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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,777
BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56 (https://dejure.org/1956,777)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1956 - 5 StR 182/56 (https://dejure.org/1956,777)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56 (https://dejure.org/1956,777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Übermäßiger Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben oder Schulden, die privat oder im Geschäftsbetrieb gemacht werden, sofern sie das Maß des üblichen oder Notwendigen übersteigen, wobei hinsichtlich des geschäftlichen Aufwands die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (vgl BGHSt 3, 23 [25/26]; BGH NJW 1953, 1480 23 ; ferner BGH 3 StR 474/53 vom 22.7.1954, zitiert bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 240 KO Anm B I b 1).

    Außerdem fehlt es in dem angefochtenen Urteil an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (vgl hierzu BGH NJW 1953, 1480 23 , insbes.

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Sie ist neben der Kenntnis des möglichen Erfolges ein weiteres, besonderes Merkmal des bedingten Vorsatzes (vgl BGHSt 7, 363 [368 ff]).
  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht …

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Übermäßiger Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben oder Schulden, die privat oder im Geschäftsbetrieb gemacht werden, sofern sie das Maß des üblichen oder Notwendigen übersteigen, wobei hinsichtlich des geschäftlichen Aufwands die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (vgl BGHSt 3, 23 [25/26]; BGH NJW 1953, 1480 23 ; ferner BGH 3 StR 474/53 vom 22.7.1954, zitiert bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 240 KO Anm B I b 1).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Er erfordert, daß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl BGHSt 1, 313 [315]).
  • BGH, 10.04.1952 - 5 StR 52/52
    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Verbrauch von Geld durch einen Gemeinschuldner zum Lebensunterhalt sowie Notverkäufe, die dem ausschließlichen Zwecke der Beschaffung dieses Unterhalts dienen, kein "Beiseiteschaffen" sind (vgl RGSt 66, 88; BGH NJW 1952, 898 48 ).
  • BGH, 22.07.1954 - 3 StR 474/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Übermäßiger Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind Ausgaben oder Schulden, die privat oder im Geschäftsbetrieb gemacht werden, sofern sie das Maß des üblichen oder Notwendigen übersteigen, wobei hinsichtlich des geschäftlichen Aufwands die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (vgl BGHSt 3, 23 [25/26]; BGH NJW 1953, 1480 23 ; ferner BGH 3 StR 474/53 vom 22.7.1954, zitiert bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 240 KO Anm B I b 1).
  • BGH, 23.04.1954 - 5 StR 526/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Zahlungsunfähig ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 526/53 vom 23.4.1954 ausgeführt hat, ein Schuldner dann, wenn er wegen Geldmangels andauernd außerstande ist, seinen sofort zu erfüllenden Geldverbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen.
  • RG, 18.01.1932 - II 1359/31

    1. Kann ein Verbrauchen von Vermögensstücken den Begriff des "Beiseiteschaffens" …

    Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 5 StR 182/56
    Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Verbrauch von Geld durch einen Gemeinschuldner zum Lebensunterhalt sowie Notverkäufe, die dem ausschließlichen Zwecke der Beschaffung dieses Unterhalts dienen, kein "Beiseiteschaffen" sind (vgl RGSt 66, 88; BGH NJW 1952, 898 48 ).
  • BGH, 19.03.1974 - 1 StR 553/73

    Strafbarkeit wegen Untreue, Unterschlagung und versuchten Betruges - Rüge des …

    Damit ist § 258 Abs. 3 StPO verletzt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56; BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 279).

    Die von der Revision zitierte Entscheidung des BGH vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56 - betrifft einen anderen Sachverhalt.

  • BGH, 10.03.1981 - 1 StR 539/80

    Revisionsrechtliche Beurteilung des Zeitpunktes einer Zahlung durch Scheck oder …

    Bei ihm spielt eine Rolle, ob die Entnahme zur Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche erfolgt (BGK, Urteil vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56 - bei Herlan GA 1958, 47).
  • BGH, 08.01.1962 - 5 StR 402/62

    Rechtsmittel

    Beispielsweise ließe sich die Bestrafung eines Geschäftsmannes nicht rechtfertigen, der, obwohl die Aktiven nicht die Passiven decken und das Geschäft eine Reineinnahme nicht abwirft, die Bruttoeinnahmen zu seinem und seiner Familie notdürftigen Unterhalt verbraucht (RGSt 15, 309;… BGH 5 StR 462/52 vom 11. Dezember 1952, angeführt von Herlan in GA 1953, 74; ferner 5 StR 726/53 vom 5. März 1954; 5 StR 182/56 vom 19. Oktober 1956).
  • BGH, 28.11.1961 - 5 StR 441/61

    Rechtsmittel

    Auszugehen ist davon, daß hinsichtlich des geschäftlichen Aufwandes die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (BGH 5 StR 182/56 vom 19. Oktober 1956 unter Bezugnahme auf BGHSt 3, 23, 25 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]/26; BGH NJW 1953, 148023 und die schon angeführte Entscheidung 3 StR 474/53).
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