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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1954 - 5 StR 205/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,2934
BGH, 11.05.1954 - 5 StR 205/54 (https://dejure.org/1954,2934)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1954 - 5 StR 205/54 (https://dejure.org/1954,2934)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54 (https://dejure.org/1954,2934)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.11.1951 - 4 StR 337/51
    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - 5 StR 205/54
    Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei ist rechtlich zulässig (vgl BGH NJW 1952, 114).

    Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 722/53 vom 23.2.1954 unter Hinweis auf BGH NJW 1952, 114 bereits ausgeführt hat, empfiehlt es sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei mit Rücksicht auf die Rückfallbestimmungen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt.

  • BGH, 23.02.1954 - 5 StR 722/53
    Auszug aus BGH, 11.05.1954 - 5 StR 205/54
    Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 722/53 vom 23.2.1954 unter Hinweis auf BGH NJW 1952, 114 bereits ausgeführt hat, empfiehlt es sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei mit Rücksicht auf die Rückfallbestimmungen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt.
  • BGH, 05.06.1962 - 1 StR 165/62

    Rechtsmittel

    Es ist zulässig, einen Angeklagten wegen Hehlerei zu verurteilen, von dem das Gericht überzeugt ist, daß er entweder selbst einen schweren Diebstahl begangen oder bei einem solchen gestohlene Sachen seines Vorteils wegen an sich gebracht hat (BGH NJW 1952, 114 in Verbindung mit BGH Urt. v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).

    Es empfiehlt sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei, wie sie hier in Wirklichkeit getroffen ist, mit Rücksicht auf die Rückfallvoraussetzungen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt (BGH NJW 1952, 214 und BGH Urt. v. 23. Februar 1954 - 5 StR 722/53 und v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).

    Der Senat kann die Urteilsformel indes von sich aus entsprechend berichtigen (BGH Urt. v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).

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