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| BGH, 09.06.1961 - 5 StR 19/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.03.1952 - 4 StR 994/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.06.1961 - 5 StR 19/61
Jedoch ist der Verstoß gegen § 228 Abs. 3 StPO nach ständiger Rechtsprechung kein Revisionsgrund, weil es sich nur um eine Sollvorschrift handelt (BGH MDR 1952, 532).
- BGH, 18.05.1971 - 3 StR 10/71
Rechte des Angeklagten bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Vorlegung zur …
Dies gelte selbst dann, wenn die in § 228 Abs. 3 StPO vorgesehen Belehrung unterblieben sei (BGH 1 StR 76/52 vom 20. Mai 1952, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 532; 1 StR 438/53 vom 6. November 1953; 5 StR 19/61 vom 9. Juni 1961 5 StR 19/61 vom 9. Juni 1961; a.A. OLG Hamburg, JR 1967, 193). - BGH, 12.03.1963 - 1 StR 36/63
Einhaltung der Ladungsfrist für den Verteidiger - Bestellung eines Verteidigers …
Der Senat braucht daher zu der Rechtsprechung keine Stellung zu nehmen, die bisher in einem Verstoß gegen § 228 Abs. 3 StPO, eine Sollvorschrift, überhaupt keinen tauglichen Revisionsgrund Gicht und in der Einlassung des Angeklagten zur Sache seinen Verzicht auf das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, auch dann findet, wenn er über dieses Recht entgegen § 228 Abs. 3 StPO nicht belehrt wurde (BGH MDR 1952, 532 zu § 217 StPO, BGH Urt. vom 9. Juni 1961 - 5 StR 19/61 -).
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