Rechtsprechung
| BGH, 27.05.2020 - 5 StR 166/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 258 StPO; § 238 Abs. 1 StPO
Zulässigkeit einer Frist zur Beendigung der Ausführungen des Angeklagten bei Gewährung des letzten Wortes - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Ausreichende Gelegenheit des Angeklagten zum letzten Wort
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 238 Abs 1 StPO, § 258 Abs 2 StPO
Strafverfahren: Ausreichende Gelegenheit des Angeklagten zum letzten Wort - Wolters Kluwer
Verwerfung des Antrags des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision als unzulässig mit Anm. des Senats zum letzten Wort
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Letztes Wort dauert 5 Tage: Fristsetzung durch den Vorsitzenden erlaubt
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 07.10.2019 - 604 Ks 3/19
- BGH, 27.05.2020 - 5 StR 166/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - 5 StR 166/20
Denn ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369).
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