Rechtsprechung
| BGH, 18.08.2020 - 5 StR 209/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,25833) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unbegründete Revision gegen die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Beschränkung der Verfolgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.11.2019 - 6500 Js 85/19
- BGH, 18.08.2020 - 5 StR 209/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92
Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des …
Auszug aus BGH, 18.08.2020 - 5 StR 209/20
Der Senat war auch insoweit an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert, da die beantragte Schuldspruchänderung nicht zu Gunsten des Angeklagten erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4;… KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).
- BGH, 17.12.2024 - 4 StR 427/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Der hierauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts hindert eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, da er nicht zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 531/23; Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 209/20).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.