justizangehörigen der DDR zur Zeit der Tatbegehung im Rahmen eines Schuldstrafrechts
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StGB § 336
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen …
Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96
Die Annahme direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung (§ 244 StGB-DDR; mit "Sperrwirkung" auch für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255) läßt sich durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters nicht belegen.Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268;… BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).
- BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und …
Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96
Mit Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 232/96 -, das den ebenfalls gegen einen Haftrichter und einen Staatsanwalt gerichteten Vorwurf der Rechtsbeugung durch Inhaftierung eines denselben Demonstrationsplan verfolgenden Gruppenangehörigen betrifft, hat der Senat entschieden: Auf der maßgeblichen Grundlage der Sicht eines DDR-Richters bzw. -Staatsanwalts zur Tatzeit kann in der Annahme der Strafbarkeit des Aufbruchs zu der geplanten Demonstration eine wissentlich rechtsbeugerische Überdehnung des DDR-Strafrechts nicht gesehen werden.Der Senat hat im Urteil vom heutigen Tag (5 StR 232/96) folgende, auch hier gültige Ausführungen gemacht:.
- BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"
Auszug aus BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96
Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).
- BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97
Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit …
Jedenfalls unter der besonderen Voraussetzung einer auf die Initiative des Angeklagten zurückgehenden nur kurzfristigen Verlängerung insgesamt lediglich dreitägiger Haft nimmt der Senat in einem Fall der hier vorliegenden Art die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin (…vgl. dazu BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2, DDR-Recht 25; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - Willnow a.a.O. S. 270 f.). - BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben
Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).
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